Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Urlaubs-, Mutterschutz- und Elternzeitverordnung

SächsUrlMuEltVO

§ 14 Urlaub aus sonstigen Gründen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsUrlMuEltVO/14#abs-1 (1) Urlaub aus sonstigen Gründen kann nur bewilligt werden, wenn dienstliche Interessen nicht entgegenstehen. Urlaub über ein Jahr hinaus kann nur bei Vorliegen wichtiger dienstlicher Interessen, wichtiger öffentlicher Belange oder besonders wichtiger persönlicher Gründe bewilligt werden. Für Entscheidungen nach Satz 2 ist die Stelle zuständig, die für die Ernennung der Beamtin oder des Beamten zuständig wäre; wäre die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident zuständig, ist die oberste Dienstbehörde zuständig.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsUrlMuEltVO/14#abs-2 (2) Urlaub aus sonstigen Gründen, der ausschließlich persönlichen Belangen der Beamtin oder des Beamten, der Übernahme von Aufgaben der Entwicklungshilfe oder der hauptberuflichen Tätigkeit für den Landtag oder die Landtagsfraktionen und für öffentliche zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtungen dient, wird unter Wegfall der Besoldung bewilligt. In anderen Fällen können der Beamtin oder dem Beamten bei einem Urlaub, der auch öffentlichen Belangen oder dem Einsatz als Freiwillige oder Freiwilliger nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz dient, die Besoldung bis zu sechs Monaten in voller Höhe und für die übrige Zeit in halber Höhe belassen werden; die oberste Dienstbehörde kann Ausnahmen, bei Beamtinnen und Beamten des Freistaates Sachsen mit Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen, bewilligen.

§ 13 § 15