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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2002, S. 1667
BGBl. 2002 I S. 1667 · 36.145 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Änderung des Gesetzes
zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres und anderer Gesetze
(FSJ-Förderungsänderungsgesetz – FSJGÄndG)
Vom 27. Mai 2002
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:
Inhaltsübersicht Artikel
Änderung des Gesetzes zur Förderung
eines freiwilligen sozialen Jahres 1
Änderung des Gesetzes zur Förderung
eines freiwilligen ökologischen Jahres 2
Änderung des Zivildienstgesetzes 3
Änderung des Kriegsdienstverweigerungsgesetzes 4
Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch 5
Änderung der Sonderurlaubsverordnung 6
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang 7
Bekanntmachung 8
Inkrafttreten 9
Artikel 1
Änderung des Gesetzes
zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres
Das Gesetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen
Jahres vom 17. August 1964 (BGBl. I S. 640), zuletzt geän-
dert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 24. März 1997
(BGBl. I S. 594), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt gefasst:
„§ 1
Fördervoraussetzungen
Das freiwillige soziale Jahr wird gefördert, wenn die
in den §§ 2 und 3 genannten Voraussetzungen erfüllt
sind. Die Förderung dient dazu, die mit der Ableistung
eines freiwilligen sozialen Jahres verbundenen Härten
und Nachteile zu beseitigen.“
2. § 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 2
Freiwillige, freiwilliger Dienst
(1) Freiwillige im Sinne dieses Gesetzes sind Perso-
nen, die
1. einen freiwilligen Dienst ohne Gewinnerzielungs-
absicht, außerhalb einer Berufsausbildung und ver-
gleichbar einer Vollzeitbeschäftigung leisten,
2. sich aufgrund einer Vereinbarung mit einem nach
§ 5 anerkannten Träger zur Leistung dieses Diens-
tes für eine ununterbrochene Zeit von mindestens
sechs Monaten und höchstens 18 Monaten ver-
pflichtet haben,
3. für den Dienst nur unentgeltliche Unterkunft, Ver-
pflegung und Arbeitskleidung sowie ein angemes-
senes Taschengeld erhalten dürfen oder anstelle
von Unterkunft, Verpflegung und Arbeitskleidung
entsprechende Geldersatzleistungen erhalten dür-
fen, wobei ein Taschengeld dann angemessen ist,
wenn es 6 vom Hundert der in der Rentenver-
sicherung der Arbeiter und Angestellten geltenden
Beitragsbemessungsgrenze (§ 159 des Sechsten
Buches Sozialgesetzbuch) nicht übersteigt,
4. die Vollzeitschulpflicht erfüllt, aber noch nicht das
27. Lebensjahr vollendet haben.
Als Freiwillige gelten auch Personen, die durch einen
nach § 5 anerkannten Träger des freiwilligen Dienstes
darauf vorbereitet werden, einen freiwilligen Dienst im
Ausland zu leisten (Vorbereitungsdienst), für den Vor-
bereitungsdienst nur Leistungen erhalten, die dieses
Gesetz vorsieht und neben dem Vorbereitungsdienst
keine Tätigkeit gegen Entgelt ausüben, sowie die Vor-
aussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 und 4 erfüllen.
(2) Der freiwillige Dienst im Rahmen eines freiwilligen
sozialen Jahres wird ganztägig als überwiegend prak-
tische Hilfstätigkeit in gemeinwohlorientierten Einrich-
tungen, insbesondere in Einrichtungen der Wohlfahrts-
pflege, in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe,
einschließlich der Einrichtungen für außerschulische
Jugendbildung und Einrichtungen für Jugendarbeit
oder in Einrichtungen der Gesundheitspflege und kul-
turellen Einrichtungen (Einsatzstellen) geleistet.
(3) Das freiwillige soziale Jahr wird pädagogisch
begleitet. Die pädagogische Begleitung wird von einer
zentralen Stelle eines der in § 5 genannten Träger des
freiwilligen sozialen Jahres sichergestellt, mit dem Ziel,
das Verantwortungsbewusstsein für das Gemeinwohl

zu stärken sowie soziale und interkulturelle Erfah-
rungen zu vermitteln. Die pädagogische Begleitung
umfasst die fachliche Anleitung der Freiwilligen durch
die Einsatzstelle, die individuelle Betreuung durch
pädagogische Kräfte der zentralen Stelle des Trägers
mit Unterstützung durch die Einsatzstelle sowie die
Seminararbeit. Es werden ein Einführungs-, ein Zwi-
schen- und ein Abschlussseminar durchgeführt, deren
Mindestdauer je fünf Tage beträgt. Die Gesamtdauer
der Seminare beträgt bezogen auf eine zwölfmonatige
Teilnahme am freiwilligen sozialen Jahr mindestens
25 Tage. Bei einer Verlängerung des Dienstes gemäß
Absatz 4 Satz 2 verlängert sich die Gesamtdauer der
Seminare nicht entsprechend. Die Seminarzeit gilt als
Dienstzeit. Die Teilnahme an den Seminaren ist Pflicht.
