Gesetze / Sozialgerichtsgesetz
SGG§ 154
Stand: 01.01.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/154#abs-1 (1) Die Berufung und die Beschwerde nach § 144 Abs. 1 haben aufschiebende Wirkung, soweit die Klage nach § 86a Aufschub bewirkt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/154#abs-2 (2) Die Berufung und die Beschwerde nach § 144 Abs. 1 eines Versicherungsträgers oder eines Trägers der Sozialen Entschädigung oder des Trägers der Soldatenentschädigung bewirken Aufschub, soweit es sich um Beträge handelt, die für die Zeit vor Erlaß des angefochtenen Urteils nachgezahlt werden sollen.
Wird zitiert von 86 Entscheidungen zu § 154 SGG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LSG Berlin-Brandenburg, 03.06.2013 – L 25 AS 1267/13 ER
- LSG Berlin-Brandenburg, 20.04.2010 – L 10 AS 386/10Zitiert von 1
- LSG NRW, 16.10.2017 – L 11 SF 460/17 ERZitiert von 1
- LSG NRW, 02.03.2016 – L 11 SF 75/16 ERZitiert von 1
- LSG NRW, 28.06.2013 – L 11 SF 74/13 ERKrankenversicherungsrecht - Arzneimittelversorgung - Enzymersatztherapie - Morbus Pompe - späte Verlaufsform - Aussetzung der Vollstreckung - Ablehnung des Aussetzungsantrags der Krankenkasse Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 20
- LSG Berlin-Brandenburg, 22.08.2024 – L 22 R 340/24 ERZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- LSG NRW, 11.09.2026 – L 5 P 58/25 ERSoziale Pflegeversicherung - Pflegegeld - Pflegegrad 2 - Aufhebung der Bewilligung - Wesentliche Änderung der gesundheitlichen Verhältnisse - Anordnung der aufschiebenden Wirkung - Unbegründetheit des Antrags Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- LSG Berlin-Brandenburg, 09.07.2026 – L 1 AS 664/26 ERGrundsicherung für Arbeitsuchende - Einstweiliger Rechtsschutz - Aussetzung der Vollstreckung - § 199 Abs. 2 SGG - Erstinstanzliches Leistungsurteil - Offensichtliche Erfolgsaussicht der Berufung - Fehlen eines Daueraufenthaltsrechts Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- LSG Berlin-Brandenburg, 19.02.2026 – L 24 SO 116/25Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 154 SGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.08.2021 Ausfertigung
§ 154 geändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I 3932)
BGBl. 2021 I S. 3932
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12.12.2019 Ausfertigung
§ 154 geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I 2652)
BGBl. 2019 I S. 2652
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17.08.2001 Ausfertigung
§ 154 eingefügt und geändert und neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. August 2001 (BGBl. I 2144)
BGBl. 2001 I S. 2144
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11.01.1993 Ausfertigung
§ 154 eingefügt und geändert und umnummeriert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 11. Januar 1993 (BGBl. I 50)
BGBl. 1993 I S. 50
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.