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Artikel 1 · BT-Drs. 20/3494 · S. 9

Zu Artikel 1 (Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch)

Zu Artikel 1 (Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch)
Zu Nummer 1
Während der COVID-19-Pandemie wurden durch Rechtsverordnungen der Bundesregierung und durch Sonder-
regelungen in § 421c die gesetzlichen Bestimmungen zum Kurzarbeitergeld mehrfach angepasst.
Vor dem Hintergrund der während der COVID-19-Pandemie gesammelten Erfahrungen, insbesondere, dass in
Krisensituationen eine sehr kurzfristige Anpassung der Regelungen zum Kurzarbeitergeld über einen vorher nicht
abschätzbaren Zeitraum erforderlich sein kann, werden die Ermächtigungen angepasst. Die in § 109 Absatz 5 und
§ 421c Absatz 5 enthaltenen Verordnungsermächtigungen werden zusammengefasst und in ihren Voraussetzun-
gen vereinheitlicht. Für eine bessere Übersichtlichkeit werden auch die Struktur des § 109 angepasst sowie die
Ermächtigungsgrundlagen für das Saison-Kurzarbeitergeld an den Anfang (neue Absätze 1 bis 3) und die Er-
mächtigungen für das konjunkturelle Kurzarbeitergeld an das Ende (neue Absätze 4 bis 8) der Regelung gestellt.
Durch die Aufhebung des bisherigen Absatz 1 entfällt die Befugnis für das Bundesministerium für Arbeit und
Soziales, die maximale Dauer des Bezuges von Kurzarbeitergeld auf bis zu 24 Monate zu verlängern, wenn au-
ßergewöhnliche Verhältnisse auf dem gesamten Arbeitsmarkt vorliegen. Gemäß dem neuen Absatz 4, der inhalt-
lich dem bisherigen Absatz 1a entspricht, soll zukünftig allein die Bundesregierung über eine Verlängerung der
maximalen Bezugsdauer entscheiden können. Die Verlängerung erfordert das Bestehen außergewöhnlicher Ver-
hältnisse auf dem Arbeitsmarkt, also das Vorliegen einer krisenhaften Situation, die branchen- oder regionenüber-
greifend erhebliche Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Arbeitsmarkt hat. Nicht erforderlich ist, dass
diese Situation den ge

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 4.233 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 20/3494, 20. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 18.474–22.707 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert e5488cae535a6d78….

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