Die Freiwilligen wirken an der inhaltlichen Gestaltung
und der Durchführung der Seminare mit.
(4) Das freiwillige soziale Jahr wird in der Regel bis
zur Dauer von zwölf zusammenhängenden Monaten
geleistet. Bei einem Dienst im Inland besteht die Mög-
lichkeit, den gemäß Satz 1 vereinbarten Dienst um bis
zu sechs Monate zu verlängern. Eine mehrfache Ab-
leistung eines freiwilligen sozialen Jahres wird nicht
gefördert. Die Ableistung eines freiwilligen Dienstes im
Rahmen eines freiwilligen sozialen Jahres wird nicht
zusätzlich zur Ableistung eines freiwilligen Dienstes im
Rahmen eines freiwilligen ökologischen Jahres im
Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen
ökologischen Jahres in der jeweils geltenden Fassung
gefördert.“
3. § 3 wird wie folgt gefasst:
„§ 3
Freiwilliges soziales Jahr im Ausland
(1) Das freiwillige soziale Jahr kann auch im Ausland
geleistet werden.
(2) Das freiwillige soziale Jahr im Ausland wird ganz-
tägig als Dienst gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 geleistet, zu
dem insbesondere auch der Dienst für Frieden und
Versöhnung gehört. Es wird nach Maßgabe der Num-
mern 1 bis 3 pädagogisch begleitet:
1. Die pädagogische Begleitung wird von einer zen-
tralen Stelle eines nach § 5 anerkannten Trägers
sichergestellt.
2. Zur Vorbereitung auf den freiwilligen Dienst und
während des freiwilligen Dienstes im Ausland
erfolgt die pädagogische Begleitung in Form von
Bildungsmaßnahmen (Seminaren oder pädagogi-
schen Veranstaltungen), durch fachliche Anleitung
durch die Einsatzstelle und die individuelle Betreu-
ung durch pädagogische Kräfte der Einsatzstelle
oder der Trägerorganisationen. Die Freiwilligen wir-
ken an der inhaltlichen Gestaltung und Durch-
führung der Bildungsmaßnahmen mit.
3. Die Gesamtdauer der Bildungsmaßnahmen be-
trägt, bezogen auf eine zwölfmonatige Teilnahme
am freiwilligen Dienst im Ausland, mindestens fünf
Wochen.
Die pädagogische Begleitung soll in der Weise erfol-
gen, dass jeweils in der Bundesrepublik Deutschland
vorbereitende Veranstaltungen von mindestens vier-
wöchiger Dauer und nachbereitende Veranstaltungen
von mindestens einwöchiger Dauer stattfinden. Falls
der Träger ein Zwischenseminar im Ausland sicherstel-
len kann, das regelmäßig bis zu zwei Wochen dauern
kann, verkürzen sich die vorbereitenden Veranstaltun-
gen entsprechend. Ein gegebenenfalls erforderlicher
Sprachkurs soll ebenfalls in der Bundesrepublik
Deutschland durchgeführt werden. Die Teilnahme an
den Bildungsmaßnahmen gilt als Dienstzeit. Die Teil-
nahme ist Pflicht.“
4. Die §§ 4 bis 15 werden aufgehoben.
5. Nach § 3 wird folgender § 4 angefügt:
„§ 4
Förderung
Die Förderung des freiwilligen sozialen Jahres rich-
tet sich nach
1. § 3 der Verordnung über Sonderurlaub für Bun-
desbeamte und Richter im Bundesdienst (Sonder-
urlaub),
2. § 34 Satz 1 Nr. 3 und § 72 Abs. 2 des Hochschul-
rahmengesetzes (Hochschulzulassung),
3. § 2 Abs. 1 Nr. 8 des Arbeitsgerichtsgesetzes
(Zuständigkeit von Gerichten),
4. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d des Einkom-
mensteuergesetzes (Berücksichtigung von Kin-
dern),
5. § 265 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 des Gesetzes über den
Lastenausgleich (Lastenausgleich),
6. § 346 Abs. 2 Nr. 3 des Dritten Buches Sozial-
gesetzbuch (Arbeitslosenversicherung),
7. § 82 Abs. 2 Satz 2, § 67 Abs. 3 Nr. 2b des Siebten
Buches Sozialgesetzbuch (gesetzliche Unfallver-
sicherung),
8. § 33b Abs. 4 Satz 2 Buchstabe b, § 45 Abs. 3
Satz 1 Buchstabe b des Bundesversorgungs-
gesetzes (Kinderzuschlag und Waisenrente bei
Kriegsopferversorgung),
9. § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d des Bundes-
kindergeldgesetzes (Kindergeld),
10. § 10 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
(Beschäftigungsort),
11. § 7 Satz 1 Nr. 2, § 10 Abs. 2 Nr. 3, § 249 Abs. 2
Nr. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (Kran-
kenversicherung),
12. § 5 Abs. 2 Satz 3, § 168 Abs. 1 Nr. 1, § 48 Abs. 4
Nr. 2a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
(Rentenversicherung),
13. § 25 Abs. 2 Nr. 3 des Elften Buches Sozialgesetz-
buch (Pflegeversicherung),
14. § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe h der Verordnung über
den Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Leistungen
im Straßenpersonenverkehr (Ermäßigungen im
Straßenpersonenverkehr).“

6. Nach § 4 wird folgender § 5 angefügt:
„§ 5
Träger
(1) Als Träger des freiwilligen sozialen Jahres im
Inland im Sinne dieses Gesetzes sind zugelassen
1. die in der Bundesarbeitsgemeinschaft der freien
Wohlfahrtspflege zusammengeschlossenen Ver-
bände und ihre Untergliederungen,
2. Religionsgemeinschaften mit dem Status einer
öffentlich-rechtlichen Körperschaft,
3. die Gebietskörperschaften sowie nach näherer
Bestimmung der Länder sonstige Körperschaften
des öffentlichen Rechts.
Die zuständige Landesbehörde kann weitere Träger
des freiwilligen sozialen Jahres im Inland im Sinne die-
ses Gesetzes zulassen, wenn sie für eine den Bestim-
mungen der §§ 2 und 4 entsprechende Durchführung
Gewähr bieten.
(2) Als Träger des freiwilligen sozialen Jahres im
Ausland im Sinne dieses Gesetzes werden juristische
Personen zugelassen, die
1. Maßnahmen im Sinne des § 3 durchführen und Frei-
willige für einen Dienst im Ausland vorbereiten, ent-
senden und betreuen,
2. Gewähr dafür bieten, dass sie aufgrund ihrer nach-
gewiesenen Auslandserfahrungen ihre Aufgabe auf
Dauer erfüllen und den ihnen nach dem Gesetz
obliegenden Verpflichtungen nachkommen,
3. ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigten
Zwecken im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgaben-
ordnung dienen,
4. ihren Sitz in der Bundesrepublik Deutschland
haben.
Über die Zulassung eines Trägers des freiwilligen
sozialen Jahres im Ausland entscheidet die zuständige
Landesbehörde.
(3) Die zuständige Landesbehörde hat die Zulassung
von Trägern im Sinne dieses Gesetzes zu widerrufen,
wenn eine der in Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 Satz 1
genannten Voraussetzungen nicht mehr vorliegt. Die
Zulassung kann auch aus anderen wichtigen Gründen
widerrufen werden, insbesondere, wenn eine Auflage
nicht erfüllt worden ist. Durch den Widerruf oder die
Rücknahme der Zulassung werden die Rechte der
Freiwilligen nach diesem Gesetz nicht berührt.“
7. Nach § 5 wird folgender § 6 angefügt:
„§ 6
Vereinbarung, Bescheinigung, Zeugnis
(1) Der Träger des freiwilligen Dienstes und der Frei-
willige oder die Freiwillige schließen vor Beginn des
freiwilligen Dienstes eine schriftliche Vereinbarung ab.
Sie muss enthalten:
1. Vor- und Familienname, Geburtsdatum und An-
schrift des Freiwilligen oder der Freiwilligen,
2. die Bezeichnung des Trägers des freiwilligen Diens-
tes,
3. die Angabe des Zeitraumes, für den der Freiwillige
oder die Freiwillige sich zum freiwilligen Dienst ver-
pflichtet hat, sowie Regelungen zur vorzeitigen
Beendigung des Dienstes,
4. die Erklärung, dass die Bestimmungen dieses
Gesetzes während der Durchführung des freiwilli-
gen Dienstes beachtet werden,
5. Angabe des Zulassungsbescheides des Trägers,
soweit es dessen bedarf,
6. die Geld- und Sachleistungen für Unterkunft, Ver-
pflegung, Arbeitskleidung und Taschengeld,
7. die Angabe der Urlaubstage.
(2) Der Träger stellt dem Freiwilligen oder der Freiwil-
ligen nach Abschluss des Dienstes eine Bescheinigung
aus. Absatz 1 Satz 2 Nr. 4 und 5 gilt entsprechend;
außerdem muss die Bescheinigung den Zeitraum der
Teilnahme enthalten.
(3) Bei Beendigung des freiwilligen Dienstes kann
der Freiwillige oder die Freiwillige von dem Träger ein
schriftliches Zeugnis über die Art und Dauer des freiwil-
ligen Dienstes fordern. Das Zeugnis ist auf Verlangen
auf die Leistungen und die Führung während der
Dienstzeit zu erstrecken. Dabei sind in das Zeugnis
berufsqualifizierende Merkmale des freiwilligen Diens-
tes aufzunehmen.“
8. Nach § 6 wird folgender § 7 angefügt:
„§ 7
Datenschutz
Der Träger des freiwilligen sozialen Jahres darf per-
sonenbezogene Daten nach § 6 Abs. 1 Satz 2 erheben
und verarbeiten, soweit dies für die Förderung nach § 4
in Verbindung mit den dort genannten Vorschriften
erforderlich ist. Die Daten sind nach Abwicklung des
freiwilligen sozialen Jahres zu löschen.“
9. Nach § 7 wird folgender § 8 angefügt:
„§ 8
Anwendung arbeitsrechtlicher
und arbeitsschutzrechtlicher Bestimmungen
Für eine Tätigkeit im Rahmen eines freiwilligen
sozialen Jahres sind die Arbeitsschutzbestimmungen
und das Bundesurlaubsgesetz entsprechend anzu-
wenden. Für Schäden bei der Ausübung ihrer Tätigkeit
haften Freiwillige nur wie Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer.“
Artikel 2
Änderung des Gesetzes zur
Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres
Das Gesetz zur Förderung eines freiwilligen ökologi-
schen Jahres vom 17. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2118),
geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 24. März
1997 (BGBl. I S. 594), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt gefasst:
„§ 1
Fördervoraussetzungen
Das freiwillige ökologische Jahr wird gefördert,
wenn die in den §§ 2 und 3 genannten Voraussetzun-
gen erfüllt sind. Die Förderung dient dazu, die mit der
Ableistung eines freiwilligen ökologischen Jahres ver-
bundenen Härten und Nachteile zu beseitigen.“
2. § 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 2
Freiwillige, freiwilliger Dienst
(1) Freiwillige im Sinne dieses Gesetzes sind Perso-
nen, die
1. einen freiwilligen Dienst ohne Gewinnerzielungs-
absicht, außerhalb einer Berufsausbildung und ver-
gleichbar einer Vollzeitbeschäftigung leisten,
2. sich aufgrund einer Vereinbarung mit einem nach
§ 5 anerkannten Träger zur Leistung dieses Diens-
tes für eine ununterbrochene Zeit von mindestens
sechs Monaten und höchstens 18 Monaten ver-
pflichtet haben,
3. für den Dienst nur unentgeltliche Unterkunft, Ver-
pflegung und Arbeitskleidung sowie ein angemes-
senes Taschengeld erhalten dürfen oder anstelle
von Unterkunft, Verpflegung und Arbeitskleidung
entsprechende Geldersatzleistungen erhalten dür-
fen, wobei ein Taschengeld dann angemessen ist,
wenn es 6 vom Hundert der in der Rentenversiche-
rung der Arbeiter und Angestellten geltenden Bei-
tragsbemessungsgrenze (§ 159 des Sechsten
Buches Sozialgesetzbuch) nicht übersteigt,
4. die Vollzeitschulpflicht erfüllt, aber noch nicht das
27. Lebensjahr vollendet haben.
Als Freiwillige im Sinne dieser Bestimmung gelten auch
Personen, die durch einen nach § 5 anerkannten Trä-
ger des freiwilligen Dienstes darauf vorbereitet werden,
einen freiwilligen Dienst im Ausland zu leisten (Vorbe-
reitungsdienst), für den Vorbereitungsdienst nur Leis-
tungen erhalten, die dieses Gesetz vorsieht und neben
dem Vorbereitungsdienst keine Tätigkeit gegen Entgelt
ausüben, sowie die Voraussetzungen des Absatzes 1
Nr. 2 und 4 erfüllen.
(2) Der freiwillige Dienst im Rahmen eines freiwilligen
ökologischen Jahres wird ganztägig als überwiegend
praktische Hilfstätigkeit in geeigneten Stellen und Ein-
richtungen (Einsatzstellen) geleistet, die im Bereich des
Natur- und Umweltschutzes tätig sind.
(3) Das freiwillige ökologische Jahr wird pädago-
gisch begleitet. Die pädagogische Begleitung wird von
einer zentralen Stelle eines nach § 5 zugelassenen Trä-
gers des freiwilligen ökologischen Jahres sicherge-
stellt, mit dem Ziel, das Verantwortungsbewusstsein
für das Gemeinwohl insbesondere für einen nach-
haltigen Umgang mit Natur und Umwelt zu stärken,
Umweltbewusstsein zu entwickeln, um für Natur und
Umwelt zu handeln und interkulturelle Erfahrungen zu
vermitteln. Die pädagogische Begleitung umfasst die
fachliche Anleitung der Freiwilligen durch die Einsatz-
stelle, die individuelle Betreuung durch die Einsatz-
stelle und durch pädagogische Kräfte des Trägers
sowie die Seminararbeit. Es werden ein Einführungs-,
ein Zwischen- und ein Abschlussseminar durchge-
führt, deren Mindestdauer je fünf Tage beträgt. Die
Gesamtdauer der Seminare beträgt bezogen auf eine
zwölfmonatige Teilnahme am freiwilligen ökologischen
Jahr mindestens 25 Tage. Bei einer Verlängerung des
Dienstes gemäß Absatz 4 Satz 2 verlängert sich die
Gesamtdauer der Seminare nicht entsprechend. Die
Seminarzeit gilt als Dienstzeit. Die Teilnahme an den
Seminaren ist Pflicht. Die Freiwilligen wirken an der
inhaltlichen Gestaltung und der Durchführung der
Seminare mit.
(4) Das freiwillige ökologische Jahr wird in der Regel
bis zur Dauer von zwölf zusammenhängenden Mona-
ten geleistet. Bei einem Dienst im Inland besteht die
Möglichkeit, den gemäß Satz 1 vereinbarten Dienst um
bis zu sechs Monate zu verlängern. Eine mehrfache
Ableistung eines freiwilligen ökologischen Jahres wird
nicht gefördert. Die Ableistung eines freiwilligen Diens-
tes im Rahmen eines freiwilligen ökologischen Jahres
wird nicht zusätzlich zur Ableistung eines freiwilligen
Dienstes im Rahmen eines freiwilligen sozialen Jahres
im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen
sozialen Jahres in der jeweils geltenden Fassung ge-
fördert.“
3. § 3 wird wie folgt gefasst:
„§ 3
Freiwilliges ökologisches Jahr im Ausland
(1) Das freiwillige ökologische Jahr kann auch im
Ausland geleistet werden.
(2) Das freiwillige ökologische Jahr im Ausland wird
ganztägig als Dienst gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 geleistet.
Es wird nach Maßgabe der Nummern 1 bis 3 pädago-
gisch begleitet:
1. Die pädagogische Begleitung wird von einer zentra-
len Stelle eines nach § 5 anerkannten Trägers
sichergestellt.
2. Zur Vorbereitung auf den freiwilligen Dienst und
während des freiwilligen Dienstes im Ausland
erfolgt die pädagogische Begleitung in Form von
Bildungsmaßnahmen (Seminaren oder pädagogi-
schen Veranstaltungen), durch fachliche Anleitung
durch die Einsatzstelle und die individuelle Betreu-
ung durch pädagogische Kräfte der Einsatzstelle
oder der Trägerorganisationen. Die Freiwilligen wir-
ken an der inhaltlichen Gestaltung und Durch-
führung der Bildungsmaßnahmen mit.
3. Die Gesamtdauer der Bildungsmaßnahmen be-
trägt, bezogen auf eine zwölfmonatige Teilnahme
am freiwilligen Dienst im Ausland, mindestens fünf
Wochen.
Die pädagogische Begleitung soll so erfolgen, dass
jeweils in der Bundesrepublik Deutschland vorberei-
tende Veranstaltungen von mindestens vierwöchiger
Dauer und nachbereitende Veranstaltungen von min-
destens einwöchiger Dauer stattfinden. Falls der Trä-
ger ein Zwischenseminar im Ausland sicherstellen
kann, das regelmäßig bis zu zwei Wochen dauern
kann, verkürzen sich die vorbereitenden Veranstaltun-
gen entsprechend. Ein gegebenenfalls erforderlicher
Sprachkurs soll ebenfalls in der Bundesrepublik

Deutschland durchgeführt werden. Die Teilnahme an
den Bildungsmaßnahmen gilt als Dienstzeit. Die Teil-
nahme ist Pflicht.“
4. § 4 wird wie folgt gefasst:
„§ 4
Förderung
Die Förderung des freiwilligen ökologischen Jahres
richtet sich nach
1. § 3 der Verordnung über Sonderurlaub für Bun-
desbeamte und Richter im Bundesdienst (Sonder-
urlaub),
2. § 34 Satz 1 Nr. 3 und § 72 Abs. 2 des Hochschul-
rahmengesetzes (Hochschulzulassung),
3. § 2 Abs. 1 Nr. 8 des Arbeitsgerichtsgesetzes
(Zuständigkeit von Gerichten),
4. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d des Einkom-
mensteuergesetzes (Berücksichtigung von Kin-
dern),
5. § 265 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 des Gesetzes über den
Lastenausgleich (Lastenausgleich),
6. § 346 Abs. 2 Nr. 3 des Dritten Buches Sozial-
gesetzbuch (Arbeitslosenversicherung),
7. § 82 Abs. 2 Satz 2, § 67 Abs. 3 Nr. 2b des Siebten
Buches Sozialgesetzbuch (gesetzliche Unfallver-
sicherung),
8. § 33b Abs. 4 Satz 2 Buchstabe b, § 45 Abs. 3
Satz 1 Buchstabe b des Bundesversorgungs-
gesetzes (Kinderzuschlag und Waisenrente bei
Kriegsopferversorgung),
9. § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d des Bundes-
kindergeldgesetzes (Kindergeld),
10. § 10 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
(Beschäftigungsort),
11. § 7 Satz 1 Nr. 3, § 10 Abs. 2 Nr. 3, § 249 Abs. 2
Nr. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (Kran-
kenversicherung),
12. § 5 Abs. 2 Satz 3, § 168 Abs. 1 Nr. 1, § 48 Abs. 4
Nr. 2a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
(Rentenversicherung),
13. § 25 Abs. 2 Nr. 3 des Elften Buches Sozialgesetz-
buch (Pflegeversicherung),
14. § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe h der Verordnung über
den Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Leistungen
im Straßenpersonenverkehr (Ermäßigungen im
Straßenpersonenverkehr).“
5. Nach § 4 wird folgender § 5 angefügt:
„§ 5
Träger
(1) Als Träger des freiwilligen ökologischen Jahres
im Inland im Sinne dieses Gesetzes kann die zustän-
dige Landesbehörde solche Einrichtungen zulassen,
die für eine den Bestimmungen der §§ 2 und 4 ent-
sprechende Durchführung Gewähr bieten.
(2) Als Träger des freiwilligen ökologischen Jahres
im Ausland im Sinne dieses Gesetzes werden juristi-
sche Personen zugelassen, die
1. Maßnahmen im Sinne des § 3 durchführen und Frei-
willige für einen Dienst im Ausland vorbereiten, ent-
senden und betreuen,
2. Gewähr dafür bieten, dass sie aufgrund ihrer nach-
gewiesenen Auslandserfahrungen ihre Aufgabe auf
Dauer erfüllen und den ihnen nach dem Gesetz
obliegenden Verpflichtungen nachkommen,
3. ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigten
Zwecken im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgaben-
ordnung dienen,
4. ihren Sitz in der Bundesrepublik Deutschland
haben.
Über die Zulassung eines Trägers des freiwilligen öko-
logischen Jahres im Ausland entscheidet die zustän-
dige Landesbehörde.
(3) Die zuständige Landesbehörde hat die Zulassung
von Trägern im Sinne dieses Gesetzes zu widerrufen,
wenn eine der in Absatz 1 oder Absatz 2 genannten
Voraussetzungen nicht mehr vorliegt. Die Zulassung
kann auch aus anderen wichtigen Gründen widerrufen
werden, insbesondere, wenn eine Auflage nicht erfüllt
worden ist. Durch den Widerruf oder die Rücknahme
der Zulassung werden die Rechte der Freiwilligen nach
diesem Gesetz nicht berührt.“
6. Nach § 5 wird folgender § 6 angefügt:
„§ 6
Vereinbarung, Bescheinigung, Zeugnis
(1) Der Träger des freiwilligen Dienstes und der Frei-
willige oder die Freiwillige schließen vor Beginn des
freiwilligen Dienstes eine schriftliche Vereinbarung ab.
Sie muss enthalten:
1. Vor- und Familienname, Geburtsdatum und An-
schrift des Freiwilligen oder der Freiwilligen,
2. die Bezeichnung des Trägers des freiwilligen Diens-
tes,
3. die Angabe des Zeitraumes, für den der Freiwillige
oder die Freiwillige sich zum freiwilligen Dienst ver-
pflichtet hat, sowie Regelungen zur vorzeitigen
Beendigung des Dienstes,
4. die Erklärung, dass die Bestimmungen dieses
Gesetzes während der Durchführung des freiwilli-
gen Dienstes beachtet werden,
5. Angabe des Zulassungsbescheides des Trägers,
6. die Geld- und Sachleistungen für Unterkunft, Ver-
pflegung, Arbeitskleidung und Taschengeld,
7. die Angabe der Urlaubstage.
(2) Der Träger stellt dem Freiwilligen oder der Freiwil-
ligen nach Abschluss des Dienstes eine Bescheinigung
aus. Absatz 1 Satz 2 Nr. 4 und 5 gilt entsprechend;
außerdem muss die Bescheinigung den Zeitraum der
Teilnahme enthalten.
(3) Bei Beendigung des freiwilligen Dienstes kann
der Freiwillige oder die Freiwillige von dem Träger ein
schriftliches Zeugnis über die Art und Dauer des freiwil-
ligen Dienstes fordern. Das Zeugnis ist auf Verlangen
auf die Leistungen und die Führung während der
Dienstzeit zu erstrecken. Dabei sind in das Zeugnis
berufsqualifizierende Merkmale des freiwilligen Diens-
tes aufzunehmen.“

7. Nach § 6 wird folgender § 7 angefügt:
„§ 7
Datenschutz
Der Träger des freiwilligen ökologischen Jahres darf
personenbezogene Daten nach § 6 Abs. 1 Satz 2 erhe-
ben und verarbeiten, soweit dies für die Förderung
nach § 4 in Verbindung mit den dort genannten Vor-
schriften erforderlich ist. Die Daten sind nach Abwick-
lung des freiwilligen ökologischen Jahres zu löschen.“
8. Nach § 7 wird folgender § 8 angefügt:
„§ 8
Anwendung arbeitsrechtlicher
und arbeitsschutzrechtlicher Bestimmungen
Für eine Tätigkeit im Rahmen eines freiwilligen öko-
logischen Jahres sind die Arbeitsschutzbestimmungen
und das Bundesurlaubsgesetz entsprechend anzu-
wenden. Für Schäden bei der Ausübung ihrer Tätigkeit
haften Freiwillige nur wie Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer.“
Artikel 3
Änderung des Zivildienstgesetzes
Das Zivildienstgesetz in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 28. September 1994 (BGBl. I S. 2811), zuletzt
geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 20. Dezember
2001 (BGBl. I S. 4013), wird wie folgt geändert:
1. In § 14b Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „aus Grün-
den, die der anerkannte Kriegsdienstverweigerer nicht
zu vertreten hat,“ gestrichen.
2. Nach § 14b wird folgender § 14c eingefügt:
„§ 14c
Freiwilliges Jahr
(1) Anerkannte Kriegsdienstverweigerer werden
nicht zum Zivildienst herangezogen, wenn sie sich
nach ihrer Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer
zu einem freiwilligen Dienst nach dem Gesetz zur För-
derung eines freiwilligen sozialen Jahres oder nach
dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen ökologi-
schen Jahres schriftlich verpflichtet haben. Der Dienst
ist spätestens ein Jahr nach der Verpflichtung sowie
vor Vollendung des 25. Lebensjahres anzutreten und
hat eine ganztägige, auslastende Hilfstätigkeit über
mindestens zwölf Monate einschließlich einer pädago-
gischen Begleitung mit einer Dauer von 25 Tagen
sowie 24 Tagen Urlaub (Vollzeittätigkeit) zu umfassen.
Die Verpflichtung ist gegenüber einem Träger zu über-
nehmen, der nach dem Gesetz zur Förderung eines
freiwilligen sozialen Jahres oder nach dem Gesetz zur
Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres aner-
kannt ist.
(2) Die Träger nach Absatz 1 Satz 3 sind verpflichtet,
dem Bundesamt das Vorliegen sowie den Wegfall der
Voraussetzungen für die Nichtheranziehung von aner-
kannten Kriegsdienstverweigerern zum Zivildienst
anzuzeigen.
(3) Weisen anerkannte Kriegsdienstverweigerer bis
zur Vollendung des 27. Lebensjahres nach, dass sie
Dienst gemäß Absatz 1 geleistet haben, so erlischt ihre
Pflicht, Zivildienst zu leisten; das gilt nicht für den Zivil-
dienst im Verteidigungsfall. Wird der Dienst vorzeitig
beendet, so ist die im Dienst zurückgelegte Zeit, soweit
sie zwei Monate übersteigt, auf den Zivildienst anzu-
rechnen.
(4) Die Träger nach Absatz 1 Satz 3 erhalten für
höchstens zwölf Monate auf Antrag vom Bundesamt
für den Zivildienst vierteljährlich nachträglich einen
Zuschuss zu den Kosten, die ihnen aufgrund der
pädagogischen Begleitung, eines angemessenen
Taschengelds und der Sozialversicherungsbeiträge für
die anerkannten Kriegsdienstverweigerer entstehen.
Der Träger hat keinen Anspruch auf Kostenerstattung,
soweit er seine Verpflichtungen gegenüber den aner-
kannten Kriegsdienstverweigerern oder seine sonsti-
gen Verpflichtungen als anerkannter Träger nicht ein-
hält. Liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht
vor, entfallen sie später oder wird der Dienst des aner-
kannten Kriegsdienstverweigerers vorzeitig beendet,
sind überzahlte Beträge von den Trägern zurückzu-
erstatten.
