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Artikel 1 · BT-Drs. 15/3443 · S. 4

Zu Artikel 1 (Sechstes Buch Sozialgesetzbuch)

Zu Artikel 1 (Sechstes Buch Sozialgesetzbuch)
Zu Nummer 1 (§ 2)
Als Folge der großen Handwerksnovelle (Drittes Gesetz zur
Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerks-
rechtlicher Vorschriften) müssen zur Aufrechterhaltung des
bisherigen versicherungsrechtlichen Status quo die Vor-
schriften über die Rentenversicherungspflicht von Handwer-
kern angepasst werden.
Die Neufassung von § 2 Satz 1 Nr. 8 stellt zum einen sicher,
dass die Versicherungspflicht auch weiterhin ausschließlich
für diejenigen besteht, die ein Handwerksgewerbe nur bei
Nachweis bestimmter Qualifikationsanforderungen ausüben
dürfen und infolgedessen nach wie vor in die Handwerksrolle
einzutragen sind.
Zum anderen wird mit der Neufassung von § 2 Satz 1 Nr. 8
erreicht, dass nach Aufgabe des Inhaberprinzips im Hand-
werksrecht die Versicherungspflicht nur für diejenigen in die
Handwerksrolle eingetragenen Inhaber eines Handwerksge-
werbes besteht, die in ihrer Person die erforderlichen hand-
werksrechtlichen Qualifikationsanforderungen erfüllen. Wer
diese Qualifikationsanforderungen nicht erfüllt, aber gleich-
wohl nach neuem Handwerksrecht in die Handwerksrolle
eingetragen wird, soll dagegen nicht der Versicherungs-
pflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegen.
Im Ergebnis sind dann – wie nach dem bis Ende 2003 gelten-
den Recht – ausschließlich selbständig tätige Handwerker
rentenversicherungspflichtig, wobei – wie bisher schon –
Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 5 – Drucksache 15/3443
Ausnahmen für Inhaber von Betrieben nach den §§ 2 bis 4
der Handwerksordnung gelten.
Zu Nummer 2 (§ 6)
Sprachliche Anpassung der Regelung über das Recht zur Be-
freiung von der gesetzlichen Versicherungspflicht für selb-
ständig tätige Handwerker an die neuen handwerksrecht-
lichen Vorschriften.

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 4.121 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 15/3443, 15. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 10.893–15.014 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.41) +D1D2D3 · Prüfwert 509ca77b6813fbce….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP