Rechtsprechung / LSG NRW / 5 / 2026
LSG NRW Beschluss vom 11.09.2026 – L 5 P 58/25 ER
5 · ECLI:DE:LSGNRW:2026:0911.L5P58.25ER.00
SozialrechtNordrhein-WestfalenSozialrecht Nordrhein-WestfalenVolltext
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Gründe§
die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 25.04.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.03.2023 anzuordnen,
zugrunde gelegt.
Das ursprüngliche Begehren der Antragstellerin war auf eine vorläufige Vollstreckung aus dem Urteil des Sozialgerichts Münster vom 06.02.2025, S 25 P 427/23, gerichtet. Ein auf eine Anfechtungsklage hin ergangenes Gestaltungsurteil ist jedoch nicht vollstreckungsfähig i.S.d. § 199 Abs. 1 SGG (vgl. Tammo Lange in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 199 SGG (Stand: 04.11.2024), Rn. 7).
Der so verstandene Antrag ist zulässig, aber unbegründet. Aufgrund der zum Zeitpunkt der Antragstellung anhängigen Berufung L 5 P 33/25 ist das Landessozialgericht als „Gericht der Hauptsache“ i.S.d. § 86b Abs. 1 S. 1 SGG für die Entscheidung zuständig.
Gemäß § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung anordnen. Vorliegend hat die Anfechtungsklage gegen die Bescheide, mit denen die Gewährung von Pflegegeld nach dem Pflegegrad 2 für die Zukunft aufgehoben wurde, gemäß § 86a Abs. 2 Nr. 3 SGG keine aufschiebende Wirkung.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Beklagte Berufung gegen das stattgebende Urteil des Sozialgerichts Münster eingelegt hat, da nach § 154 Abs. 1 SGG die Berufung aufschiebende Wirkung hat, soweit die Klage nach § 86a SGG Aufschub bewirkt. Ein Fall des § 154 Abs. 2 SGG liegt nicht vor, da diese Vorschrift die Berufung in einem Verfahren betrifft, in dem der Versicherungsträger zur Zahlung einer Geldleistung verurteilt worden ist (BeckOGK/Sommer, 1.8.2026, SGG § 154 Rn. 8, beck-online).
Die Entscheidung, ob eine aufschiebende Wirkung ausnahmsweise gem. § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG durch das Gericht angeordnet wird, erfolgt aufgrund einer umfassenden Abwägung des Suspensivinteresses der Antragstellerin einerseits und des öffentlichen Interesses an der Vollziehung des Verwaltungsakts andererseits. Im Rahmen dieser Interessenabwägung ist in Anlehnung an § 86a Abs. 3 S. 2 SGG zu berücksichtigen, in welchem Ausmaß Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder ob die Vollziehung für den Antragsteller eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 16.3.2022 - L 8 BA 141/21 B ER, BeckRS 2022, 12241 Rn. 4, beck-online).
Ausgehend von diesem Maßstab liegen die Voraussetzungen für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung hier nicht vor. Der Bescheid vom 25.04.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.03.2023 ist nicht offensichtlich rechtswidrig.
Nach summarischer Prüfung hat die Antragsgegnerin die Bewilligung von Pflegegeld nach einem Pflegegrad 2 zu Recht gemäß § 48 SGB X aufgehoben, weil es bei der Antragstellerin zu einer wesentlichen Änderung ihrer gesundheitlichen Verhältnisse gekommen ist. Aufgrund der Besserung des Gesundheitszustandes liegen die Voraussetzungen des § 15 SGB XI nicht mehr vor.
Der Sachverständige C. hat in seinem im Berufungsverfahren L 5 P 33/25 eingeholten Gutachten vom 25.06.2026 in Übereinstimmung mit den Feststellungen des MD in den Gutachten vom 04.04.2022 und 13.02.2023 überzeugend dargelegt, dass bei der Antragstellerin eine Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten ist. Die Antragstellerin ist seit dem 01.12.2022 als Pflegeassistentin in einem wöchentlichen Umfang von 20 Stunden berufstätig. Ferner beteiligt sie sich im erheblichen zeitlichen Umfang an der Pflege ihrer Mutter. Dies steht im Widerspruch zu den Angaben der Antragstellerin, dass sie fast gar nichts mehr könne. Eine weitere Aufklärung des Sachverhaltes durch den Sachverständigen C. war nicht möglich, da der Bruder der Antragstellerin eine sachgerechte Exploration aktiv verhindert und den Sachverständigen des Hauses verwiesen hat.
Soweit das Sozialgericht Münster der Klage - gestützt auf das Gutachten der Sachverständigen Stramm - stattgegeben hat, überzeugt dies nicht. Die Sachverständige hat bei ihrer Bewertung ausschließlich die Angaben der Familienangehörigen zugrunde gelegt ohne sich mit den aufgezeigten Widersprüchen auseinander zu setzen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).