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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2019, S. 1025
BGBl. 2019 I S. 1025 · 16.201 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Anpassung der Berufsausbildungsbeihilfe und des
Ausbildungsgeldes
Vom 8. Juli 2019
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförde-
rung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997,
BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBI. I S. 2651)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 123 wird wie folgt gefasst:
„§ 123 Ausbildungsgeld bei Berufsausbildung
und Unterstützter Beschäftigung“.
b) In der Angabe zu § 124 wird das Wort „Bedarf“
durch das Wort „Ausbildungsgeld“ ersetzt und
werden nach den Wörtern „berufsvorbereiten-
den Bildungsmaßnahmen“ die Wörter „, bei
Unterstützter Beschäftigung“ gestrichen.
c) Die Angabe zu § 125 wird wie folgt gefasst:
„§ 125 Ausbildungsgeld bei Maßnahmen in
anerkannten Werkstätten für behin-
derte Menschen und bei Maßnahmen
anderer Leistungsanbieter nach § 60
des Neunten Buches“.
d) Die Angabe zu § 128 wird wie folgt gefasst:
„§ 128 Kosten für Unterkunft und Verpflegung
bei anderweitiger auswärtiger Unter-
bringung“.
e) Nach der Angabe zu § 445 wird folgende An-
gabe eingefügt:
„§ 445a Gesetz zur Anpassung der Berufsaus-
bildungsbeihilfe und des Ausbildungs-
geldes“.
2. In § 22 Absatz 4 Satz 1 Nummer 6 wird nach den
Wörtern „§ 116 Absatz 1, 2 und“ die Angabe „5“
durch die Angabe „6“ ersetzt.
3. In § 54a Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „231“
durch die Angabe „243“ ersetzt.
4. § 61 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „für Studieren-
de“ gestrichen und werden nach den Wör-
tern „§ 13 Absatz 1 Nummer 1“ die Wörter
„und Absatz 2 Nummer 2“ eingefügt.
bb) Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
c) Absatz 3 wird Absatz 2 und in Satz 1 wird die
Angabe „96“ durch die Angabe „101“ ersetzt.
5. § 62 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „für Schülerin-
nen und Schüler“ gestrichen.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „werden als
Bedarf für den Lebensunterhalt 418 Euro
monatlich zugrunde gelegt“ durch die Wör-
ter „wird als Bedarf für den Lebensunterhalt
der jeweils geltende Bedarf nach § 12 Ab-
satz 2 Nummer 1 des Bundesausbildungs-
förderungsgesetzes zugrunde gelegt“ er-
setzt.
bb) Satz 2 wird aufgehoben.
c) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „96“ durch
die Angabe „101“ ersetzt.
6. § 64 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „13“ durch die An-
gabe „14“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „130“ durch
die Angabe „140“ ersetzt.
7. In § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 wird die An-
gabe „62“ durch die Angabe „65“ und die Angabe
„607“ durch die Angabe „649“ ersetzt.
8. § 79 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Als Zuschuss zur Ausbildungsvergütung bei einer
außerbetrieblichen Berufsausbildung kann höchs-
tens der Betrag berücksichtigt werden, der dem
jeweils geltenden Bedarf nach § 13 Absatz 1
Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsge-
setzes entspricht.“
9. § 86 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Angabe „31“ durch die
Angabe „60“ und die Angabe „340“ durch die
Angabe „420“ ersetzt.
b) In Nummer 2 wird die Angabe „18“ durch die
Angabe „24“ und die Angabe „136“ durch die
Angabe „168“ ersetzt.
9a. In § 87 wird die Angabe „130“ durch die An-
gabe „140“ ersetzt.
10. § 116 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Ein Anspruch auf Berufsausbildungs-
beihilfe besteht auch, wenn der behinderte
Mensch während der Berufsausbildung im
Haushalt der Eltern oder eines Elternteils
wohnt. In diesem Fall wird der jeweils geltende
Bedarf nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 des Bun-
desausbildungsförderungsgesetzes zugrunde
gelegt. Für die Unterkunft wird der jeweils gel-
tende Bedarf nach § 13 Absatz 2 Nummer 1
des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zu-
grunde gelegt.“
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 einge-
fügt:
„(4) Ein Anspruch auf Berufsausbildungs-
beihilfe besteht auch, wenn der behinderte
Mensch, der das 18. Lebensjahr noch nicht voll-

endet hat, außerhalb des Haushalts der Eltern
oder eines Elternteils wohnt, auch wenn die
Ausbildungsstätte von der Wohnung der Eltern
oder eines Elternteils aus in angemessener Zeit
zu erreichen ist. In diesem Fall wird der Bedarf
nach Absatz 3 Satz 2 und 3 zugrunde gelegt.“
c) Die bisherigen Absätze 4 bis 6 werden die Ab-
sätze 5 bis 7.
11. Die §§ 123 bis 125 werden wie folgt gefasst:
„§ 123
Ausbildungsgeld
bei Berufsausbildung und
Unterstützter Beschäftigung
Bei einer Berufsausbildung und bei einer indivi-
duellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen
der Unterstützten Beschäftigung wird folgender
Bedarf zugrunde gelegt:
1. bei Unterbringung im Haushalt der Eltern oder
eines Elternteils der jeweils geltende Bedarf
nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesaus-
bildungsförderungsgesetzes zuzüglich des je-
weils geltenden Bedarfs für die Unterkunft nach
§ 13 Absatz 2 Nummer 1 des Bundesausbil-
dungsförderungsgesetzes,
2. bei Unterbringung in einem Wohnheim, einem
Internat oder einer besonderen Einrichtung für
behinderte Menschen 117 Euro monatlich,
wenn die Kosten für Unterbringung und Ver-
pflegung von der Agentur für Arbeit oder einem
anderen Leistungsträger übernommen werden,
3. bei anderweitiger Unterbringung der jeweils gel-
tende Bedarf nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 des
Bundesausbildungsförderungsgesetzes zuzüg-
lich des jeweils geltenden Bedarfs für die Unter-
kunft nach § 13 Absatz 2 Nummer 2 des Bun-
desausbildungsförderungsgesetzes; § 128 ist
mit Ausnahme der Erstattung behinderungsbe-
dingter Mehraufwendungen nicht anzuwenden.
§ 124
Ausbildungsgeld
bei berufsvorbereitenden
Bildungsmaßnahmen und bei Grundausbildung
Bei berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen
und bei Grundausbildung wird folgender Bedarf
zugrunde gelegt:
1. bei Unterbringung im Haushalt der Eltern oder
eines Elternteils der jeweils geltende Bedarf
nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesaus-
bildungsförderungsgesetzes,
2. bei Unterbringung in einem Wohnheim, einem
Internat oder einer besonderen Einrichtung für
behinderte Menschen 117 Euro monatlich,
wenn die Kosten für Unterbringung und Ver-
pflegung von der Agentur für Arbeit oder einem
anderen Leistungsträger übernommen werden,
3. bei anderweitiger Unterbringung der jeweils
geltende Bedarf nach § 12 Absatz 2 Nummer 1
des Bundesausbildungsförderungsgesetzes;
§ 128 ist mit Ausnahme der Erstattung behin-
derungsbedingter Mehraufwendungen nicht
anzuwenden.
§ 125
Ausbildungsgeld
bei Maßnahmen in anerkannten
Werkstätten für behinderte Menschen
und bei Maßnahmen anderer Leistungs-
anbieter nach § 60 des Neunten Buches
Bei Maßnahmen im Eingangsverfahren und Be-
rufsbildungsbereich anerkannter Werkstätten für
behinderte Menschen und bei vergleichbaren
Maßnahmen anderer Leistungsanbieter nach
§ 60 des Neunten Buches wird ein Ausbildungs-
geld in Höhe von 117 Euro monatlich gezahlt.“
12. § 126 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Angabe „259“ durch die
Angabe „272“ ersetzt.
b) In Nummer 2 wird die Angabe „3 113“ durch
die Angabe „3 331“ und die Angabe „1 940“
durch die Angabe „2 076“ ersetzt.
c) In Nummer 3 wird die Angabe „1 940“ durch
die Angabe „2 076“ ersetzt.
13. In § 127 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Son-
derfälle der“ gestrichen und werden nach dem
Wort „Verpflegung“ die Wörter „bei anderweitiger
auswärtiger Unterbringung“ eingefügt.
14. § 128 wird wie folgt gefasst:
„§ 128
Kosten
für Unterkunft und Verpflegung
bei anderweitiger auswärtiger Unterbringung
Sind behinderte Menschen auswärtig unterge-
bracht, aber nicht in einem Wohnheim, einem In-
ternat oder einer besonderen Einrichtung für be-
hinderte Menschen mit voller Verpflegung, so wird
ein Betrag nach § 86 zuzüglich der behinderungs-
bedingten Mehraufwendungen erbracht.“
15. In § 151 Absatz 3 Nummer 3 werden nach der
Angabe „§ 123“ die Angabe „Absatz 1“ sowie
nach der Angabe „Nummer 1“ die Wörter „letzter
Teilsatz“ gestrichen.
16. Nach § 445 wird folgender § 445a eingefügt:
„§ 445a
Gesetz
zur Anpassung der
Berufsausbildungsbeihilfe
und des Ausbildungsgeldes
Abweichend von § 422 sind
1. die §§ 54a, 61, 62, 64, 67, 79, 116 und 123 bis
126 ab dem 1. August 2019 nach Artikel 7 Ab-
satz 1 des Gesetzes zur Anpassung der Be-
rufsausbildungsbeihilfe und des Ausbildungs-
geldes,
2. die §§ 54a, 61, 62, 64, 67 und 123 bis 126 ab
dem 1. August 2020 nach Artikel 7 Absatz 2
des Gesetzes zur Anpassung der Berufsausbil-
dungsbeihilfe und des Ausbildungsgeldes und
3. die §§ 67 und 126 ab dem 1. August 2021 nach
Artikel 7 Absatz 3
anzuwenden.“

Artikel 2
Weitere Änderung des
Dritten Buches Sozialgesetzbuch
zum 1. August 2020
Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförde-
rung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997,
BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 1 die-
ses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:
1. In § 54a Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „243“
durch die Angabe „247“ ersetzt.
