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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2019, S. 1025

BGBl. 2019 I S. 1025 · 16.201 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 2019, Seite 1025 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1025
                                    Gesetz
     zur Anpassung der Berufsausbildungsbeihilfe und des

Ausbildungsgeldes
                                                Vom 8. Juli 2019

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                       Artikel 1
                   Änderung des
         Dritten Buches Sozialgesetzbuch
  Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförde-
rung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997,
BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBI. I S. 2651)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
    a) Die Angabe zu § 123 wird wie folgt gefasst:

       „§ 123    Ausbildungsgeld bei Berufsausbildung
                 und Unterstützter Beschäftigung“.

    b) In der Angabe zu § 124 wird das Wort „Bedarf“

       durch das Wort „Ausbildungsgeld“ ersetzt und

       werden nach den Wörtern „berufsvorbereiten-
       den Bildungsmaßnahmen“ die Wörter „, bei
       Unterstützter Beschäftigung“ gestrichen.

    c) Die Angabe zu § 125 wird wie folgt gefasst:

       „§ 125    Ausbildungsgeld bei Maßnahmen in
                 anerkannten Werkstätten für behin-
                 derte Menschen und bei Maßnahmen
                 anderer Leistungsanbieter nach § 60
                 des Neunten Buches“.

    d) Die Angabe zu § 128 wird wie folgt gefasst:

       „§ 128    Kosten für Unterkunft und Verpflegung
                 bei anderweitiger auswärtiger Unter-
                 bringung“.

    e) Nach der Angabe zu § 445 wird folgende An-

       gabe eingefügt:

       „§ 445a Gesetz zur Anpassung der Berufsaus-
               bildungsbeihilfe und des Ausbildungs-
               geldes“.

 2. In § 22 Absatz 4 Satz 1 Nummer 6 wird nach den

    Wörtern „§ 116 Absatz 1, 2 und“ die Angabe „5“
    durch die Angabe „6“ ersetzt.
 3. In § 54a Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „231“
    durch die Angabe „243“ ersetzt.
 4. § 61 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 werden die Wörter „für Studieren-
           de“ gestrichen und werden nach den Wör-
           tern „§ 13 Absatz 1 Nummer 1“ die Wörter
           „und Absatz 2 Nummer 2“ eingefügt.
       bb) Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.

    b) Absatz 2 wird aufgehoben.
    c) Absatz 3 wird Absatz 2 und in Satz 1 wird die
       Angabe „96“ durch die Angabe „101“ ersetzt.
 5. § 62 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 werden die Wörter „für Schülerin-
       nen und Schüler“ gestrichen.

     b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
         aa) In Satz 1 werden die Wörter „werden als
             Bedarf für den Lebensunterhalt 418 Euro
             monatlich zugrunde gelegt“ durch die Wör-
             ter „wird als Bedarf für den Lebensunterhalt
             der jeweils geltende Bedarf nach § 12 Ab-
             satz 2 Nummer 1 des Bundesausbildungs-
             förderungsgesetzes zugrunde gelegt“ er-
             setzt.
         bb) Satz 2 wird aufgehoben.
     c) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „96“ durch
        die Angabe „101“ ersetzt.
 6. § 64 wird wie folgt geändert:

     a) In Absatz 1 wird die Angabe „13“ durch die An-
        gabe „14“ ersetzt.

     b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „130“ durch

        die Angabe „140“ ersetzt.

 7. In § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 wird die An-
    gabe „62“ durch die Angabe „65“ und die Angabe
    „607“ durch die Angabe „649“ ersetzt.

 8. § 79 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

     „Als Zuschuss zur Ausbildungsvergütung bei einer
     außerbetrieblichen Berufsausbildung kann höchs-
     tens der Betrag berücksichtigt werden, der dem
     jeweils geltenden Bedarf nach § 13 Absatz 1
     Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsge-

     setzes entspricht.“
 9. § 86 wird wie folgt geändert:

     a) In Nummer 1 wird die Angabe „31“ durch die
        Angabe „60“ und die Angabe „340“ durch die

        Angabe „420“ ersetzt.

     b) In Nummer 2 wird die Angabe „18“ durch die
        Angabe „24“ und die Angabe „136“ durch die
        Angabe „168“ ersetzt.

