Gesetze / Sozialgerichtsgesetz
SGG§ 165
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 101
Nach Gewicht
- LSG Thüringen, 08.04.2014 – L 4 AS 880/13 NZB
- BSG, 06.09.2007 – B 3 P 3/07 RZitiert von 15
- BSG, 12.02.2004 – B 12 P 2/03 RZitiert von 22
- BSG, 01.10.2025 – B 7 AS 9/24 R(Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Vorverfahrenskosten - Rechtsanwaltsvergütung - dieselbe Angelegenheit - mehrere Auftraggeber - Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft - Widersprüche gegen die Festsetzung von Mahngebühren in unterschiedlichen Mahnschreiben - Geschäftsgebühr - Bestimmung der angemessenen Gebühr - Bemessungskriterien nach § 14 Abs 1 RVG)Zitiert von 3
- BSG, 12.12.2024 – B 12 R 8/22 R(Rückwirkende Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung bei Syndikusrechtsanwälten nach § 231 Abs 4b SGB 6 - Erfordernis einer gesonderten Antragstellung bis zum Ablauf des 1.4.2016 auch bei einem die Befreiung von der Versicherungspflicht nach dem bis zum 31.12.2015 geltenden Recht betreffenden und noch nicht bestands- oder rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren - Verfassungsmäßigkeit)Zitiert von 7
- BSG, 12.12.2024 – B 12 R 7/22 R
Zuletzt entschieden
- LSG NRW, 12.06.2026 – L 4 R 335/26
- SG Nürnberg, 28.11.2023 – S 13 KA 5/20
- LSG NRW, 18.10.2023 – L 12 SO 390/22Zitiert von 2
101 Entscheidungen zu § 165 SGG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 165 SGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Für die Revision gelten die Vorschriften über die Berufung entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt. § 153 Abs. 2 und 4 sowie § 155 Abs. 2 bis 4 finden keine Anwendung.