Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende
SGB II§ 15a Verpflichtung
Stand: 01.07.2026
Wird zitiert von 5
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- LSG Mecklenburg-Vorpommern, 19.03.2024 – L 8 AS 94/17Zitiert von 1
- LSG Mecklenburg-Vorpommern, 19.03.2024 – L 8 AS 19/17Zitiert von 7
- LSG NRW, 08.07.2009 – L 19 B 140/09 AS ERZitiert von 8
- LSG Berlin-Brandenburg, 23.02.2017 – L 32 AS 1626/13
- SG Aachen, 19.11.2007 – S 9 AS 128/07 ER
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%202/15a#abs-1 (1) Wird eine Einladung zu einem Gespräch durch die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person ohne wichtigen Grund nicht wahrgenommen, kann die Agentur für Arbeit diese Person durch schriftlichen Verwaltungsakt zu Folgendem verpflichten:
Liegt ein Kooperationsplan vor, ist dieser bei dem Erlass des Verwaltungsaktes nach Satz 1 zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%202/15a#abs-2 (2) Erbringt die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person die aus dem Kooperationsplan folgenden Schritte zur Eingliederung in Arbeit nicht, verpflichtet die Agentur für Arbeit sie durch schriftlichen Verwaltungsakt zur Vornahme der erforderlichen Mitwirkungshandlungen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%202/15a#abs-3 (3) Wenn ein Kooperationsplan nicht zustande kommt oder nicht fortgeschrieben werden kann, verpflichtet die Agentur für Arbeit die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person durch schriftlichen Verwaltungsakt zur Vornahme der erforderlichen Mitwirkungshandlungen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%202/15a#abs-4 (4) In der Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat die Agentur für Arbeit zu bestimmen, welche konkreten Eigenbemühungen die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person in welcher Häufigkeit zu erbringen hat und in welcher Form und Frist diese nachzuweisen sind. Die nach Satz 1 bestimmte Häufigkeit und Frist müssen angemessen sein.