 9a. In § 87 wird die Angabe „130“ durch die An-

     gabe „140“ ersetzt.

10. § 116 wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
            „(3) Ein Anspruch auf Berufsausbildungs-
         beihilfe besteht auch, wenn der behinderte
         Mensch während der Berufsausbildung im
         Haushalt der Eltern oder eines Elternteils
         wohnt. In diesem Fall wird der jeweils geltende
         Bedarf nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 des Bun-
         desausbildungsförderungsgesetzes zugrunde
         gelegt. Für die Unterkunft wird der jeweils gel-
         tende Bedarf nach § 13 Absatz 2 Nummer 1
         des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zu-
         grunde gelegt.“
     b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 einge-
        fügt:
           „(4) Ein Anspruch auf Berufsausbildungs-
         beihilfe besteht auch, wenn der behinderte
         Mensch, der das 18. Lebensjahr noch nicht voll-
BGBl. 2019, Seite 1026 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1026
        endet hat, außerhalb des Haushalts der Eltern
        oder eines Elternteils wohnt, auch wenn die
        Ausbildungsstätte von der Wohnung der Eltern
        oder eines Elternteils aus in angemessener Zeit
        zu erreichen ist. In diesem Fall wird der Bedarf
        nach Absatz 3 Satz 2 und 3 zugrunde gelegt.“
    c) Die bisherigen Absätze 4 bis 6 werden die Ab-

       sätze 5 bis 7.

11. Die §§ 123 bis 125 werden wie folgt gefasst:
                           „§ 123

                      Ausbildungsgeld

                 bei Berufsausbildung und
                Unterstützter Beschäftigung
      Bei einer Berufsausbildung und bei einer indivi-
    duellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen
    der Unterstützten Beschäftigung wird folgender

    Bedarf zugrunde gelegt:

    1. bei Unterbringung im Haushalt der Eltern oder
       eines Elternteils der jeweils geltende Bedarf

       nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesaus-

       bildungsförderungsgesetzes zuzüglich des je-
       weils geltenden Bedarfs für die Unterkunft nach
       § 13 Absatz 2 Nummer 1 des Bundesausbil-
       dungsförderungsgesetzes,
    2. bei Unterbringung in einem Wohnheim, einem
       Internat oder einer besonderen Einrichtung für
       behinderte Menschen 117 Euro monatlich,

       wenn die Kosten für Unterbringung und Ver-
       pflegung von der Agentur für Arbeit oder einem
       anderen Leistungsträger übernommen werden,

    3. bei anderweitiger Unterbringung der jeweils gel-
       tende Bedarf nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 des
       Bundesausbildungsförderungsgesetzes zuzüg-
       lich des jeweils geltenden Bedarfs für die Unter-
       kunft nach § 13 Absatz 2 Nummer 2 des Bun-
       desausbildungsförderungsgesetzes; § 128 ist
       mit Ausnahme der Erstattung behinderungsbe-
       dingter Mehraufwendungen nicht anzuwenden.

                           § 124
                    Ausbildungsgeld
                bei berufsvorbereitenden
       Bildungsmaßnahmen und bei Grundausbildung

      Bei berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen
    und bei Grundausbildung wird folgender Bedarf
    zugrunde gelegt:
    1. bei Unterbringung im Haushalt der Eltern oder

       eines Elternteils der jeweils geltende Bedarf
       nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesaus-
       bildungsförderungsgesetzes,
    2. bei Unterbringung in einem Wohnheim, einem
       Internat oder einer besonderen Einrichtung für
       behinderte Menschen 117 Euro monatlich,
       wenn die Kosten für Unterbringung und Ver-
       pflegung von der Agentur für Arbeit oder einem

       anderen Leistungsträger übernommen werden,

    3. bei anderweitiger Unterbringung der jeweils
       geltende Bedarf nach § 12 Absatz 2 Nummer 1
       des    Bundesausbildungsförderungsgesetzes;
       § 128 ist mit Ausnahme der Erstattung behin-
       derungsbedingter Mehraufwendungen nicht
       anzuwenden.

                           § 125
                     Ausbildungsgeld
             bei Maßnahmen in anerkannten
          Werkstätten für behinderte Menschen
         und bei Maßnahmen anderer Leistungs-
         anbieter nach § 60 des Neunten Buches

        Bei Maßnahmen im Eingangsverfahren und Be-

     rufsbildungsbereich anerkannter Werkstätten für
     behinderte Menschen und bei vergleichbaren
     Maßnahmen anderer Leistungsanbieter nach
     § 60 des Neunten Buches wird ein Ausbildungs-

     geld in Höhe von 117 Euro monatlich gezahlt.“

12. § 126 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
     a) In Nummer 1 wird die Angabe „259“ durch die
        Angabe „272“ ersetzt.

     b) In Nummer 2 wird die Angabe „3 113“ durch

        die Angabe „3 331“ und die Angabe „1 940“
        durch die Angabe „2 076“ ersetzt.

     c) In Nummer 3 wird die Angabe „1 940“ durch

        die Angabe „2 076“ ersetzt.

13. In § 127 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Son-
    derfälle der“ gestrichen und werden nach dem
    Wort „Verpflegung“ die Wörter „bei anderweitiger
    auswärtiger Unterbringung“ eingefügt.
14. § 128 wird wie folgt gefasst:

                          „§ 128

                          Kosten
             für Unterkunft und Verpflegung
       bei anderweitiger auswärtiger Unterbringung

        Sind behinderte Menschen auswärtig unterge-
     bracht, aber nicht in einem Wohnheim, einem In-
     ternat oder einer besonderen Einrichtung für be-
     hinderte Menschen mit voller Verpflegung, so wird
     ein Betrag nach § 86 zuzüglich der behinderungs-
     bedingten Mehraufwendungen erbracht.“
15. In § 151 Absatz 3 Nummer 3 werden nach der
    Angabe „§ 123“ die Angabe „Absatz 1“ sowie
    nach der Angabe „Nummer 1“ die Wörter „letzter
    Teilsatz“ gestrichen.
16. Nach § 445 wird folgender § 445a eingefügt:

                          „§ 445a

                          Gesetz
                    zur Anpassung der
                 Berufsausbildungsbeihilfe
                und des Ausbildungsgeldes

       Abweichend von § 422 sind
     1. die §§ 54a, 61, 62, 64, 67, 79, 116 und 123 bis
        126 ab dem 1. August 2019 nach Artikel 7 Ab-
        satz 1 des Gesetzes zur Anpassung der Be-
        rufsausbildungsbeihilfe und des Ausbildungs-
        geldes,

     2. die §§ 54a, 61, 62, 64, 67 und 123 bis 126 ab

        dem 1. August 2020 nach Artikel 7 Absatz 2
        des Gesetzes zur Anpassung der Berufsausbil-
        dungsbeihilfe und des Ausbildungsgeldes und

     3. die §§ 67 und 126 ab dem 1. August 2021 nach
        Artikel 7 Absatz 3
     anzuwenden.“
BGBl. 2019, Seite 1027 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1027
                        Artikel 2
                 Weitere Änderung des
           Dritten Buches Sozialgesetzbuch
                  zum 1. August 2020

  Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförde-
rung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997,
BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 1 die-
ses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:
1.     In § 54a Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „243“
       durch die Angabe „247“ ersetzt.

2.     In § 61 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „101“
       durch die Angabe „103“ ersetzt.
3.     In § 62 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „101“
       durch die Angabe „103“ ersetzt.
4.     In § 64 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „140“
       durch die Angabe „150“ ersetzt.

5.     In § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 wird die An-
       gabe „65“ durch die Angabe „66“ und die Angabe
       „649“ durch die Angabe „669“ ersetzt.

5a. In § 87 wird die Angabe „140“ durch die An-
    gabe „150“ ersetzt.

6.     In § 123 Nummer 2 wird die Angabe „117“ durch
       die Angabe „119“ ersetzt.
7.     In § 124 Nummer 2 wird die Angabe „117“ durch
       die Angabe „119“ ersetzt.

