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Artikel 2 · BT-Drs. 19/27400 · S. 53

Zu Artikel 2 (Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch)

Zu Artikel 2 (Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch)
Die Vorschrift über die „Leistungen der Sozialhilfe“ in § 28 SGB I enthält in Absatz 2 eine bundesgesetzliche
Bestimmung der Kommunen als Träger der Sozialhilfe. Durch die Neufassung dieses Absatzes wird dessen Re-
gelungsinhalt – wie auch die Trägerbestimmung in der Zuständigkeitsregelung des § 3 SGB XII (Artikel 1 Num-
mer 2) – darauf beschränkt, dass die Bestimmung der Träger in die Zuständigkeit der Länder fällt. Dabei entfällt
auch die Benennung der Gesundheitsämter als für „besondere Aufgaben“ zuständige Träger, denn auch hierbei
handelt es sich um kommunale Behörden.

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Herkunft

BT-Drs. 19/27400, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 168.322–168.963 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 9c0075a62e885961….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP