Gesetze / Sozialgerichtsgesetz

SGG

§ 154

Stand: 01.01.2025

SozialrechtBund3 Fassungen82 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/154#abs-1 (1) Die Berufung und die Beschwerde nach § 144 Abs. 1 haben aufschiebende Wirkung, soweit die Klage nach § 86a Aufschub bewirkt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/154#abs-2 (2) Die Berufung und die Beschwerde nach § 144 Abs. 1 eines Versicherungsträgers oder eines Trägers der Sozialen Entschädigung oder des Trägers der Soldatenentschädigung bewirken Aufschub, soweit es sich um Beträge handelt, die für die Zeit vor Erlaß des angefochtenen Urteils nachgezahlt werden sollen.

§ 153 § 155