Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)
SGB III§ 109 Verordnungsermächtigung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/109?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/109?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Wirtschaftszweige nach § 101 Absatz 1 Nummer 1 festzulegen. In der Regel sollen hierbei der fachliche Geltungsbereich tarifvertraglicher Regelungen berücksichtigt und die Tarifvertragsparteien vorher angehört werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/109?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, auf Grundlage von Vereinbarungen der Tarifvertragsparteien durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, festzulegen, ob, in welcher Höhe und für welche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die ergänzenden Leistungen nach § 102 Absatz 2 bis 4 in den Zweigen des Baugewerbes und den einzelnen Wirtschaftszweigen erbracht werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/109?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Bei den Festlegungen nach den Absätzen 2 und 3 ist zu berücksichtigen, ob diese voraussichtlich in besonderem Maße dazu beitragen, die wirtschaftliche Tätigkeit in der Schlechtwetterzeit zu beleben oder die Beschäftigungsverhältnisse der von saisonbedingten Arbeitsausfällen betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu stabilisieren.
Änderungsverlauf
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19.10.2022 Ausfertigung
§ 109 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Oktober 2022 (BGBl. I 1790)
BGBl. 2022 I S. 1790
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18.03.2022 Ausfertigung
§ 109 neu gefasst durch Artikel 1b des Gesetzes vom 18. März 2022 (BGBl. I 466)
BGBl. 2022 I S. 466
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10.12.2021 Ausfertigung
§ 109 geändert durch Artikel 12a des Gesetzes vom 10. Dezember 2021 (BGBl. I 5162)
BGBl. 2021 I S. 5162
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20.05.2020 Ausfertigung
§ 109 aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Mai 2020 (BGBl. I 1044)
BGBl. 2020 I S. 1044
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13.03.2020 Ausfertigung
§ 109 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. März 2020 (BGBl. I 493)
BGBl. 2020 I S. 493
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21.12.2015 Ausfertigung
§ 109 eingefügt und geändert und neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I 2557)
BGBl. 2015 I S. 2557
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21.12.2008 Ausfertigung
§ 109 neu gefasst und aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I 2917)
BGBl. 2008 I S. 2917
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.