2. In § 61 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „101“
durch die Angabe „103“ ersetzt.
3. In § 62 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „101“
durch die Angabe „103“ ersetzt.
4. In § 64 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „140“
durch die Angabe „150“ ersetzt.
5. In § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 wird die An-
gabe „65“ durch die Angabe „66“ und die Angabe
„649“ durch die Angabe „669“ ersetzt.
5a. In § 87 wird die Angabe „140“ durch die An-
gabe „150“ ersetzt.
6. In § 123 Nummer 2 wird die Angabe „117“ durch
die Angabe „119“ ersetzt.
7. In § 124 Nummer 2 wird die Angabe „117“ durch
die Angabe „119“ ersetzt.
8. In § 125 wird die Angabe „117“ durch die An-
gabe „119“ ersetzt.
9. § 126 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Angabe „272“ durch die
Angabe „277“ ersetzt.
b) In Nummer 2 wird die Angabe „3 331“ durch
die Angabe „3 431“ und die Angabe „2 076“
durch die Angabe „2 138“ ersetzt.
c) In Nummer 3 wird die Angabe „2 076“ durch
die Angabe „2 138“ ersetzt.
Artikel 3
Weitere Änderung des
Dritten Buches Sozialgesetzbuch
zum 1. August 2021
Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsför-
derung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997,
BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 2 die-
ses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:
1. In § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 wird die Angabe
„669“ durch die Angabe „709“ ersetzt.
2. § 126 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird die Angabe „3 431“ durch die
Angabe „3 637“ und die Angabe „2 138“ durch
die Angabe „2 266“ ersetzt.
b) In Nummer 3 wird die Angabe „2 138“ durch die
Angabe „2 266“ ersetzt.
Artikel 4
Änderung des
Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch – Grundsiche-
rung für Arbeitsuchende – in der Fassung der Bekannt-
machung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das
zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. April 2019
(BGBl. I S. 530) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:
1. In § 7 Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „§ 61 Ab-
satz 2 und 3“ durch die Angabe „§ 61 Absatz 2“ und
die Wörter „§ 123 Absatz 1 Nummer 2 und 3 sowie
§ 124 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 3“ durch die
Wörter „§ 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2“
ersetzt.
2. In § 16 Absatz 1 Satz 3 wird nach den Wörtern „§ 116
Absatz 1, 2 und“ die Angabe „5“ durch die An-
gabe „6“ ersetzt.
Artikel 5
Änderung des
Neunten Buches Sozialgesetzbuch
Das Neunte Buch Sozialgesetzbuch – Rehabilitation
und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen – vom
23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 18. April 2019 (BGBl. I
S. 473) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 221 Absatz 2 Satz 1 wird nach dem Wort „Be-
rufsbildungsbereich“ das Wort „zuletzt“ gestrichen.
2. Dem § 241 wird folgender Absatz 9 angefügt:
„(9) § 221 Absatz 2 Satz 1 ist mit folgender Maß-
gabe anzuwenden:
1. Ab dem 1. August 2019 beträgt der Grundbetrag
mindestens 80 Euro monatlich.
2. Ab dem 1. Januar 2020 beträgt der Grundbetrag
mindestens 89 Euro monatlich.
3. Ab dem 1. Januar 2021 beträgt der Grundbetrag
mindestens 99 Euro monatlich.
4. Ab dem 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember
2022 beträgt der Grundbetrag mindestens 109
Euro monatlich.“
Artikel 6
Änderung des
Gesetzes zur Koordinierung der
Systeme der sozialen Sicherheit in Europa
§ 6 Absatz 1 des Gesetzes zur Koordinierung der
Systeme der sozialen Sicherheit in Europa vom 22. Juni
2011 (BGBl. I S. 1202), das zuletzt durch Artikel 22 Ab-
satz 6 des Gesetzes vom 11. November 2016 (BGBl. I
S. 2500) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa wer-
den die Wörter „wenn die deutschen Rechtsvor-
schriften gelten,“ gestrichen.
2. In Nummer 3 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa wer-
den die Wörter „wenn die Rechtsvorschriften eines
anderen Mitgliedstaates gelten,“ gestrichen.

Artikel 7
Inkrafttreten
(2) Artikel 2 tritt am 1. August 2020 in Kraft.
(3) Artikel 3 tritt am 1. August 2021 in Kraft.
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 (4) Artikel 6 tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2019 in
bis 4 am 1. August 2019 in Kraft.
Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin,
den 8. Juli 2019
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Hubertus Heil
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2019 I S. 1025. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 762150b8cd2791b1….