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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2004, S. 3183

BGBl. 2004 I S. 3183 · 4.917 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2004, Seite 3183 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3183
                                       Fünftes Gesetz
                     zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
                                               Vom 4. Dezember 2004

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                         Artikel 1

                   Änderung des
         Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
                      (860-6)
  Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Rentenversicherung – in der Fassung der Bekanntma-

chung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384),

zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom

19. November 2004 (BGBl. I S. 2902), wird wie folgt geän-

dert:
 1. § 2 Satz 1 Nr. 8 wird wie folgt gefasst:

    „8. Gewerbetreibende, die in die Handwerksrolle
        eingetragen sind und in ihrer Person die für die
        Eintragung in die Handwerksrolle erforderlichen
        Voraussetzungen erfüllen, wobei Handwerksbe-
        triebe im Sinne der §§ 2 und 3 der Handwerks-
        ordnung sowie Betriebsfortführungen auf Grund
        von § 4 der Handwerksordnung außer Betracht
        bleiben; ist eine Personengesellschaft in die
        Handwerksrolle eingetragen, gilt als Gewerbe-
        treibender, wer als Gesellschafter in seiner Per-

        son die Voraussetzungen für die Eintragung in

        die Handwerksrolle erfüllt,“.

 2. In § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 werden die Wörter „selb-
    ständig tätige Handwerker“ durch die Wörter
    „Gewerbetreibende in Handwerksbetrieben“ ersetzt.
 3. § 68 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 2 wird Satz 3 gestrichen.

    b) In Absatz 7 Satz 2 werden die Wörter „Absatz 2
       Satz 3“ durch die Wörter „Absatz 2 Satz 2“
       ersetzt.

 4. § 74 Satz 4 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

    „1. Arbeitslosigkeit nach dem 30. Juni 1978 vorgele-

        gen hat, für die Arbeitslosengeld oder Arbeitslo-
        sengeld II nicht oder Arbeitslosengeld II nur dar-
        lehensweise gezahlt worden ist oder nur Leistun-
        gen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 des Zweiten Buches
        erbracht worden sind,“.

 5. In § 196 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „oder in

    dem Verzeichnis nach § 19 der Handwerksordnung,

    soweit es sich auf zulassungsfreie Handwerke

    bezieht,“ gestrichen.

 6. In § 229 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2a ein-
    gefügt:

       „(2a) Handwerker, die am 31. Dezember 2003 ver-
    sicherungspflichtig waren, bleiben in dieser Tätigkeit
    versicherungspflichtig; § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bleibt
    unberührt.“

 7. In § 236 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „oder
    Arbeitslosenhilfe“ durch die Wörter „ , Arbeitslosen-
    hilfe oder Arbeitslosengeld II“ ersetzt.

 8. In § 237 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 werden die Wörter „oder

    Arbeitslosenhilfe“ durch die Wörter „ , Arbeitslosen-

    hilfe oder Arbeitslosengeld II“ ersetzt.

 9. In § 237 Abs. 5 Satz 1 wird in Nummer 3 die Angabe
    „§ 118“ durch die Angabe „§ 119“ ersetzt.
10. In § 255a Abs. 1 Satz 4 wird die Angabe „§ 68 Abs. 2
    Satz 3“ durch die Angabe „§ 68 Abs. 2 Satz 2“
    ersetzt.

11. In § 255f Abs. 1 wird die Angabe „§ 68 Abs. 2 Satz 2
    und 3“ durch die Angabe „§ 68 Abs. 2 Satz 2“ ersetzt.
BGBl. 2004, Seite 3184 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3184
                       Artikel 2
                   Änderung des
        Künstlersozialversicherungsgesetzes
                       (8253-1)

  § 4 Nr. 3 des Künstlersozialversicherungsgesetzes vom

27. Juli 1981 (BGBl. I S. 705), das zuletzt durch Arti-
kel 191 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I
S. 2304) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„3. als Gewerbetreibender in Handwerksbetrieben nach
    § 2 Satz 1 Nr. 8 oder § 229 Abs. 2a des Sechsten
    Buches Sozialgesetzbuch versicherungspflichtig
    ist,“.

                           Artikel 3
                         Inkrafttreten

   (1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2004
in Kraft, soweit in den folgenden Absätzen nichts Abwei-

chendes bestimmt ist.

  (2) Artikel 1 Nr. 3, 10 und 11 tritt am Tag nach der Ver-
kündung dieses Gesetzes in Kraft.
  (3) Artikel 1 Nr. 4, 7 und 8 tritt zum 1. Januar 2005 in
Kraft.

    (4) Artikel 1 Nr. 9 tritt zum 1. Januar 2006 in Kraft.
                               Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                             sind gewahrt.
                               Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
                             Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
                               Berlin, den 4. Dezember 2004
                                           Der Bundespräsident
                                               Horst Köhler
                                            Der Bundeskanzler
                                            Gerhard Schröder
                                           Die Bundesministerin
                                   für Gesundheit und Soziale Sicherung
                                               Ulla Schmidt

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2004 I S. 3183. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 53f97800bd069d05….