Gesetze / Sozialgerichtsgesetz
SGG§ 86a
Stand: 01.01.2025
Wird zitiert von 1.414 Entscheidungen zu § 86a SGG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- SG Duisburg, 27.08.2019 – S 49 AS 3368/19 ER
- SG Wiesbaden, 01.11.2017 – S 17 KR 320/17 ER
- LSG NRW, 19.05.2014 – L 11 KA 99/13 B ERVertragsarztrecht - Psychologische Psychotherapie - Nachbesetzungsverfahren bei hälftiger Zulassung - Anordnung der sofortigen Vollziehung - Einstweiliger Rechtsschutz - Anforderungen an die Praxisfortführung - Bestimmung des Praxisortes und Fortführungswille des Bewerbers bei Praxisverlegung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 20
- LSG Rheinland-Pfalz, 06.01.2014 – L 2 R 409/13 B ERZitiert von 5
- LSG NRW, 27.05.2013 – L 11 KA 16/13 B ERVertragsarztrecht - Einstweiliger Rechtsschutz - Honoraraufhebung - Honorarrückforderung - Regelleistungsvolumen - Befristeter Fallwertzuschlag - Voraussetzungen der Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 18
- SG Aachen, 27.03.2008 – S 23 R 19/08 ERZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- SG Duisburg, 31.07.2026 – S 42 AS 2039/26 ER
- SG Gelsenkirchen, 22.07.2026 – S 2 SO 199/26 ER
- LSG NRW, 15.06.2026 – L 10 KR 100/26 KH B ER
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 86a SGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/86a#abs-1 (1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Drittwirkung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/86a#abs-2 (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/86a#abs-3 (3) In den Fällen des Absatzes 2 kann die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen oder die über den Widerspruch zu entscheiden hat, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen. In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 soll die Aussetzung der Vollziehung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 ist in Angelegenheiten des Sozialen Entschädigungsrechts und des Soldatenentschädigungsrechts die nächsthöhere Behörde zuständig, es sei denn, diese ist eine oberste Bundes- oder eine oberste Landesbehörde. Die Entscheidung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Die Stelle kann die Entscheidung jederzeit ändern oder aufheben.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/86a#abs-4 (4) Die aufschiebende Wirkung entfällt, wenn eine Erlaubnis nach Artikel 1 § 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juli 2001 (BGBl. I S. 1852) geändert worden ist, aufgehoben oder nicht verlängert wird. Absatz 3 gilt entsprechend.