Gesetze / Landesrecht Sachsen / SächsUrlMuEltVO · SächsGVBl. 2018 Nr. 12, S. 496, Fsn-Nr. 240-2.62

Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über den Urlaub, den Mutterschutz und die Elternzeit der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter im Freistaat Sachsen

28 Normen · Ausgangsfassung vom 23.07.2018 · 1 zitierende Entscheidungen · Änderungen →

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Inhaltsübersicht

  1. Volltext Bekanntmachung der Neufassung der Sächsischen Urlaubs-, Mutterschutz- und Elternzeitverordnung
  2. § 1 Geltungsbereich
  3. § 2 Begriffsbestimmungen
  4. § 3 Zuständigkeit
  5. § 4 Dauer des Erholungsurlaubes
  6. § 5 Wartezeit
  7. § 6 Anrechnung und Kürzung
  8. § 7 Antrag, Antritt und Verfall, Ansparung von Erholungsurlaub
  9. § 8 Finanzielle Abgeltung von Erholungsurlaub
  10. § 9 Widerruf und Verlegung, Erkrankung
  11. § 10 Zusatzurlaub für Nachtdienst
  12. § 11 Dienstjubiläum
  13. § 12 Urlaub aus verschiedenen Anlässen
  14. § 13 Medizinische Rehabilitationsmaßnahmen und Kuren, Begleitperson
  15. § 14 Urlaub aus sonstigen Gründen
  16. § 15 Beschäftigungsverbote vor der Entbindung
  17. § 16 Beschäftigungsverbote nach der Entbindung
  18. § 17 Mitteilungspflicht
  19. § 18 Weiterer arbeitszeitlicher Gesundheitsschutz, Ruheräume
  20. § 19 Weitere Gesundheitsschutzbestimmungen
  21. § 20 Fortzahlung der Besoldung
  22. § 21 Zuschuss bei Schwangerschaft und Entbindung während der Elternzeit
  23. § 22 Entlassung während Schwangerschaft und nach Entbindung
  24. § 23 Zuschuss bei Beendigung des Beamtenverhältnisses
  25. § 24 Anspruch auf Elternzeit, Teilzeitbeschäftigung
  26. § 25 Inanspruchnahme der Elternzeit
  27. § 26 Entlassung während Elternzeit
  28. § 27 Erstattung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen
  29. § 28 Übergangsregelungen

Änderungsverlauf

  1. Stand der amtlichen Fassung

    25.11.2025 Ausfertigung · Zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 25. November 2025 (SächsGVBl. S. 426)

  2. Historischer Änderungsnachweis

    16.06.2025 Ausfertigung — Änderndes Gesetz vom 16.06.2025, Artikel 2

    SächsGVBl. 2025 S. 263

  3. Historischer Änderungsnachweis

    13.08.2024 Ausfertigung — Änderndes Gesetz vom 13.08.2024, Artikel 2

    SächsGVBl. 2024 S. 764

  4. Historischer Änderungsnachweis

    13.08.2024 Ausfertigung — Änderndes Gesetz vom 13.08.2024, Artikel 1

    SächsGVBl. 2024 S. 764

  5. Historischer Änderungsnachweis

    24.04.2021 Ausfertigung — Änderndes Gesetz vom 24.04.2021, Artikel 2

    SächsGVBl. 2021 S. 504

Stand der amtlichen Fassung nennt das ändernde Gesetz, durch das die amtliche Fassung nach ihrer eigenen Standangabe zuletzt geändert wurde, im Wortlaut dieser Standangabe.

Historischer Änderungsnachweis weist ein änderndes Gesetz nach, das die amtliche Änderungshistorie des Landes für dieses Gesetz nennt und das in unserer Änderungsübersicht bisher fehlte. Diese Einträge haben den hier geführten Text nicht verändert: die konsolidierte Fassung, aus der er stammt, enthält diese Änderungen bereits. Nachgewiesen ist das ändernde Gesetz mit Datum und Fundstelle, nicht die einzelne geänderte Vorschrift. Die Fundstellen verweisen auf das amtliche Verkündungsblatt: Sächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt (SächsGVBl.).