Gesetze / Sozialgerichtsgesetz
SGG§ 175
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 39 Entscheidungen zu § 175 SGG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LSG Sachsen-Anhalt, 26.05.2010 – L 5 AS 139/10 B ER
- SG Stuttgart, 20.12.2007 – S 10 KR 8404/07 ERZitiert von 9
- LSG Bayern, 17.03.2021 – L 8 SO 46/21 B ERZitiert von 1
- LSG NRW, 12.09.2013 – L 2 SF 262/13 ER
- LSG NRW, 15.03.2013 – L 2 SF 40/13 ERZitiert von 1
- LSG Baden-Württemberg, 26.01.2006 – L 8 AS 403/06 ERGrundsicherung für Arbeitsuchende - Einstweiliger Rechtsschutz - Aussetzung der Vollstreckung - Unterkunft und Heizung - Angemessenheit der Aufwendungen für die Unterkunft - Konkrete Verfügbarkeit einer kostengünstigeren Wohnung - Ablehnung des Aussetzungsantrags KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 27
Zuletzt entschieden
- LSG Baden-Württemberg, 29.01.2025 – L 8 R 3342/24
- LSG Berlin-Brandenburg, 22.05.2024 – L 15 SO 116/24 ERZitiert von 1
- LSG NRW, 08.11.2022 – L 9 SF 274/22 ER
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 175 SGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung, wenn sie die Festsetzung eines Ordnungs- oder Zwangsmittels zum Gegenstand hat. Soweit dieses Gesetz auf Vorschriften der Zivilprozeßordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes verweist, regelt sich die aufschiebende Wirkung nach diesen Gesetzen. Das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, kann bestimmen, daß der Vollzug der angefochtenen Entscheidung einstweilen auszusetzen ist.