Gesetze / Sozialgerichtsgesetz
SGG§ 154
Stand: 01.01.2025
Wird zitiert von 82
Nach Gewicht
- LSG Berlin-Brandenburg, 03.06.2013 – L 25 AS 1267/13 ER
- LSG Berlin-Brandenburg, 20.04.2010 – L 10 AS 386/10Zitiert von 1
- LSG NRW, 16.10.2017 – L 11 SF 460/17 ERZitiert von 1
- LSG NRW, 02.03.2016 – L 11 SF 75/16 ERZitiert von 1
- LSG NRW, 28.06.2013 – L 11 SF 74/13 ERZitiert von 16
- LSG Berlin-Brandenburg, 22.08.2024 – L 22 R 340/24 ERZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- LSG Schleswig, 02.10.2025 – L 9 AR 15/25 SO ER
- BSG, 05.02.2025 – B 9 SB 18/24 B(Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - Schwerbehindertenrecht - Versorgungsmedizinische Grundsätze - GdB-Herabsetzung nach Heilungsbewährung - gesonderte Berücksichtigung von außergewöhnlichen Folgen oder Begleiterscheinungen - Tatsachenfeststellung im Einzelfall - sozialgerichtliches Verfahren - Verfahrensmangel - Entscheidung durch Beschluss nach § 153 Abs 4 S 1 SGG - Anhörungsmitteilung - keine Pflicht des Gerichts zur Mitteilung der Gründe für die Zurückweisung der Berufung - erneute Anhörung nach § 153 Abs 4 S 2 SGG - veränderte Prozesssituation - neuer Beweisantrag nach § 109 SGG - Amtsermittlungspflicht - Darlegungsanforderungen)Zitiert von 1
- LSG Baden-Württemberg, 29.01.2025 – L 8 R 3342/24
82 Entscheidungen zu § 154 SGG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 154 SGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/154#abs-1 (1) Die Berufung und die Beschwerde nach § 144 Abs. 1 haben aufschiebende Wirkung, soweit die Klage nach § 86a Aufschub bewirkt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/154#abs-2 (2) Die Berufung und die Beschwerde nach § 144 Abs. 1 eines Versicherungsträgers oder eines Trägers der Sozialen Entschädigung oder des Trägers der Soldatenentschädigung bewirken Aufschub, soweit es sich um Beträge handelt, die für die Zeit vor Erlaß des angefochtenen Urteils nachgezahlt werden sollen.