Gesetze / Landesrecht Sachsen / SächsUrlMuEltVO · SächsGVBl. 2018 Nr. 12, S. 496, Fsn-Nr. 240-2.62
Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über den Urlaub, den Mutterschutz und die Elternzeit der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter im Freistaat Sachsen
28 Normen · Ausgangsfassung vom 23.07.2018 · 1 zitierende Entscheidungen · Änderungen →
Meistzitierte Normen
| Norm | Zitierende Entscheidungen |
|---|---|
| § 1 — Geltungsbereich | 1 |
| § 15 — Beschäftigungsverbote vor der Entbindung | 1 |
Aus den Normzitaten der Entscheidungen im Bestand ermittelt.
Inhaltsübersicht
- Volltext Bekanntmachung der Neufassung der Sächsischen Urlaubs-, Mutterschutz- und Elternzeitverordnung
- § 1 Geltungsbereich
- § 2 Begriffsbestimmungen
- § 3 Zuständigkeit
- § 4 Dauer des Erholungsurlaubes
- § 5 Wartezeit
- § 6 Anrechnung und Kürzung
- § 7 Antrag, Antritt und Verfall, Ansparung von Erholungsurlaub
- § 8 Finanzielle Abgeltung von Erholungsurlaub
- § 9 Widerruf und Verlegung, Erkrankung
- § 10 Zusatzurlaub für Nachtdienst
- § 11 Dienstjubiläum
- § 12 Urlaub aus verschiedenen Anlässen
- § 13 Medizinische Rehabilitationsmaßnahmen und Kuren, Begleitperson
- § 14 Urlaub aus sonstigen Gründen
- § 15 Beschäftigungsverbote vor der Entbindung
- § 16 Beschäftigungsverbote nach der Entbindung
- § 17 Mitteilungspflicht
- § 18 Weiterer arbeitszeitlicher Gesundheitsschutz, Ruheräume
- § 19 Weitere Gesundheitsschutzbestimmungen
- § 20 Fortzahlung der Besoldung
- § 21 Zuschuss bei Schwangerschaft und Entbindung während der Elternzeit
- § 22 Entlassung während Schwangerschaft und nach Entbindung
- § 23 Zuschuss bei Beendigung des Beamtenverhältnisses
- § 24 Anspruch auf Elternzeit, Teilzeitbeschäftigung
- § 25 Inanspruchnahme der Elternzeit
- § 26 Entlassung während Elternzeit
- § 27 Erstattung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen
- § 28 Übergangsregelungen
Änderungsverlauf
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Stand der amtlichen Fassung
25.11.2025 Ausfertigung · Zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 25. November 2025 (SächsGVBl. S. 426)
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Historischer Änderungsnachweis
16.06.2025 Ausfertigung — Änderndes Gesetz vom 16.06.2025, Artikel 2
SächsGVBl. 2025 S. 263
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Historischer Änderungsnachweis
13.08.2024 Ausfertigung — Änderndes Gesetz vom 13.08.2024, Artikel 2
SächsGVBl. 2024 S. 764
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Historischer Änderungsnachweis
13.08.2024 Ausfertigung — Änderndes Gesetz vom 13.08.2024, Artikel 1
SächsGVBl. 2024 S. 764
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Historischer Änderungsnachweis
24.04.2021 Ausfertigung — Änderndes Gesetz vom 24.04.2021, Artikel 2
SächsGVBl. 2021 S. 504
Stand der amtlichen Fassung nennt das ändernde Gesetz, durch das die amtliche Fassung nach ihrer eigenen Standangabe zuletzt geändert wurde, im Wortlaut dieser Standangabe.
Historischer Änderungsnachweis weist ein änderndes Gesetz nach, das die amtliche Änderungshistorie des Landes für dieses Gesetz nennt und das in unserer Änderungsübersicht bisher fehlte. Diese Einträge haben den hier geführten Text nicht verändert: die konsolidierte Fassung, aus der er stammt, enthält diese Änderungen bereits. Nachgewiesen ist das ändernde Gesetz mit Datum und Fundstelle, nicht die einzelne geänderte Vorschrift. Die Fundstellen verweisen auf das amtliche Verkündungsblatt: Sächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt (SächsGVBl.).