Gesetze / Sozialgerichtsgesetz
SGG§ 19
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/19#abs-1 (1) Der ehrenamtliche Richter übt sein Amt mit gleichen Rechten wie der Berufsrichter aus.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/19#abs-2 (2) Die ehrenamtlichen Richter erhalten eine Entschädigung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.
Wird zitiert von 25 Entscheidungen zu § 19 SGG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Braunschweig, 30.11.2017 – 7 A 132/16
- BVerfG, 31.01.2008 – 1 BvR 1806/02Sozialgerichtliches Kostenrecht: Pauschgebühr und Ausschluss der Kostenerstattung für private Pflegeversicherungsunternehmen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 17
- BSG, 18.08.2022 – B 1 KR 50/21 BSozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - rechtliches Gehör - Hinweisschreiben des Berichterstatters - Überraschungsentscheidung - Verzicht auf mündliche VerhandlungZitiert von 1
- BSG, 21.03.2002 – B 7 AL 64/01 RZitiert von 13
- LSG Baden-Württemberg, 04.11.2025 – L 11 KR 3141/25 ER-B
- SG Frankfurt am Main, 15.05.2024 – S 15 AL 109/24Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- LSG Schleswig, 31.07.2023 – L 5 SF 65/23 E
- LSG Hessen, 23.02.2022 – L 6 AS 486/20Zitiert von 1
- LSG Baden-Württemberg, 24.01.2020 – L 8 R 3896/19Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 19 SGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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06.05.2019 Ausfertigung
§ 19 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I 646)
BGBl. 2019 I S. 646
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05.05.2004 Ausfertigung
§ 19 geändert durch Artikel 4 Abs. 25 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I 718)
BGBl. 2004 I S. 718
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.