Gesetze / Sozialgerichtsgesetz
SGG§ 165
Stand: 10.06.2019
Für die Revision gelten die Vorschriften über die Berufung entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt. § 153 Abs. 2 und 4 sowie § 155 Abs. 2 bis 4 finden keine Anwendung.
Wird zitiert von 101 Entscheidungen zu § 165 SGG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LSG Thüringen, 08.04.2014 – L 4 AS 880/13 NZB
- BSG, 06.09.2007 – B 3 P 3/07 RPflegeversicherung: Anspruch auf Zustimmung zur gesonderten Berechnung betriebsnotwendiger Investitionskosten auch für nicht öffentlich geförderte Einzelinvestitionen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 16
- BSG, 12.02.2004 – B 12 P 2/03 RPrivate Pflegeversicherung: Kein Anspruch auf Erstattung der im sozialgerichtlichen Verfahren angefallenen Pauschgebühren gegen den Versicherten Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 25
- BSG, 01.10.2025 – B 7 AS 9/24 R(Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Vorverfahrenskosten - Rechtsanwaltsvergütung - dieselbe Angelegenheit - mehrere Auftraggeber - Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft - Widersprüche gegen die Festsetzung von Mahngebühren in unterschiedlichen Mahnschreiben - Geschäftsgebühr - Bestimmung der angemessenen Gebühr - Bemessungskriterien nach § 14 Abs 1 RVG)Zitiert von 3
- BSG, 12.12.2024 – B 12 R 8/22 R(Rückwirkende Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung bei Syndikusrechtsanwälten nach § 231 Abs 4b SGB 6 - Erfordernis einer gesonderten Antragstellung bis zum Ablauf des 1.4.2016 auch bei einem die Befreiung von der Versicherungspflicht nach dem bis zum 31.12.2015 geltenden Recht betreffenden und noch nicht bestands- oder rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren - Verfassungsmäßigkeit)Zitiert von 7
- BSG, 12.12.2024 – B 12 R 7/22 R
Zuletzt entschieden
- LSG NRW, 12.06.2026 – L 4 R 335/26
- SG Nürnberg, 28.11.2023 – S 13 KA 5/20
- LSG NRW, 18.10.2023 – L 12 SO 390/22Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 165 SGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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06.05.2019 Ausfertigung
§ 165 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I 646)
BGBl. 2019 I S. 646
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11.01.1993 Ausfertigung
§ 165 eingefügt und geändert und umnummeriert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 11. Januar 1993 (BGBl. I 50)
BGBl. 1993 I S. 50
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.