Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)
SGB VI§ 74 Begrenzte Gesamtleistungsbewertung
Stand: 01.07.2026
Wird zitiert von 61
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Nach Gewicht
- LSG NRW, 28.10.2009 – L 8 R 95/09Zitiert von 1
- BSG, 27.04.2010 – B 5 R 62/08 RGesamtleistungsbewertung - beitragsgeminderte Zeit - Schulausbildung - Zeiten der beruflichen Ausbildung - Zuschlag - VerfassungsmäßigkeitZitiert von 7
- LSG Berlin-Brandenburg, 04.02.2015 – L 22 R 185/13
- LSG Berlin-Brandenburg, 16.12.2020 – L 17 R 354/17
- LSG Schleswig, 19.11.2007 – L 8 R 150/06
- BSG, 19.04.2011 – B 13 R 8/11 RRentenberechnung - Gesamtleistungsbewertung - Bewertung von beitragsfreien Zeiten - Schul- und Hochschulausbildung - VerfassungsmäßigkeitZitiert von 12
Zuletzt entschieden
- LSG NRW, 08.10.2025 – L 8 R 190/25
- LSG Hessen, 26.08.2024 – L 5 R 95/21Zitiert von 1
- LSG Hamburg, 23.06.2023 – L 3 R 48/22
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 74 SGB VI zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Der sich aus der Gesamtleistungsbewertung ergebende Wert wird für jeden Kalendermonat mit Zeiten einer beruflichen Ausbildung, Fachschulausbildung oder der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme auf 75 vom Hundert begrenzt. Der so begrenzte Gesamtleistungswert darf für einen Kalendermonat 0,0625 Entgeltpunkte nicht übersteigen. Zeiten einer beruflichen Ausbildung, Fachschulausbildung oder der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme werden insgesamt für höchstens drei Jahre bewertet, vorrangig die beitragsfreien Zeiten der Fachschulausbildung und der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme. Zeiten einer Schul- oder Hochschulausbildung und Kalendermonate, die nur deshalb Anrechnungszeiten sind, weil
werden nicht bewertet.