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Artikel 8 · BT-Drs. 14/1245 · S. 117

Zu Artikel 8 (KVLG 1989)

Zu Artikel 8 (KVLG 1989)
Zu Nummer 1 (§ 2 Abs. 8)
Es handelt sich um eine Folgeregelung zu § 5 Abs. 10
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.
Zu Nummer 2 (§ 3a Nr. 1)
Es handelt sich um eine Folgeregelung zur Änderung in
§ 6 Abs. 3a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, die
bewirkt, daß die Neuregelung zur Versicherungsfreiheit
auch für die Versicherten nach dem KVLG 1989 gilt.
Zu Nummer 3 (§ 6 Abs. 1 Nr. 2)
Es handelt sich um eine Folgeregelung zur Änderung in
§ 9 Abs. 1 Nr. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
die bewirkt, daß die Neuregelung zur freiwilligen Ver-
sicherung auch in der Krankenversicherung der Land-
wirte gilt.
Zu Nummer 4 (§ 7 Abs. 2)
Es handelt sich um eine Folgeregelung zur Anfügung des
Absatzes 6 an § 309 SGB V durch das Gesetz zur Neu-
regelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse.
Die Regelung stellt klar, daß in den neuen Ländern die
Einkommensgrenze von 630 DM auch für die sonstigen
Angehörigen gilt, die durch Satzungsregelung ihrer
Krankenkasse in die Familienversicherung einbezogen
sind.
Drucksache 14/1245 – 118 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode
Zu Nummer 5 (§ 16a)
Die Vorschrift regelt das Globalbudget für die landwirt-
schaftlichen Krankenkassen. Die Vorgaben des § 142
SGB V sind entsprechend anzuwenden.
Zu Nummer 6 (§ 23)
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an den
Text des § 2 Abs. 1 Nr. 4, der durch das Agrarsozialre-
formgesetz 1995 mit Wirkung ab 1. Januar 1995 geän-
dert worden ist. Der Inhalt der Vorschrift wird nicht ver-
ändert.
Zu Nummer 7 (§ 37 Abs. 2)
Es handelt sich um eine Folgeänderung zum Gesetz zur
Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhält-
nisse. Durch die Anrechnung der für Altenteiler gezahl-
ten Pauschalbeiträge vermindert sich der Zuschußbedarf
seitens des Bundes.
Zu Nummer 8 (§ 59)
D

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 1.991 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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