8.     In § 125 wird die Angabe „117“ durch die An-
       gabe „119“ ersetzt.
9.     § 126 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

       a) In Nummer 1 wird die Angabe „272“ durch die
          Angabe „277“ ersetzt.

       b) In Nummer 2 wird die Angabe „3 331“ durch
          die Angabe „3 431“ und die Angabe „2 076“
          durch die Angabe „2 138“ ersetzt.
       c) In Nummer 3 wird die Angabe „2 076“ durch
          die Angabe „2 138“ ersetzt.

                        Artikel 3

                 Weitere Änderung des
           Dritten Buches Sozialgesetzbuch
                  zum 1. August 2021

  Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsför-
derung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997,
BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 2 die-
ses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:
1. In § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 wird die Angabe
   „669“ durch die Angabe „709“ ersetzt.

2. § 126 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

     a) In Nummer 2 wird die Angabe „3 431“ durch die
        Angabe „3 637“ und die Angabe „2 138“ durch
        die Angabe „2 266“ ersetzt.

     b) In Nummer 3 wird die Angabe „2 138“ durch die
        Angabe „2 266“ ersetzt.

                       Artikel 4
                   Änderung des
          Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

   Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch – Grundsiche-
rung für Arbeitsuchende – in der Fassung der Bekannt-
machung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das
zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. April 2019
(BGBl. I S. 530) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:
1. In § 7 Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „§ 61 Ab-
   satz 2 und 3“ durch die Angabe „§ 61 Absatz 2“ und
   die Wörter „§ 123 Absatz 1 Nummer 2 und 3 sowie
   § 124 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 3“ durch die
   Wörter „§ 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2“
   ersetzt.
2. In § 16 Absatz 1 Satz 3 wird nach den Wörtern „§ 116
   Absatz 1, 2 und“ die Angabe „5“ durch die An-
   gabe „6“ ersetzt.

                       Artikel 5

                  Änderung des
         Neunten Buches Sozialgesetzbuch

   Das Neunte Buch Sozialgesetzbuch – Rehabilitation
und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen – vom
23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 18. April 2019 (BGBl. I
S. 473) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 221 Absatz 2 Satz 1 wird nach dem Wort „Be-
   rufsbildungsbereich“ das Wort „zuletzt“ gestrichen.

2. Dem § 241 wird folgender Absatz 9 angefügt:
     „(9) § 221 Absatz 2 Satz 1 ist mit folgender Maß-
   gabe anzuwenden:

   1. Ab dem 1. August 2019 beträgt der Grundbetrag
      mindestens 80 Euro monatlich.

   2. Ab dem 1. Januar 2020 beträgt der Grundbetrag
      mindestens 89 Euro monatlich.
   3. Ab dem 1. Januar 2021 beträgt der Grundbetrag
      mindestens 99 Euro monatlich.
   4. Ab dem 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember
      2022 beträgt der Grundbetrag mindestens 109
      Euro monatlich.“

                       Artikel 6

                  Änderung des
          Gesetzes zur Koordinierung der
     Systeme der sozialen Sicherheit in Europa
   § 6 Absatz 1 des Gesetzes zur Koordinierung der
Systeme der sozialen Sicherheit in Europa vom 22. Juni
2011 (BGBl. I S. 1202), das zuletzt durch Artikel 22 Ab-
satz 6 des Gesetzes vom 11. November 2016 (BGBl. I
S. 2500) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa wer-
   den die Wörter „wenn die deutschen Rechtsvor-
   schriften gelten,“ gestrichen.

2. In Nummer 3 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa wer-
   den die Wörter „wenn die Rechtsvorschriften eines
   anderen Mitgliedstaates gelten,“ gestrichen.
BGBl. 2019, Seite 1028 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1028
                      Artikel 7
                    Inkrafttreten

(2) Artikel 2 tritt am 1. August 2020 in Kraft.
(3) Artikel 3 tritt am 1. August 2021 in Kraft.
   (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2      (4) Artikel 6 tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2019 in
bis 4 am 1. August 2019 in Kraft.
Kraft.
                               Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                            sind gewahrt.
                               Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                            ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                               Berlin,

den 8. Juli 2019

   Der Bundespräsident
        Steinmeier

   Die Bundeskanzlerin
     Dr. A n g e l a M e r k e l

   Der Bundesminister
 für Arbeit und Soziales
      Hubertus Heil

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2019 I S. 1025. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 762150b8cd2791b1….