Gesetze / Sozialgerichtsgesetz
SGG§ 199
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 268
Nach Gewicht
- LSG Schleswig, 06.01.2014 – L 5 AR 53/13 R ERZitiert von 2
- LSG Baden-Württemberg, 29.01.2025 – L 8 R 3342/24
- SG Frankfurt am Main, 06.04.2020 – S 2 SF 32/18 E
- LSG Schleswig, 15.01.2014 – L 5 SF 12/13 EZitiert von 8
- LSG Berlin-Brandenburg, 29.09.2014 – L 21 R 12/13
- BVerfG, 04.08.2016 – 1 BvR 380/16Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung von Art 20 Abs 3 GG iVm Art 3 Abs 1 GG durch Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Verfahren über die Aussetzung der Vollstreckung eines sozialgerichtlichen Urteils - GegenstandswertfestsetzungZitiert von 41
Zuletzt entschieden
- LSG Hessen, 27.01.2026 – L 3 SB 80/23Zitiert von 1
- LSG Berlin-Brandenburg, 20.10.2025 – L 32 AS 942/25 B
- LSG Bayern, 06.10.2025 – L 5 KR 265/25 B ER
268 Entscheidungen zu § 199 SGG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 199 SGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/199#abs-1 (1) Vollstreckt wird
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/199#abs-2 (2) Hat ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung, so kann der Vorsitzende des Gerichts, das über das Rechtsmittel zu entscheiden hat, die Vollstreckung durch einstweilige Anordnung aussetzen. Er kann die Aussetzung und Vollstreckung von einer Sicherheitsleistung abhängig machen; die §§ 108, 109, 113 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. Die Anordnung ist unanfechtbar; sie kann jederzeit aufgehoben werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/199#abs-3 (3) Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein Urteil nach § 131 Abs. 4 bestimmt hat, daß eine Wahl oder eine Ergänzung der Selbstverwaltungsorgane zu wiederholen ist. Die einstweilige Anordnung ergeht dahin, daß die Wiederholungswahl oder die Ergänzung der Selbstverwaltungsorgane für die Dauer des Rechtsmittelverfahrens unterbleibt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/199#abs-4 (4) Für die Vollstreckung können den Beteiligten auf ihren Antrag Ausfertigungen des Urteils ohne Tatbestand und ohne Entscheidungsgründe erteilt werden, deren Zustellung in den Wirkungen der Zustellung eines vollständigen Urteils gleichsteht.