Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 8 · BT-Drs. 12/1217 · S. 54
Zu Artikel 8 (Änderung der
Zu Artikel 8 (Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung) Zu Nummern 1 und 2 (§§ 5, 6 VwGO) Durch diese Regelungen werden die Grundlagen für eine durchgreifende Erweiterung des Einzelrichter- einsatzes in der Verwaltungsgerichtsbarkeit geschaf- fen. Ein Einzelrichtereinsatz kann dort, wo davon noch nicht ausreichend Gebrauch gemacht wird, zur Entla- stung der Gerichte und zur Beschleunigung beitra- gen. Gesetzliche Regelungen zum Einzelrichterein- satz müssen die Qualität der gerichtlichen Entschei- dungen nicht gefährden. Es gibt auch in der Verwal- tungsgerichtsbarkeit Streitfälle, in denen ohne Gefahr für die Qualität der Rechtsprechung und für das Ver- trauen der Bevölkerung in den verwaltungsgerichtli- chen Rechtsschutz eine Entscheidung durch einen Richter allein gefällt werden kann, insbesondere Streitsachen, die keine erhebliche Breitenwirkung ha- ben und die sachlich und rechtlich einfach liegen. Die grundsätzliche Anerkennung des Werts des Einzel- richtereinsatzes auch in der Verwaltungsgerichtsbar- keit findet sich nach der geltenden Rechtslage bereits jetzt in § 87 a VwGO und § 31 AsylVfG. Zur Sicherung der Qualität der Rechtsprechung ist ferner — wie in der derzeit geltenden Fassung des § 31 AsylVfG — vorgesehen, daß nur Richter, die in einem hinreichen- den Maße mit der verwaltungsgerichtlichen Arbeit vertraut sind, Einzelrichter sein können. Die Abgrenzung zwischen der Einzelrichter- und Kammerzuständigkeit hat sich an den Merkmalen „besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierig- keit der Sache" und „Grundsätzlichkeit" zu orientie- ren. Diese Merkmale finden sich in § 348 ZPO und § 31 AsylVfG in den jeweils geltenden Fassungen. Auf die Rechtsprechung und Literatur zu diesen Vor- schriften kann insoweit zurückgegriffen werden. Die Übertragung auf die Kamme
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 17.093 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 12/1217, 12. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 263.220–280.313 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.48) +D1D2D3 · Prüfwert b6a07b718a4c7ac1….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP