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Artikel 13 · BT-Drs. 20/3873 · S. 125

Zu Artikel 13 (Inkrafttreten)

Zu Artikel 13 (Inkrafttreten)
Zu Absatz 1
Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 6 zum 1. Januar 2023 in Kraft.

Zu Absatz 2
Die Regelungen im Zusammenhang mit der Einführung eines Kooperationsplans zur Verbesserung der Teilhabe
sowie zu den Leistungsminderungen treten am 1. Juli 2023 in Kraft. Damit bleibt für den neuen Kooperationsplan
ausreichend Zeit für eine IT-technische Umsetzung und die Vorbereitung des neuen Verfahrens. Die Geltung der
Regelungen zu den Leistungsminderungen schließt somit an das bis zum 1. Juli 2023 geltende Sanktionsmorato-
rium an. Für den Zeitraum vom 1. Juli 2023 bis 31. Dezember 2023 enthält Artikel 1 Nummer 46 Absatz 4 und
Absatz 6 eine Übergangsregelung.

Zu Absatz 3
Durch das Inkrafttreten der Regelungen zum Weiterbildungsgeld, zur Weiterbildungsprä-mie und zur Verbesse-
rung des Arbeitslosenversicherungsschutzes nach beruflicher Weiterbildung zum 1. April 2023, wird der Bunde-
sagentur für Arbeit ermöglicht, die Umsetzung im Verwaltungsverfahren vorzubereiten.

Zu Absatz 4
Die Regelungen zur Flexibilisierung des Verkürzungsgebotes bei berufsabschlussbezogenen Weiterbildungen tre-
ten zum 1. August 2023 in Kraft. Damit bleibt ausreichend Zeit für eine IT-technische Umsetzung und die Vor-
bereitung des neuen Verfahrens.

Zu Absatz 5
Die in Artikel 5 Nummer 12 geregelte Aktualisierung des Nachweisverfahrens tritt zum 1. Januar 2024 in Kraft.
Damit können die notwendigen IT-technischen Anpassungen rechtzeitig vorgenommen werden.
Die in Artikel 6 enthaltenen Änderungen der §§ 108 und 145 SGB XIV treten zum 1. Januar 2024 und damit
zusammen mit dem neuen SGB XIV in Kraft. Die in Artikel 12 Absatz 23 Nummer 2 enthaltene Änderung tritt
zum 1. Januar 2024 in Kraft, da im Jahr 2024 die Erhebung der betreffenden Erhebungsmerkmale erf

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 28.372 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 20/3873, 20. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 474.550–502.922 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.05) +D1D2D3 · Prüfwert 9039dc02120f8af4….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP