Gesetze / Arzneimittel-Nutzenbewertungsverordnung
AM-NutzenV§ 8 Beratung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 6
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- LSG Berlin-Brandenburg, 25.01.2018 – L 1 KR 295/14 KLZitiert von 1
- LSG Berlin-Brandenburg, 08.06.2023 – L 1 KR 107/22 KL
- LSG Berlin-Brandenburg, 29.04.2021 – L 14 KR 218/18 KLZitiert von 3
- LSG Berlin-Brandenburg, 27.01.2020 – L 9 KR 82/19 KLZitiert von 6
- LSG Berlin-Brandenburg, 27.03.2019 – L 9 KR 263/14 KL
- LSG Berlin-Brandenburg, 14.03.2017 – L 1 KR 372/16 KL ERZitiert von 3
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AM-NutzenV/8#abs-1 (1) Der Gemeinsame Bundesausschuss berät den pharmazeutischen Unternehmer aufgrund dessen Anforderung auf der Grundlage der eingereichten Unterlagen nach Absatz 2. Die Beratung wird durch die Geschäftsstelle des Gemeinsamen Bundesausschusses durchgeführt, sofern er nichts anderes beschließt. Die Beratung kann bereits vor Beginn von Zulassungsstudien der Phase drei und unter Beteiligung des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte oder des Paul-Ehrlich-Instituts stattfinden. Der pharmazeutische Unternehmer erhält eine Niederschrift über das Beratungsgespräch.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AM-NutzenV/8#abs-2 (2) Der pharmazeutische Unternehmer übermittelt dem Gemeinsamen Bundesausschuss mit der Anforderung einer Beratung die für die Erstellung eines Dossiers bedeutsamen Unterlagen und Informationen, über die er zu diesem Zeitpunkt verfügt. Die im Rahmen der Beratung übermittelten Informationen sind vertraulich zu behandeln. Gegenstand der Beratung sind insbesondere die für die Nutzenbewertung vorzulegenden Unterlagen und Studien sowie die zweckmäßige Vergleichstherapie. Der Gemeinsame Bundesausschuss kann hierüber Vereinbarungen mit dem pharmazeutischen Unternehmer treffen. Der Gemeinsame Bundesausschuss führt die Beratung innerhalb von acht Wochen nach Einreichung der Unterlagen durch. Veranlasst der Gemeinsame Bundesausschuss eine Nutzenbewertung nach § 35a Absatz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, so hat er eine Beratung anzubieten, bevor er den pharmazeutischen Unternehmer zur Einreichung eines Dossiers auffordert.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AM-NutzenV/8#abs-3 (3) Die Frist für die Einreichung eines Dossiers nach § 4 Absatz 3 gilt unbeschadet der Beratung. Der Anspruch auf Beratung erlischt mit Verstreichen des Zeitpunktes nach § 4 Absatz 3 oder mit der Einreichung des Dossiers.