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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2002, S. 1667

BGBl. 2002 I S. 1667 · 36.145 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2002, Seite 1667 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1667
                                            Gesetz
                                zur Änderung des Gesetzes
            zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres und anderer Gesetze
                      (FSJ-Förderungsänderungsgesetz – FSJGÄndG)
                                                      Vom 27. Mai 2002

  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:

Inhaltsübersicht                                       Artikel
Änderung des Gesetzes zur Förderung
eines freiwilligen sozialen Jahres                       1
Änderung des Gesetzes zur Förderung
eines freiwilligen ökologischen Jahres                   2
Änderung des Zivildienstgesetzes                         3
Änderung des Kriegsdienstverweigerungsgesetzes           4

Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch            5

Änderung der Sonderurlaubsverordnung                     6
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang               7
Bekanntmachung                                           8

Inkrafttreten                                            9

                            Artikel 1
               Änderung des Gesetzes
    zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres
  Das Gesetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen
Jahres vom 17. August 1964 (BGBl. I S. 640), zuletzt geän-
dert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 24. März 1997
(BGBl. I S. 594), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt gefasst:

                                 „§ 1

                     Fördervoraussetzungen
      Das freiwillige soziale Jahr wird gefördert, wenn die
   in den §§ 2 und 3 genannten Voraussetzungen erfüllt
   sind. Die Förderung dient dazu, die mit der Ableistung
   eines freiwilligen sozialen Jahres verbundenen Härten
   und Nachteile zu beseitigen.“

2. § 2 wird wie folgt gefasst:
                                 „§ 2

                   Freiwillige, freiwilliger Dienst
     (1) Freiwillige im Sinne dieses Gesetzes sind Perso-
   nen, die

1. einen freiwilligen Dienst ohne Gewinnerzielungs-
   absicht, außerhalb einer Berufsausbildung und ver-
   gleichbar einer Vollzeitbeschäftigung leisten,
2. sich aufgrund einer Vereinbarung mit einem nach
   § 5 anerkannten Träger zur Leistung dieses Diens-
   tes für eine ununterbrochene Zeit von mindestens
   sechs Monaten und höchstens 18 Monaten ver-
   pflichtet haben,
3. für den Dienst nur unentgeltliche Unterkunft, Ver-
   pflegung und Arbeitskleidung sowie ein angemes-
   senes Taschengeld erhalten dürfen oder anstelle

   von Unterkunft, Verpflegung und Arbeitskleidung
   entsprechende Geldersatzleistungen erhalten dür-
   fen, wobei ein Taschengeld dann angemessen ist,
   wenn es 6 vom Hundert der in der Rentenver-
   sicherung der Arbeiter und Angestellten geltenden

   Beitragsbemessungsgrenze (§ 159 des Sechsten
   Buches Sozialgesetzbuch) nicht übersteigt,
4. die Vollzeitschulpflicht erfüllt, aber noch nicht das
   27. Lebensjahr vollendet haben.
Als Freiwillige gelten auch Personen, die durch einen
nach § 5 anerkannten Träger des freiwilligen Dienstes
darauf vorbereitet werden, einen freiwilligen Dienst im
Ausland zu leisten (Vorbereitungsdienst), für den Vor-
bereitungsdienst nur Leistungen erhalten, die dieses
Gesetz vorsieht und neben dem Vorbereitungsdienst
keine Tätigkeit gegen Entgelt ausüben, sowie die Vor-
aussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 und 4 erfüllen.

   (2) Der freiwillige Dienst im Rahmen eines freiwilligen
sozialen Jahres wird ganztägig als überwiegend prak-
tische Hilfstätigkeit in gemeinwohlorientierten Einrich-
tungen, insbesondere in Einrichtungen der Wohlfahrts-
pflege, in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe,
einschließlich der Einrichtungen für außerschulische
Jugendbildung und Einrichtungen für Jugendarbeit
oder in Einrichtungen der Gesundheitspflege und kul-
turellen Einrichtungen (Einsatzstellen) geleistet.
   (3) Das freiwillige soziale Jahr wird pädagogisch
begleitet. Die pädagogische Begleitung wird von einer
zentralen Stelle eines der in § 5 genannten Träger des
freiwilligen sozialen Jahres sichergestellt, mit dem Ziel,
das Verantwortungsbewusstsein für das Gemeinwohl
BGBl. 2002, Seite 1668 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1668
   zu stärken sowie soziale und interkulturelle Erfah-
   rungen zu vermitteln. Die pädagogische Begleitung
   umfasst die fachliche Anleitung der Freiwilligen durch
   die Einsatzstelle, die individuelle Betreuung durch
   pädagogische Kräfte der zentralen Stelle des Trägers
   mit Unterstützung durch die Einsatzstelle sowie die
   Seminararbeit. Es werden ein Einführungs-, ein Zwi-
   schen- und ein Abschlussseminar durchgeführt, deren
   Mindestdauer je fünf Tage beträgt. Die Gesamtdauer
   der Seminare beträgt bezogen auf eine zwölfmonatige
   Teilnahme am freiwilligen sozialen Jahr mindestens
   25 Tage. Bei einer Verlängerung des Dienstes gemäß
   Absatz 4 Satz 2 verlängert sich die Gesamtdauer der
   Seminare nicht entsprechend. Die Seminarzeit gilt als
   Dienstzeit. Die Teilnahme an den Seminaren ist Pflicht.
   Die Freiwilligen wirken an der inhaltlichen Gestaltung

   und der Durchführung der Seminare mit.
      (4) Das freiwillige soziale Jahr wird in der Regel bis
   zur Dauer von zwölf zusammenhängenden Monaten
   geleistet. Bei einem Dienst im Inland besteht die Mög-
   lichkeit, den gemäß Satz 1 vereinbarten Dienst um bis
   zu sechs Monate zu verlängern. Eine mehrfache Ab-
   leistung eines freiwilligen sozialen Jahres wird nicht
   gefördert. Die Ableistung eines freiwilligen Dienstes im
   Rahmen eines freiwilligen sozialen Jahres wird nicht
   zusätzlich zur Ableistung eines freiwilligen Dienstes im
   Rahmen eines freiwilligen ökologischen Jahres im
   Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen
   ökologischen Jahres in der jeweils geltenden Fassung
   gefördert.“

3. § 3 wird wie folgt gefasst:

                                 „§ 3

             Freiwilliges soziales Jahr im Ausland
     (1) Das freiwillige soziale Jahr kann auch im Ausland
   geleistet werden.
     (2) Das freiwillige soziale Jahr im Ausland wird ganz-
   tägig als Dienst gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 geleistet, zu
   dem insbesondere auch der Dienst für Frieden und
   Versöhnung gehört. Es wird nach Maßgabe der Num-
   mern 1 bis 3 pädagogisch begleitet:

   1. Die pädagogische Begleitung wird von einer zen-

      tralen Stelle eines nach § 5 anerkannten Trägers

      sichergestellt.

   2. Zur Vorbereitung auf den freiwilligen Dienst und

      während des freiwilligen Dienstes im Ausland
      erfolgt die pädagogische Begleitung in Form von
      Bildungsmaßnahmen (Seminaren oder pädagogi-
      schen Veranstaltungen), durch fachliche Anleitung

      durch die Einsatzstelle und die individuelle Betreu-

      ung durch pädagogische Kräfte der Einsatzstelle

      oder der Trägerorganisationen. Die Freiwilligen wir-
      ken an der inhaltlichen Gestaltung und Durch-
      führung der Bildungsmaßnahmen mit.

   3. Die Gesamtdauer der Bildungsmaßnahmen be-
      trägt, bezogen auf eine zwölfmonatige Teilnahme
      am freiwilligen Dienst im Ausland, mindestens fünf
      Wochen.

   Die pädagogische Begleitung soll in der Weise erfol-
   gen, dass jeweils in der Bundesrepublik Deutschland
   vorbereitende Veranstaltungen von mindestens vier-

   wöchiger Dauer und nachbereitende Veranstaltungen
   von mindestens einwöchiger Dauer stattfinden. Falls
   der Träger ein Zwischenseminar im Ausland sicherstel-
   len kann, das regelmäßig bis zu zwei Wochen dauern
   kann, verkürzen sich die vorbereitenden Veranstaltun-
   gen entsprechend. Ein gegebenenfalls erforderlicher
   Sprachkurs soll ebenfalls in der Bundesrepublik
   Deutschland durchgeführt werden. Die Teilnahme an
   den Bildungsmaßnahmen gilt als Dienstzeit. Die Teil-
   nahme ist Pflicht.“

4. Die §§ 4 bis 15 werden aufgehoben.

5. Nach § 3 wird folgender § 4 angefügt:

                            „§ 4
                         Förderung

      Die Förderung des freiwilligen sozialen Jahres rich-
   tet sich nach
    1. § 3 der Verordnung über Sonderurlaub für Bun-
       desbeamte und Richter im Bundesdienst (Sonder-
       urlaub),

    2. § 34 Satz 1 Nr. 3 und § 72 Abs. 2 des Hochschul-
       rahmengesetzes (Hochschulzulassung),
    3. § 2 Abs. 1 Nr. 8 des Arbeitsgerichtsgesetzes
       (Zuständigkeit von Gerichten),
    4. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d des Einkom-
       mensteuergesetzes (Berücksichtigung von Kin-
       dern),

    5. § 265 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 des Gesetzes über den
       Lastenausgleich (Lastenausgleich),
    6. § 346 Abs. 2 Nr. 3 des Dritten Buches Sozial-
       gesetzbuch (Arbeitslosenversicherung),
    7. § 82 Abs. 2 Satz 2, § 67 Abs. 3 Nr. 2b des Siebten
       Buches Sozialgesetzbuch (gesetzliche Unfallver-
       sicherung),

    8. § 33b Abs. 4 Satz 2 Buchstabe b, § 45 Abs. 3
       Satz 1 Buchstabe b des Bundesversorgungs-

       gesetzes (Kinderzuschlag und Waisenrente bei

       Kriegsopferversorgung),

    9. § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d des Bundes-

       kindergeldgesetzes (Kindergeld),

   10. § 10 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
       (Beschäftigungsort),

   11. § 7 Satz 1 Nr. 2, § 10 Abs. 2 Nr. 3, § 249 Abs. 2

       Nr. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (Kran-

       kenversicherung),

   12. § 5 Abs. 2 Satz 3, § 168 Abs. 1 Nr. 1, § 48 Abs. 4
       Nr. 2a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
       (Rentenversicherung),

   13. § 25 Abs. 2 Nr. 3 des Elften Buches Sozialgesetz-
       buch (Pflegeversicherung),

   14. § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe h der Verordnung über
       den Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Leistungen
       im Straßenpersonenverkehr (Ermäßigungen im
       Straßenpersonenverkehr).“
BGBl. 2002, Seite 1669 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1669
6. Nach § 4 wird folgender § 5 angefügt:

                             „§ 5

                            Träger
      (1) Als Träger des freiwilligen sozialen Jahres im
   Inland im Sinne dieses Gesetzes sind zugelassen

   1. die in der Bundesarbeitsgemeinschaft der freien
      Wohlfahrtspflege zusammengeschlossenen Ver-
      bände und ihre Untergliederungen,

   2. Religionsgemeinschaften mit dem Status einer
      öffentlich-rechtlichen Körperschaft,

   3. die Gebietskörperschaften sowie nach näherer

      Bestimmung der Länder sonstige Körperschaften
      des öffentlichen Rechts.
   Die zuständige Landesbehörde kann weitere Träger
   des freiwilligen sozialen Jahres im Inland im Sinne die-
   ses Gesetzes zulassen, wenn sie für eine den Bestim-
   mungen der §§ 2 und 4 entsprechende Durchführung
   Gewähr bieten.

     (2) Als Träger des freiwilligen sozialen Jahres im
   Ausland im Sinne dieses Gesetzes werden juristische
   Personen zugelassen, die

   1. Maßnahmen im Sinne des § 3 durchführen und Frei-
      willige für einen Dienst im Ausland vorbereiten, ent-
      senden und betreuen,

   2. Gewähr dafür bieten, dass sie aufgrund ihrer nach-
      gewiesenen Auslandserfahrungen ihre Aufgabe auf
      Dauer erfüllen und den ihnen nach dem Gesetz
      obliegenden Verpflichtungen nachkommen,

   3. ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigten
      Zwecken im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgaben-
      ordnung dienen,
   4. ihren Sitz in der Bundesrepublik Deutschland
      haben.

   Über die Zulassung eines Trägers des freiwilligen
   sozialen Jahres im Ausland entscheidet die zuständige
   Landesbehörde.
      (3) Die zuständige Landesbehörde hat die Zulassung
   von Trägern im Sinne dieses Gesetzes zu widerrufen,
   wenn eine der in Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 Satz 1
   genannten Voraussetzungen nicht mehr vorliegt. Die
   Zulassung kann auch aus anderen wichtigen Gründen
   widerrufen werden, insbesondere, wenn eine Auflage
   nicht erfüllt worden ist. Durch den Widerruf oder die
   Rücknahme der Zulassung werden die Rechte der
   Freiwilligen nach diesem Gesetz nicht berührt.“

7. Nach § 5 wird folgender § 6 angefügt:

                             „§ 6
           Vereinbarung, Bescheinigung, Zeugnis
      (1) Der Träger des freiwilligen Dienstes und der Frei-
   willige oder die Freiwillige schließen vor Beginn des
   freiwilligen Dienstes eine schriftliche Vereinbarung ab.

   Sie muss enthalten:

   1. Vor- und Familienname, Geburtsdatum und An-
      schrift des Freiwilligen oder der Freiwilligen,

   2. die Bezeichnung des Trägers des freiwilligen Diens-
      tes,

   3. die Angabe des Zeitraumes, für den der Freiwillige
      oder die Freiwillige sich zum freiwilligen Dienst ver-
      pflichtet hat, sowie Regelungen zur vorzeitigen
      Beendigung des Dienstes,

   4. die Erklärung, dass die Bestimmungen dieses
      Gesetzes während der Durchführung des freiwilli-
      gen Dienstes beachtet werden,

   5. Angabe des Zulassungsbescheides des Trägers,
      soweit es dessen bedarf,
   6. die Geld- und Sachleistungen für Unterkunft, Ver-

      pflegung, Arbeitskleidung und Taschengeld,

   7. die Angabe der Urlaubstage.
      (2) Der Träger stellt dem Freiwilligen oder der Freiwil-
   ligen nach Abschluss des Dienstes eine Bescheinigung
   aus. Absatz 1 Satz 2 Nr. 4 und 5 gilt entsprechend;
   außerdem muss die Bescheinigung den Zeitraum der
   Teilnahme enthalten.

      (3) Bei Beendigung des freiwilligen Dienstes kann
   der Freiwillige oder die Freiwillige von dem Träger ein
   schriftliches Zeugnis über die Art und Dauer des freiwil-
   ligen Dienstes fordern. Das Zeugnis ist auf Verlangen
   auf die Leistungen und die Führung während der
   Dienstzeit zu erstrecken. Dabei sind in das Zeugnis
   berufsqualifizierende Merkmale des freiwilligen Diens-
   tes aufzunehmen.“

8. Nach § 6 wird folgender § 7 angefügt:
                              „§ 7

                         Datenschutz
      Der Träger des freiwilligen sozialen Jahres darf per-
   sonenbezogene Daten nach § 6 Abs. 1 Satz 2 erheben
   und verarbeiten, soweit dies für die Förderung nach § 4
   in Verbindung mit den dort genannten Vorschriften
   erforderlich ist. Die Daten sind nach Abwicklung des
   freiwilligen sozialen Jahres zu löschen.“

9. Nach § 7 wird folgender § 8 angefügt:
                              „§ 8

               Anwendung arbeitsrechtlicher
        und arbeitsschutzrechtlicher Bestimmungen
     Für eine Tätigkeit im Rahmen eines freiwilligen
   sozialen Jahres sind die Arbeitsschutzbestimmungen
   und das Bundesurlaubsgesetz entsprechend anzu-
   wenden. Für Schäden bei der Ausübung ihrer Tätigkeit
   haften Freiwillige nur wie Arbeitnehmerinnen und
   Arbeitnehmer.“

                          Artikel 2
            Änderung des Gesetzes zur
  Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres

  Das Gesetz zur Förderung eines freiwilligen ökologi-

schen Jahres vom 17. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2118),
geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 24. März
1997 (BGBl. I S. 594), wird wie folgt geändert:
BGBl. 2002, Seite 1670 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1670
1. § 1 wird wie folgt gefasst:
                                 „§ 1

                   Fördervoraussetzungen
     Das freiwillige ökologische Jahr wird gefördert,
   wenn die in den §§ 2 und 3 genannten Voraussetzun-
   gen erfüllt sind. Die Förderung dient dazu, die mit der
   Ableistung eines freiwilligen ökologischen Jahres ver-
   bundenen Härten und Nachteile zu beseitigen.“

2. § 2 wird wie folgt gefasst:

                                 „§ 2

                 Freiwillige, freiwilliger Dienst
     (1) Freiwillige im Sinne dieses Gesetzes sind Perso-
   nen, die

   1. einen freiwilligen Dienst ohne Gewinnerzielungs-

      absicht, außerhalb einer Berufsausbildung und ver-

      gleichbar einer Vollzeitbeschäftigung leisten,

   2. sich aufgrund einer Vereinbarung mit einem nach
      § 5 anerkannten Träger zur Leistung dieses Diens-
      tes für eine ununterbrochene Zeit von mindestens
      sechs Monaten und höchstens 18 Monaten ver-
      pflichtet haben,
   3. für den Dienst nur unentgeltliche Unterkunft, Ver-
      pflegung und Arbeitskleidung sowie ein angemes-
      senes Taschengeld erhalten dürfen oder anstelle
      von Unterkunft, Verpflegung und Arbeitskleidung
      entsprechende Geldersatzleistungen erhalten dür-
      fen, wobei ein Taschengeld dann angemessen ist,
      wenn es 6 vom Hundert der in der Rentenversiche-
      rung der Arbeiter und Angestellten geltenden Bei-
      tragsbemessungsgrenze (§ 159 des Sechsten
      Buches Sozialgesetzbuch) nicht übersteigt,

   4. die Vollzeitschulpflicht erfüllt, aber noch nicht das
      27. Lebensjahr vollendet haben.

   Als Freiwillige im Sinne dieser Bestimmung gelten auch

   Personen, die durch einen nach § 5 anerkannten Trä-

   ger des freiwilligen Dienstes darauf vorbereitet werden,
   einen freiwilligen Dienst im Ausland zu leisten (Vorbe-
   reitungsdienst), für den Vorbereitungsdienst nur Leis-
   tungen erhalten, die dieses Gesetz vorsieht und neben
   dem Vorbereitungsdienst keine Tätigkeit gegen Entgelt
   ausüben, sowie die Voraussetzungen des Absatzes 1
   Nr. 2 und 4 erfüllen.

      (2) Der freiwillige Dienst im Rahmen eines freiwilligen

   ökologischen Jahres wird ganztägig als überwiegend

   praktische Hilfstätigkeit in geeigneten Stellen und Ein-

   richtungen (Einsatzstellen) geleistet, die im Bereich des
   Natur- und Umweltschutzes tätig sind.

      (3) Das freiwillige ökologische Jahr wird pädago-

   gisch begleitet. Die pädagogische Begleitung wird von

   einer zentralen Stelle eines nach § 5 zugelassenen Trä-
   gers des freiwilligen ökologischen Jahres sicherge-
   stellt, mit dem Ziel, das Verantwortungsbewusstsein
   für das Gemeinwohl insbesondere für einen nach-
   haltigen Umgang mit Natur und Umwelt zu stärken,
   Umweltbewusstsein zu entwickeln, um für Natur und
   Umwelt zu handeln und interkulturelle Erfahrungen zu
   vermitteln. Die pädagogische Begleitung umfasst die
   fachliche Anleitung der Freiwilligen durch die Einsatz-
   stelle, die individuelle Betreuung durch die Einsatz-
   stelle und durch pädagogische Kräfte des Trägers

   sowie die Seminararbeit. Es werden ein Einführungs-,
   ein Zwischen- und ein Abschlussseminar durchge-
   führt, deren Mindestdauer je fünf Tage beträgt. Die
   Gesamtdauer der Seminare beträgt bezogen auf eine
   zwölfmonatige Teilnahme am freiwilligen ökologischen
   Jahr mindestens 25 Tage. Bei einer Verlängerung des
   Dienstes gemäß Absatz 4 Satz 2 verlängert sich die
   Gesamtdauer der Seminare nicht entsprechend. Die
   Seminarzeit gilt als Dienstzeit. Die Teilnahme an den
   Seminaren ist Pflicht. Die Freiwilligen wirken an der
   inhaltlichen Gestaltung und der Durchführung der
   Seminare mit.

      (4) Das freiwillige ökologische Jahr wird in der Regel
   bis zur Dauer von zwölf zusammenhängenden Mona-
   ten geleistet. Bei einem Dienst im Inland besteht die
   Möglichkeit, den gemäß Satz 1 vereinbarten Dienst um
   bis zu sechs Monate zu verlängern. Eine mehrfache

   Ableistung eines freiwilligen ökologischen Jahres wird

   nicht gefördert. Die Ableistung eines freiwilligen Diens-

   tes im Rahmen eines freiwilligen ökologischen Jahres
   wird nicht zusätzlich zur Ableistung eines freiwilligen
   Dienstes im Rahmen eines freiwilligen sozialen Jahres
   im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen
   sozialen Jahres in der jeweils geltenden Fassung ge-
   fördert.“

3. § 3 wird wie folgt gefasst:
                                 „§ 3

          Freiwilliges ökologisches Jahr im Ausland
     (1) Das freiwillige ökologische Jahr kann auch im
   Ausland geleistet werden.

      (2) Das freiwillige ökologische Jahr im Ausland wird
   ganztägig als Dienst gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 geleistet.
   Es wird nach Maßgabe der Nummern 1 bis 3 pädago-
   gisch begleitet:

   1. Die pädagogische Begleitung wird von einer zentra-

      len Stelle eines nach § 5 anerkannten Trägers

      sichergestellt.

   2. Zur Vorbereitung auf den freiwilligen Dienst und
      während des freiwilligen Dienstes im Ausland
      erfolgt die pädagogische Begleitung in Form von
      Bildungsmaßnahmen (Seminaren oder pädagogi-
      schen Veranstaltungen), durch fachliche Anleitung
      durch die Einsatzstelle und die individuelle Betreu-
      ung durch pädagogische Kräfte der Einsatzstelle

      oder der Trägerorganisationen. Die Freiwilligen wir-

      ken an der inhaltlichen Gestaltung und Durch-

      führung der Bildungsmaßnahmen mit.

   3. Die Gesamtdauer der Bildungsmaßnahmen be-
      trägt, bezogen auf eine zwölfmonatige Teilnahme

      am freiwilligen Dienst im Ausland, mindestens fünf

      Wochen.

   Die pädagogische Begleitung soll so erfolgen, dass
   jeweils in der Bundesrepublik Deutschland vorberei-
   tende Veranstaltungen von mindestens vierwöchiger
   Dauer und nachbereitende Veranstaltungen von min-
   destens einwöchiger Dauer stattfinden. Falls der Trä-
   ger ein Zwischenseminar im Ausland sicherstellen
   kann, das regelmäßig bis zu zwei Wochen dauern
   kann, verkürzen sich die vorbereitenden Veranstaltun-
   gen entsprechend. Ein gegebenenfalls erforderlicher
   Sprachkurs soll ebenfalls in der Bundesrepublik
BGBl. 2002, Seite 1671 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1671
   Deutschland durchgeführt werden. Die Teilnahme an
   den Bildungsmaßnahmen gilt als Dienstzeit. Die Teil-
   nahme ist Pflicht.“

4. § 4 wird wie folgt gefasst:
                                 „§ 4

                          Förderung

      Die Förderung des freiwilligen ökologischen Jahres

   richtet sich nach

    1. § 3 der Verordnung über Sonderurlaub für Bun-

       desbeamte und Richter im Bundesdienst (Sonder-

       urlaub),

    2. § 34 Satz 1 Nr. 3 und § 72 Abs. 2 des Hochschul-

       rahmengesetzes (Hochschulzulassung),

    3. § 2 Abs. 1 Nr. 8 des Arbeitsgerichtsgesetzes

       (Zuständigkeit von Gerichten),

    4. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d des Einkom-
       mensteuergesetzes (Berücksichtigung von Kin-
       dern),
    5. § 265 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 des Gesetzes über den
       Lastenausgleich (Lastenausgleich),

    6. § 346 Abs. 2 Nr. 3 des Dritten Buches Sozial-
       gesetzbuch (Arbeitslosenversicherung),
    7. § 82 Abs. 2 Satz 2, § 67 Abs. 3 Nr. 2b des Siebten
       Buches Sozialgesetzbuch (gesetzliche Unfallver-

       sicherung),

    8. § 33b Abs. 4 Satz 2 Buchstabe b, § 45 Abs. 3
       Satz 1 Buchstabe b des Bundesversorgungs-
       gesetzes (Kinderzuschlag und Waisenrente bei
       Kriegsopferversorgung),

