Gesetze / Sozialgerichtsgesetz
SGG§ 175
Stand: 10.06.2019
Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung, wenn sie die Festsetzung eines Ordnungs- oder Zwangsmittels zum Gegenstand hat. Soweit dieses Gesetz auf Vorschriften der Zivilprozeßordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes verweist, regelt sich die aufschiebende Wirkung nach diesen Gesetzen. Das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, kann bestimmen, daß der Vollzug der angefochtenen Entscheidung einstweilen auszusetzen ist.
Wird zitiert von 41 Entscheidungen zu § 175 SGG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LSG Sachsen-Anhalt, 26.05.2010 – L 5 AS 139/10 B ER
- SG Stuttgart, 20.12.2007 – S 10 KR 8404/07 ERZitiert von 9
- LSG Bayern, 17.03.2021 – L 8 SO 46/21 B ERZitiert von 1
- LSG NRW, 12.09.2013 – L 2 SF 262/13 ER
- LSG NRW, 15.03.2013 – L 2 SF 40/13 ERZitiert von 1
- LSG Baden-Württemberg, 26.01.2006 – L 8 AS 403/06 ERGrundsicherung für Arbeitsuchende - Einstweiliger Rechtsschutz - Aussetzung der Vollstreckung - Unterkunft und Heizung - Angemessenheit der Aufwendungen für die Unterkunft - Konkrete Verfügbarkeit einer kostengünstigeren Wohnung - Ablehnung des Aussetzungsantrags Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 28
Zuletzt entschieden
- LSG Baden-Württemberg, 29.01.2025 – L 8 R 3342/24Zitiert von 1
- LSG Berlin-Brandenburg, 22.05.2024 – L 15 SO 116/24 ERZitiert von 1
- LSG NRW, 08.11.2022 – L 9 SF 274/22 ER
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 175 SGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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18.12.1986 Ausfertigung
§ 175 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 18. Dezember 1986 (BGBl. I 2496)
BGBl. 1986 I S. 2496
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.