Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)
SGB VI§ 74 Begrenzte Gesamtleistungsbewertung
Der sich aus der Gesamtleistungsbewertung ergebende Wert wird für jeden Kalendermonat mit Zeiten einer beruflichen Ausbildung, Fachschulausbildung oder der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme auf 75 vom Hundert begrenzt. Der so begrenzte Gesamtleistungswert darf für einen Kalendermonat 0,0625 Entgeltpunkte nicht übersteigen. Zeiten einer beruflichen Ausbildung, Fachschulausbildung oder der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme werden insgesamt für höchstens drei Jahre bewertet, vorrangig die beitragsfreien Zeiten der Fachschulausbildung und der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme. Zeiten einer Schul- oder Hochschulausbildung und Kalendermonate, die nur deshalb Anrechnungszeiten sind, weil
werden nicht bewertet.
Änderungsverlauf
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16.12.2022 Ausfertigung
§ 74 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I 2328)
BGBl. 2022 I S. 2328
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17.07.2017 Ausfertigung
§ 74 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I 2509)
BGBl. 2017 I S. 2509
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24.03.2011 Ausfertigung
§ 74 geändert durch Artikel 12 Abs. 4 des Gesetzes vom 24. März 2011 (BGBl. I 453)
BGBl. 2011 I S. 453
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09.12.2010 Ausfertigung
§ 74 eingefügt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I 1885)
BGBl. 2010 I S. 1885
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04.12.2004 Ausfertigung
§ 74 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2004 (BGBl. I 3183)
BGBl. 2004 I S. 3183
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21.07.2004 Ausfertigung
§ 74 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I 1791)
BGBl. 2004 I S. 1791
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23.12.2002 Ausfertigung
§ 74 eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I 4607)
BGBl. 2002 I S. 4607
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27.05.2002 Ausfertigung
§ 74 eingefügt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 27. Mai 2002 (BGBl. I 1667)
BGBl. 2002 I S. 1667
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