Gesetze / Steuerberatungsgesetz
StBerG§ 18 Satzung des Lohnsteuerhilfevereins
Stand: 01.09.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/18#abs-1 (1) Aus der Satzung des Lohnsteuerhilfevereins muss sich ergeben, dass
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/18#abs-2 (2) Der Lohnsteuerhilfeverein hat der zuständigen Aufsichtsbehörde Satzungsänderungen innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung anzuzeigen. Der Änderungsanzeige ist eine öffentlich beglaubigte Abschrift der jeweiligen Urkunde beizufügen.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 18 StBerG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 28.06.2007 – I ZR 153/04Wettbewerbsrecht: Voraussetzungen für das Überschreiten der Bagatellgrenze sowie Anforderungen an die Angabe des Vereinsnamens bei Werbemaßnahmen von Lohnsteuerhilfevereinen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 35
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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24.06.1975 Ausfertigung
§ 18 eingefügt und geändert und neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juni 1975 (BGBl. I 1509)
BGBl. 1975 I S. 1509
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.