Gesetze / Steuerberatungsgesetz
StBerG§ 18 Bezeichnung "Lohnsteuerhilfeverein"
Stand: 10.06.2019
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- BGH, 28.06.2007 – I ZR 153/04Wettbewerbsrecht: Voraussetzungen für das Überschreiten der Bagatellgrenze sowie Anforderungen an die Angabe des Vereinsnamens bei Werbemaßnahmen von Lohnsteuerhilfevereinen KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 34
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Der Verein ist verpflichtet, die Bezeichnung "Lohnsteuerhilfeverein" in den Namen des Vereins aufzunehmen.