(5) Das Nähere insbesondere zu den Voraussetzun-
gen einer Vollzeittätigkeit gemäß Absatz 1, den Anzei-
gen gemäß Absatz 2, zum Nachweis nach Absatz 3
Satz 1, zur Höhe und zur Verwendung des Zuschusses
nach Absatz 4 sowie zur Schaffung neuer Plätze für
anerkannte Kriegsdienstverweigerer als Vorausset-
zung für die Kostenerstattung kann das Bundesminis-
terium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend durch
Rechtsverordnung regeln, die nicht der Zustimmung
des Bundesrates bedarf.“
3. In § 24 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 werden nach den Wörtern
„im Ausland (§ 14b)“ die Wörter „ , wegen einer Ver-
pflichtung zur Leistung eines freiwilligen Jahres
(§ 14c)“ ergänzt.
Artikel 4
Änderung des
Kriegsdienstverweigerungsgesetzes
Dem § 2 Abs. 4 des Kriegsdienstverweigerungsgeset-
zes vom 28. Februar 1983 (BGBl I S. 203), das zuletzt
durch Artikel 4 des Gesetzes vom 6. Dezember 2000
(BGBl. I S. 1676) geändert worden ist, werden folgende
Sätze angefügt:
„Der Antrag ist schon sechs Monate vor Vollendung des
17. Lebensjahres zulässig, wenn ein Antrag des Betroffe-
nen auf vorgezogene Ableistung des Zivildienstes beige-
fügt ist, dem sein gesetzlicher Vertreter zugestimmt hat.
Das Gleiche gilt, wenn dem Antrag auf Anerkennung als
Kriegsdienstverweigerer beigefügt sind
1. der Entwurf einer Verpflichtung nach § 14c Abs. 1 des
Zivildienstgesetzes,
2. die Erklärung des gesetzlichen Vertreters des Antrag-
stellers, einer solchen Verpflichtung des Antragstellers
nach Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer zuzu-
stimmen und
3. die Erklärung des Trägers nach § 14c Abs. 3 des Zivil-
dienstgesetzes, eine solche Verpflichtung mit dem
Antragsteller nach dessen Anerkennung als Kriegs-
dienstverweigerer abschließen zu wollen.

Wer einen Antrag nach Satz 2 oder Satz 3 gestellt
hat, kann bereits ein halbes Jahr vor Vollendung des
17. Lebensjahres gemustert werden.“
Artikel 5
Änderung des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Rentenversicherung – in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404), zuletzt
geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 7. Mai 2002
(BGBl. I S. 1529), wird wie folgt geändert:
1. Dem § 71 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Für Zeiten einer Beschäftigung nach dem Gesetz zur
Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres oder nach
dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen ökologi-
schen Jahres, soweit sie eine Nichtheranziehung von
anerkannten Kriegsdienstverweigerern zum Zivildienst
bewirken, tritt an die Stelle des Wertes 0,0833 der Wert
0,0492.“
2. In § 74 wird nach Satz 2 eingefügt:
„Für Zeiten einer Beschäftigung nach dem Gesetz zur
Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres oder nach
dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen ökologi-
schen Jahres, soweit sie eine Nichtheranziehung von
anerkannten Kriegsdienstverweigerern zum Zivildienst
bewirken, tritt an die Stelle des Wertes 0,0625 der Wert
0,0492.“
3. Dem § 192 Abs. 2 wird angefügt:
„Entsprechendes gilt für eine Beschäftigung nach dem
Gesetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres
oder nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen
ökologischen Jahres, soweit sie eine Nichtheranzie-
hung von anerkannten Kriegsdienstverweigerern zum
Zivildienst bewirkt.“
Das vorstehende Gesetz wird
Artikel 6
Änderung der Sonderurlaubsverordnung
§ 3 der Sonderurlaubsverordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 25. April 1997 (BGBl. I S. 978), die
durch Artikel 2 der Verordnung vom 17. Juli 2001 (BGBl. I
S. 1664) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„§ 3
Urlaub
zur Ableistung eines freiwilligen
sozialen und ökologischen Jahres
Zur Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres oder
eines freiwilligen ökologischen Jahres kann Beamten
Urlaub unter Wegfall der Besoldung bis zu 18 Monaten
gewährt werden, wenn dienstliche Gründe nicht entge-
genstehen.“
Artikel 7
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Die auf Artikel 6 beruhenden Teile der Sonderurlaubs-
verordnung können aufgrund der Ermächtigung dieses
Gesetzes durch Rechtsverordnung geändert werden.
Artikel 8
Bekanntmachung
Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend kann den Wortlaut des Gesetzes zur Förde-
rung eines freiwilligen sozialen Jahres und den Wortlaut
des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologi-
schen Jahres in der vom 1. Juni 2002 an geltenden Fas-
sung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 9
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Juni 2002 in Kraft, soweit in
Absatz 2 nichts Abweichendes bestimmt ist.
(2) Artikel 3, 4 und 5 treten am 1. August 2002 in Kraft.
hiermit ausgefertigt. Es ist
im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 27. Mai 2002
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Christine Bergmann
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2002 I S. 1667. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 711d7ecf1e38508e….