Gesetze / Sozialgerichtsgesetz
SGG§ 88
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 601
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Nach Gewicht
- LSG NRW, 27.05.2015 – L 19 AS 778/15 NZBZitiert von 5
- LSG NRW, 24.02.2023 – L 14 R 148/22
- LSG Baden-Württemberg, 18.11.2010 – L 7 SO 2708/10Zitiert von 9
- LSG NRW, 06.05.2025 – L 15 U 276/23
- LSG Baden-Württemberg, 25.02.2022 – L 4 P 3924/20Zitiert von 3
- LSG Baden-Württemberg, 18.10.2007 – L 7 SO 4334/06Zitiert von 6
Zuletzt entschieden
- LSG NRW, 12.06.2026 – L 4 U 190/26
- OLG Celle, 18.03.2026 – 14 U 150/25
- SG Gelsenkirchen, 11.03.2026 – S 4 R 752/25Sozialgerichtliches Verfahren - Untätigkeitsklage - Zugestehen der Anspruchsvoraussetzungen - Verweigerung eines prozessualen Anerkenntnisses zur Vermeidung einer fiktiven Terminsgebühr - Rechtsmissbräuchliche Rechtsverteidigung - Auferlegung von Mutwillenskosten KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 88 SGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/88#abs-1 (1) Ist ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden, so ist die Klage nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts zulässig. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist aus, die verlängert werden kann. Wird innerhalb dieser Frist dem Antrag stattgegeben, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/88#abs-2 (2) Das gleiche gilt, wenn über einen Widerspruch nicht entschieden worden ist, mit der Maßgabe, daß als angemessene Frist eine solche von drei Monaten gilt.