Gesetze / Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung
DEÜV§ 12 Sonstige Meldungen
Stand: 31.12.2025
Wird zitiert von 10
Nach Gewicht
- LSG Berlin-Brandenburg, 13.12.2017 – L 9 KR 159/15
- LSG Berlin-Brandenburg, 13.12.2017 – L 9 KR 293/16
- LSG Berlin-Brandenburg, 13.12.2017 – L 9 KR 234/15
- LSG Berlin-Brandenburg, 13.12.2017 – L 9 KR 539/15
- LSG Berlin-Brandenburg, 13.12.2017 – L 9 KR 165/15Zitiert von 7
- LSG Berlin-Brandenburg, 13.12.2017 – L 9 KR 540/15
Zuletzt entschieden
- BSG, 16.07.2019 – B 12 KR 6/18 RStatusfeststellungsverfahren - sachliche Zuständigkeit - Arbeitgebermeldung - Vorrang des Clearingstellenverfahrens gegenüber Statusfeststellung durch -Einzugsstelle - Klagebefugnis für DRV Bund - Garantie des gesetzlichen Richters gewährleistet abstrakt-generelle Vorausbestimmung der zur Entscheidung eines konkreten Streitfalles berufenen RichterZitiert von 23
- BSG, 16.07.2019 – B 12 KR 5/18 RStatusfeststellungsverfahren - sachliche Zuständigkeit - Arbeitgebermeldung - Vorrang des Clearingstellenverfahrens gegenüber Statusfeststellung durch Einzugsstelle - Klagebefugnis für DRV Bund - Garantie des gesetzlichen Richters erstreckt sich nicht auf einen "gesetzlichen Berichterstatter" bei den die Entscheidung vorbereitenden VerfahrenshandlungenZitiert von 5
- LSG Berlin-Brandenburg, 13.12.2017 – L 9 KR 163/15Zitiert von 4
10 Entscheidungen zu § 12 DEÜV →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 12 DEÜV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DE%C3%9CV/12#abs-1 (1) Eine Ab- und eine Anmeldung sind zu erstatten, wenn die bisher gemeldete Beitragsgruppe, der Personengruppenschlüssel oder die Krankenkasse des Beschäftigten sich ändert oder dieser bis zum 31. Dezember 2024 von einem Beschäftigungsbetrieb im Beitrittsgebiet zu einem Beschäftigungsbetrieb im übrigen Bundesgebiet oder umgekehrt wechselt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DE%C3%9CV/12#abs-2 (2) In den Fällen, in denen ein Berufsausbildungsverhältnis einem Beschäftigungsverhältnis bei demselben Arbeitgeber vorausgeht oder folgt, ist der Tag des Endes oder des Beginns der Beschäftigung und der Berufsausbildung zu melden. Als Beginn einer Berufsausbildung kann auch der Erste des Monats, in dem die Berufsausbildung beginnt, und als Ende der Letzte des Monats, in dem die Berufsausbildung endet, gemeldet werden. Eine Meldung nach Satz 1 und 2 entfällt, wenn eine Meldung nach Absatz 1 zu erstatten ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DE%C3%9CV/12#abs-3 (3) Absatz 2 gilt entsprechend für den Beginn und das Ende einer Altersteilzeit.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/DE%C3%9CV/12#abs-4 (4) Die Meldungen sind innerhalb der Frist des § 6 zu erstatten. Meldungen nach Absatz 1 oder 2 sind nicht zu erstatten, wenn Meldungen nach §§ 6, 8 oder § 9 erfolgen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/DE%C3%9CV/12#abs-5 (5) Eine Meldung nach § 194 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ist mit der nächsten Lohn und Gehaltsabrechnung nach Aufforderung durch den Träger der Rentenversicherung zu erstatten. Ist zu diesem Zeitpunkt eine Meldung nach § 10 noch nicht erfolgt, ist diese zum gleichen Zeitpunkt zu erstatten.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/DE%C3%9CV/12#abs-6 (6) Beginn und Ende einer in Anspruch genommenen Elternzeit sind der zuständigen Krankenkasse gesondert zu melden, sofern die Beschäftigung durch Wegfall des Anspruchs auf Entgelt unterbrochen wird. Satz 1 gilt für krankenversicherungspflichtige Beschäftigungen, sofern die Beschäftigung durch Wegfall des Anspruchs auf Entgelt für mindestens einen Kalendermonat unterbrochen wird. Die Elternzeitmeldung ist mit der nächsten Entgeltabrechnung, spätestens innerhalb von sechs Wochen abzugeben.