Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2004, S. 3183
BGBl. 2004 I S. 3183 · 4.917 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
Textauszug (durchsuchbar)

Fünftes Gesetz
zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Vom 4. Dezember 2004
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
(860-6)
Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Rentenversicherung – in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384),
zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom
19. November 2004 (BGBl. I S. 2902), wird wie folgt geän-
dert:
1. § 2 Satz 1 Nr. 8 wird wie folgt gefasst:
„8. Gewerbetreibende, die in die Handwerksrolle
eingetragen sind und in ihrer Person die für die
Eintragung in die Handwerksrolle erforderlichen
Voraussetzungen erfüllen, wobei Handwerksbe-
triebe im Sinne der §§ 2 und 3 der Handwerks-
ordnung sowie Betriebsfortführungen auf Grund
von § 4 der Handwerksordnung außer Betracht
bleiben; ist eine Personengesellschaft in die
Handwerksrolle eingetragen, gilt als Gewerbe-
treibender, wer als Gesellschafter in seiner Per-
son die Voraussetzungen für die Eintragung in
die Handwerksrolle erfüllt,“.
2. In § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 werden die Wörter „selb-
ständig tätige Handwerker“ durch die Wörter
„Gewerbetreibende in Handwerksbetrieben“ ersetzt.
3. § 68 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird Satz 3 gestrichen.
b) In Absatz 7 Satz 2 werden die Wörter „Absatz 2
Satz 3“ durch die Wörter „Absatz 2 Satz 2“
ersetzt.
4. § 74 Satz 4 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
„1. Arbeitslosigkeit nach dem 30. Juni 1978 vorgele-
gen hat, für die Arbeitslosengeld oder Arbeitslo-
sengeld II nicht oder Arbeitslosengeld II nur dar-
lehensweise gezahlt worden ist oder nur Leistun-
gen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 des Zweiten Buches
erbracht worden sind,“.
5. In § 196 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „oder in
dem Verzeichnis nach § 19 der Handwerksordnung,
soweit es sich auf zulassungsfreie Handwerke
bezieht,“ gestrichen.
6. In § 229 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2a ein-
gefügt:
„(2a) Handwerker, die am 31. Dezember 2003 ver-
sicherungspflichtig waren, bleiben in dieser Tätigkeit
versicherungspflichtig; § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bleibt
unberührt.“
7. In § 236 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „oder
Arbeitslosenhilfe“ durch die Wörter „ , Arbeitslosen-
hilfe oder Arbeitslosengeld II“ ersetzt.
8. In § 237 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 werden die Wörter „oder
Arbeitslosenhilfe“ durch die Wörter „ , Arbeitslosen-
hilfe oder Arbeitslosengeld II“ ersetzt.
9. In § 237 Abs. 5 Satz 1 wird in Nummer 3 die Angabe
„§ 118“ durch die Angabe „§ 119“ ersetzt.
10. In § 255a Abs. 1 Satz 4 wird die Angabe „§ 68 Abs. 2
Satz 3“ durch die Angabe „§ 68 Abs. 2 Satz 2“
ersetzt.
11. In § 255f Abs. 1 wird die Angabe „§ 68 Abs. 2 Satz 2
und 3“ durch die Angabe „§ 68 Abs. 2 Satz 2“ ersetzt.

Artikel 2
Änderung des
Künstlersozialversicherungsgesetzes
(8253-1)
§ 4 Nr. 3 des Künstlersozialversicherungsgesetzes vom
27. Juli 1981 (BGBl. I S. 705), das zuletzt durch Arti-
kel 191 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I
S. 2304) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„3. als Gewerbetreibender in Handwerksbetrieben nach
§ 2 Satz 1 Nr. 8 oder § 229 Abs. 2a des Sechsten
Buches Sozialgesetzbuch versicherungspflichtig
ist,“.
Artikel 3
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2004
in Kraft, soweit in den folgenden Absätzen nichts Abwei-
chendes bestimmt ist.
(2) Artikel 1 Nr. 3, 10 und 11 tritt am Tag nach der Ver-
kündung dieses Gesetzes in Kraft.
(3) Artikel 1 Nr. 4, 7 und 8 tritt zum 1. Januar 2005 in
Kraft.
(4) Artikel 1 Nr. 9 tritt zum 1. Januar 2006 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 4. Dezember 2004
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Die Bundesministerin
für Gesundheit und Soziale Sicherung
Ulla Schmidt
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2004 I S. 3183. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
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