Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende
SGB II§ 16 Leistungen zur Eingliederung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%202/16?asof=2019-08-01#abs-1 (1) Zur Eingliederung in Arbeit erbringt die Agentur für Arbeit Leistungen nach § 35 des Dritten Buches. Sie kann folgende Leistungen des Dritten Kapitels des Dritten Buches erbringen:
Für Eingliederungsleistungen an erwerbsfähige behinderte Leistungsberechtigte nach diesem Buch gelten die §§ 112 bis 114, 115 Nummer 1 bis 3 mit Ausnahme berufsvorbereitender Bildungsmaßnahmen und der Berufsausbildungsbeihilfe, § 116 Absatz 1, 2 und 6, die §§ 117, 118 Satz 1 Nummer 3, Satz 2 und die §§ 127 und 128 des Dritten Buches entsprechend. § 1 Absatz 2 Nummer 4 sowie § 36 und § 81 Absatz 3 des Dritten Buches sind entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%202/16?asof=2019-08-01#abs-2 (2) Soweit dieses Buch nichts Abweichendes regelt, gelten für die Leistungen nach Absatz 1 die Voraussetzungen und Rechtsfolgen des Dritten Buches mit Ausnahme der Verordnungsermächtigung nach § 47 des Dritten Buches sowie der Anordnungsermächtigungen für die Bundesagentur und mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Arbeitslosengeld II tritt. § 44 Absatz 3 Satz 3 des Dritten Buches gilt mit der Maßgabe, dass die Förderung aus dem Vermittlungsbudget auch die anderen Leistungen nach dem Zweiten Buch nicht aufstocken, ersetzen oder umgehen darf. Für die Teilnahme erwerbsfähiger Leistungsberechtigter an einer Maßnahme zur beruflichen Weiterbildung im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses werden Leistungen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 in Verbindung mit § 82 des Dritten Buches nicht gewährt, wenn die betreffende Maßnahme auf ein nach § 2 Absatz 1 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes förderfähiges Fortbildungsziel vorbereitet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%202/16?asof=2019-08-01#abs-3 (3) Abweichend von § 44 Absatz 1 Satz 1 des Dritten Buches können Leistungen auch für die Anbahnung und Aufnahme einer schulischen Berufsausbildung erbracht werden.
Permalink zu Abs. 3arecht.nulegal.eu/gesetze/SGB%202/16?asof=2019-08-01#abs-3a (3a) Abweichend von § 81 Absatz 4 des Dritten Buches kann die Agentur für Arbeit unter Anwendung des Vergaberechts Träger mit der Durchführung von Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung beauftragen, wenn die Maßnahme den Anforderungen des § 180 des Dritten Buches entspricht und
§ 176 Absatz 2 des Dritten Buches findet keine Anwendung.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%202/16?asof=2019-08-01#abs-4 (4) Die Agentur für Arbeit als Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende kann die Ausbildungsvermittlung durch die für die Arbeitsförderung zuständigen Stellen der Bundesagentur wahrnehmen lassen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Höhe, Möglichkeiten der Pauschalierung und den Zeitpunkt der Fälligkeit der Erstattung von Aufwendungen bei der Ausführung des Auftrags nach Satz 1 festzulegen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%202/16?asof=2019-08-01#abs-5 (5) (weggefallen)
Änderungsverlauf 17 Änderungen — alle Änderungen des SGB II →
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01.01.2029 in Kraft
§ 16 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 355)
BGBl. 2025 I Nr. 355
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01.11.2025 in Kraft
§ 16 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 8. Mai 2024 (BGBl. I Nr. 152)
BGBl. 2024 I Nr. 152
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01.01.2025 in Kraft
§ 16 aufgehoben durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 412)
BGBl. 2023 I Nr. 412
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01.01.2025 in Kraft
§ 16 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 23. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 449)
BGBl. 2024 I Nr. 449
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16.12.2022 Ausfertigung
§ 16 geändert durch Artikels 13 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I 2328)
BGBl. 2022 I S. 2328
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22.11.2021 Ausfertigung
§ 16 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I 4906)
BGBl. 2021 I S. 4906
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02.06.2021 Ausfertigung
§ 16 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I 1387)
BGBl. 2021 I S. 1387
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21.12.2020 Ausfertigung
§ 16 geändert durch Artikel 42 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I 3096)
BGBl. 2020 I S. 3096
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12.06.2020 Ausfertigung
§ 16 eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juni 2020 (BGBl. I 1248)
BGBl. 2020 I S. 1248
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20.05.2020 Ausfertigung
§ 16 geändert durch Artikel 4 1. 1. 2021 des Gesetzes vom 20. Mai 2020 (BGBl. I 1044)
BGBl. 2020 I S. 1044
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11.07.2019 Ausfertigung
§ 16 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. Juli 2019 (BGBl. I 1066)
BGBl. 2019 I S. 1066
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08.07.2019 Ausfertigung
§ 16 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 8. Juli 2019 (BGBl. I 1025)
BGBl. 2019 I S. 1025
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