    9. § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d des Bundes-
       kindergeldgesetzes (Kindergeld),

   10. § 10 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
       (Beschäftigungsort),

   11. § 7 Satz 1 Nr. 3, § 10 Abs. 2 Nr. 3, § 249 Abs. 2
       Nr. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (Kran-
       kenversicherung),

   12. § 5 Abs. 2 Satz 3, § 168 Abs. 1 Nr. 1, § 48 Abs. 4
       Nr. 2a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
       (Rentenversicherung),

   13. § 25 Abs. 2 Nr. 3 des Elften Buches Sozialgesetz-
       buch (Pflegeversicherung),

   14. § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe h der Verordnung über
       den Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Leistungen
       im Straßenpersonenverkehr (Ermäßigungen im
       Straßenpersonenverkehr).“

5. Nach § 4 wird folgender § 5 angefügt:
                                 „§ 5

                            Träger

      (1) Als Träger des freiwilligen ökologischen Jahres

   im Inland im Sinne dieses Gesetzes kann die zustän-

   dige Landesbehörde solche Einrichtungen zulassen,

   die für eine den Bestimmungen der §§ 2 und 4 ent-

   sprechende Durchführung Gewähr bieten.

     (2) Als Träger des freiwilligen ökologischen Jahres
   im Ausland im Sinne dieses Gesetzes werden juristi-
   sche Personen zugelassen, die

   1. Maßnahmen im Sinne des § 3 durchführen und Frei-
      willige für einen Dienst im Ausland vorbereiten, ent-
      senden und betreuen,
   2. Gewähr dafür bieten, dass sie aufgrund ihrer nach-
      gewiesenen Auslandserfahrungen ihre Aufgabe auf
      Dauer erfüllen und den ihnen nach dem Gesetz
      obliegenden Verpflichtungen nachkommen,

   3. ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigten

      Zwecken im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgaben-

      ordnung dienen,

   4. ihren Sitz in der Bundesrepublik Deutschland

      haben.

   Über die Zulassung eines Trägers des freiwilligen öko-

   logischen Jahres im Ausland entscheidet die zustän-

   dige Landesbehörde.

      (3) Die zuständige Landesbehörde hat die Zulassung

   von Trägern im Sinne dieses Gesetzes zu widerrufen,
   wenn eine der in Absatz 1 oder Absatz 2 genannten
   Voraussetzungen nicht mehr vorliegt. Die Zulassung
   kann auch aus anderen wichtigen Gründen widerrufen
   werden, insbesondere, wenn eine Auflage nicht erfüllt
   worden ist. Durch den Widerruf oder die Rücknahme
   der Zulassung werden die Rechte der Freiwilligen nach
   diesem Gesetz nicht berührt.“

6. Nach § 5 wird folgender § 6 angefügt:

                              „§ 6

           Vereinbarung, Bescheinigung, Zeugnis

      (1) Der Träger des freiwilligen Dienstes und der Frei-
   willige oder die Freiwillige schließen vor Beginn des
   freiwilligen Dienstes eine schriftliche Vereinbarung ab.
   Sie muss enthalten:

   1. Vor- und Familienname, Geburtsdatum und An-
      schrift des Freiwilligen oder der Freiwilligen,

   2. die Bezeichnung des Trägers des freiwilligen Diens-
      tes,

   3. die Angabe des Zeitraumes, für den der Freiwillige
      oder die Freiwillige sich zum freiwilligen Dienst ver-
      pflichtet hat, sowie Regelungen zur vorzeitigen
      Beendigung des Dienstes,

   4. die Erklärung, dass die Bestimmungen dieses
      Gesetzes während der Durchführung des freiwilli-
      gen Dienstes beachtet werden,

   5. Angabe des Zulassungsbescheides des Trägers,

   6. die Geld- und Sachleistungen für Unterkunft, Ver-
      pflegung, Arbeitskleidung und Taschengeld,
   7. die Angabe der Urlaubstage.
      (2) Der Träger stellt dem Freiwilligen oder der Freiwil-
   ligen nach Abschluss des Dienstes eine Bescheinigung
   aus. Absatz 1 Satz 2 Nr. 4 und 5 gilt entsprechend;
   außerdem muss die Bescheinigung den Zeitraum der

   Teilnahme enthalten.

      (3) Bei Beendigung des freiwilligen Dienstes kann

   der Freiwillige oder die Freiwillige von dem Träger ein

   schriftliches Zeugnis über die Art und Dauer des freiwil-

   ligen Dienstes fordern. Das Zeugnis ist auf Verlangen

   auf die Leistungen und die Führung während der
   Dienstzeit zu erstrecken. Dabei sind in das Zeugnis
   berufsqualifizierende Merkmale des freiwilligen Diens-
   tes aufzunehmen.“
BGBl. 2002, Seite 1672 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1672
7. Nach § 6 wird folgender § 7 angefügt:
                            „§ 7

                        Datenschutz
      Der Träger des freiwilligen ökologischen Jahres darf
   personenbezogene Daten nach § 6 Abs. 1 Satz 2 erhe-
   ben und verarbeiten, soweit dies für die Förderung
   nach § 4 in Verbindung mit den dort genannten Vor-
   schriften erforderlich ist. Die Daten sind nach Abwick-
   lung des freiwilligen ökologischen Jahres zu löschen.“

8. Nach § 7 wird folgender § 8 angefügt:
                            „§ 8

               Anwendung arbeitsrechtlicher
        und arbeitsschutzrechtlicher Bestimmungen
      Für eine Tätigkeit im Rahmen eines freiwilligen öko-
   logischen Jahres sind die Arbeitsschutzbestimmungen
   und das Bundesurlaubsgesetz entsprechend anzu-
   wenden. Für Schäden bei der Ausübung ihrer Tätigkeit
   haften Freiwillige nur wie Arbeitnehmerinnen und
   Arbeitnehmer.“

                        Artikel 3

          Änderung des Zivildienstgesetzes
  Das Zivildienstgesetz in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 28. September 1994 (BGBl. I S. 2811), zuletzt
geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 20. Dezember
2001 (BGBl. I S. 4013), wird wie folgt geändert:

1. In § 14b Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „aus Grün-
   den, die der anerkannte Kriegsdienstverweigerer nicht
   zu vertreten hat,“ gestrichen.

2. Nach § 14b wird folgender § 14c eingefügt:

                           „§ 14c
                      Freiwilliges Jahr
      (1) Anerkannte Kriegsdienstverweigerer werden
   nicht zum Zivildienst herangezogen, wenn sie sich
   nach ihrer Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer

   zu einem freiwilligen Dienst nach dem Gesetz zur För-

   derung eines freiwilligen sozialen Jahres oder nach

   dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen ökologi-

   schen Jahres schriftlich verpflichtet haben. Der Dienst

   ist spätestens ein Jahr nach der Verpflichtung sowie
   vor Vollendung des 25. Lebensjahres anzutreten und
   hat eine ganztägige, auslastende Hilfstätigkeit über
   mindestens zwölf Monate einschließlich einer pädago-
   gischen Begleitung mit einer Dauer von 25 Tagen
   sowie 24 Tagen Urlaub (Vollzeittätigkeit) zu umfassen.
   Die Verpflichtung ist gegenüber einem Träger zu über-
   nehmen, der nach dem Gesetz zur Förderung eines
   freiwilligen sozialen Jahres oder nach dem Gesetz zur
   Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres aner-
   kannt ist.
     (2) Die Träger nach Absatz 1 Satz 3 sind verpflichtet,
   dem Bundesamt das Vorliegen sowie den Wegfall der
   Voraussetzungen für die Nichtheranziehung von aner-
   kannten Kriegsdienstverweigerern zum Zivildienst
   anzuzeigen.
     (3) Weisen anerkannte Kriegsdienstverweigerer bis
   zur Vollendung des 27. Lebensjahres nach, dass sie

   Dienst gemäß Absatz 1 geleistet haben, so erlischt ihre
   Pflicht, Zivildienst zu leisten; das gilt nicht für den Zivil-
   dienst im Verteidigungsfall. Wird der Dienst vorzeitig
   beendet, so ist die im Dienst zurückgelegte Zeit, soweit
   sie zwei Monate übersteigt, auf den Zivildienst anzu-
   rechnen.
      (4) Die Träger nach Absatz 1 Satz 3 erhalten für
   höchstens zwölf Monate auf Antrag vom Bundesamt
   für den Zivildienst vierteljährlich nachträglich einen
   Zuschuss zu den Kosten, die ihnen aufgrund der
   pädagogischen Begleitung, eines angemessenen
   Taschengelds und der Sozialversicherungsbeiträge für
   die anerkannten Kriegsdienstverweigerer entstehen.
   Der Träger hat keinen Anspruch auf Kostenerstattung,
   soweit er seine Verpflichtungen gegenüber den aner-
   kannten Kriegsdienstverweigerern oder seine sonsti-
   gen Verpflichtungen als anerkannter Träger nicht ein-
   hält. Liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht
   vor, entfallen sie später oder wird der Dienst des aner-
   kannten Kriegsdienstverweigerers vorzeitig beendet,
   sind überzahlte Beträge von den Trägern zurückzu-
   erstatten.
      (5) Das Nähere insbesondere zu den Voraussetzun-
   gen einer Vollzeittätigkeit gemäß Absatz 1, den Anzei-

   gen gemäß Absatz 2, zum Nachweis nach Absatz 3
   Satz 1, zur Höhe und zur Verwendung des Zuschusses
   nach Absatz 4 sowie zur Schaffung neuer Plätze für
   anerkannte Kriegsdienstverweigerer als Vorausset-
   zung für die Kostenerstattung kann das Bundesminis-
   terium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend durch
   Rechtsverordnung regeln, die nicht der Zustimmung
   des Bundesrates bedarf.“

3. In § 24 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 werden nach den Wörtern
   „im Ausland (§ 14b)“ die Wörter „ , wegen einer Ver-
   pflichtung zur Leistung eines freiwilligen Jahres

   (§ 14c)“ ergänzt.

                           Artikel 4
                   Änderung des
         Kriegsdienstverweigerungsgesetzes

  Dem § 2 Abs. 4 des Kriegsdienstverweigerungsgeset-

zes vom 28. Februar 1983 (BGBl I S. 203), das zuletzt

durch Artikel 4 des Gesetzes vom 6. Dezember 2000

(BGBl. I S. 1676) geändert worden ist, werden folgende

Sätze angefügt:

„Der Antrag ist schon sechs Monate vor Vollendung des
17. Lebensjahres zulässig, wenn ein Antrag des Betroffe-
nen auf vorgezogene Ableistung des Zivildienstes beige-
fügt ist, dem sein gesetzlicher Vertreter zugestimmt hat.
Das Gleiche gilt, wenn dem Antrag auf Anerkennung als
Kriegsdienstverweigerer beigefügt sind
1. der Entwurf einer Verpflichtung nach § 14c Abs. 1 des
   Zivildienstgesetzes,
2. die Erklärung des gesetzlichen Vertreters des Antrag-
   stellers, einer solchen Verpflichtung des Antragstellers
   nach Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer zuzu-
   stimmen und
3. die Erklärung des Trägers nach § 14c Abs. 3 des Zivil-
   dienstgesetzes, eine solche Verpflichtung mit dem
   Antragsteller nach dessen Anerkennung als Kriegs-
   dienstverweigerer abschließen zu wollen.
BGBl. 2002, Seite 1673 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1673
Wer einen Antrag nach Satz 2 oder Satz 3 gestellt
hat, kann bereits ein halbes Jahr vor Vollendung des
17. Lebensjahres gemustert werden.“

                        Artikel 5
                   Änderung des

         Sechsten Buches Sozialgesetzbuch

  Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche

Rentenversicherung – in der Fassung der Bekanntma-

chung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404), zuletzt
geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 7. Mai 2002
(BGBl. I S. 1529), wird wie folgt geändert:

1. Dem § 71 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

   „Für Zeiten einer Beschäftigung nach dem Gesetz zur
   Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres oder nach
   dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen ökologi-
   schen Jahres, soweit sie eine Nichtheranziehung von
   anerkannten Kriegsdienstverweigerern zum Zivildienst
   bewirken, tritt an die Stelle des Wertes 0,0833 der Wert
   0,0492.“

2. In § 74 wird nach Satz 2 eingefügt:

   „Für Zeiten einer Beschäftigung nach dem Gesetz zur

   Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres oder nach
   dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen ökologi-
   schen Jahres, soweit sie eine Nichtheranziehung von
   anerkannten Kriegsdienstverweigerern zum Zivildienst
   bewirken, tritt an die Stelle des Wertes 0,0625 der Wert
   0,0492.“

3. Dem § 192 Abs. 2 wird angefügt:
   „Entsprechendes gilt für eine Beschäftigung nach dem
   Gesetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres
   oder nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen
   ökologischen Jahres, soweit sie eine Nichtheranzie-
   hung von anerkannten Kriegsdienstverweigerern zum
   Zivildienst bewirkt.“

                                Das vorstehende Gesetz wird

                           Artikel 6
         Änderung der Sonderurlaubsverordnung

    § 3 der Sonderurlaubsverordnung in der Fassung der
  Bekanntmachung vom 25. April 1997 (BGBl. I S. 978), die
  durch Artikel 2 der Verordnung vom 17. Juli 2001 (BGBl. I
  S. 1664) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

                              „§ 3

                           Urlaub

               zur Ableistung eines freiwilligen

              sozialen und ökologischen Jahres

    Zur Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres oder
  eines freiwilligen ökologischen Jahres kann Beamten
  Urlaub unter Wegfall der Besoldung bis zu 18 Monaten
  gewährt werden, wenn dienstliche Gründe nicht entge-
  genstehen.“

                           Artikel 7

      Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
    Die auf Artikel 6 beruhenden Teile der Sonderurlaubs-
  verordnung können aufgrund der Ermächtigung dieses
  Gesetzes durch Rechtsverordnung geändert werden.

                           Artikel 8

                      Bekanntmachung

    Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen
  und Jugend kann den Wortlaut des Gesetzes zur Förde-
  rung eines freiwilligen sozialen Jahres und den Wortlaut
  des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologi-
  schen Jahres in der vom 1. Juni 2002 an geltenden Fas-
  sung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

                           Artikel 9
                         Inkrafttreten

    (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Juni 2002 in Kraft, soweit in
  Absatz 2 nichts Abweichendes bestimmt ist.
    (2) Artikel 3, 4 und 5 treten am 1. August 2002 in Kraft.

hiermit ausgefertigt. Es ist
                              im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                                 Berlin, den 27. Mai 2002
                                              Der Bundespräsident
                                                 Johannes Rau
                                               Der Bundeskanzler
                                               Gerhard Schröder
                                          Die Bundesministerin
                                für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
                                           Christine Bergmann

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2002 I S. 1667. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 711d7ecf1e38508e….