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SächsUrlMuEltVO

§ 8 Finanzielle Abgeltung von Erholungsurlaub

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsUrlMuEltVO/8#abs-1 (1) Soweit der Erholungsurlaub in Höhe des europarechtlichen Mindesturlaubes nach § 2 Absatz 6 im Zeitpunkt der Beendigung des Beamtenverhältnisses weder verfallen war noch genommen wurde, wird er von Amts wegen finanziell abgegolten. Im Urlaubsjahr bereits genommener Erholungsurlaub, Zusatzurlaub und angesparter Urlaub wird auf den europarechtlichen Mindesturlaub angerechnet, unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt der Anspruch entstanden ist. Die Höhe der Abgeltung bemisst sich nach dem Durchschnitt der Besoldung der letzten drei Kalendermonate vor Beendigung des Beamtenverhältnisses. Davon abweichend bemisst sich die Höhe der Abgeltung für den Fall, dass Urlaubsansprüche in einem Zeitraum mit höherem Beschäftigungsumfang als dem in den letzten drei Kalendermonaten vor Beendigung des Beamtenverhältnisses erworben wurden, auf der Grundlage der Besoldung, die für den Zeitpunkt des Erwerbs dieser Urlaubsansprüche gewährt worden ist. Der Abgeltungsanspruch ist vererbbar und verjährt innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren, beginnend mit dem Ende des Urlaubsjahres, in dem das Beamtenverhältnis beendet wird.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsUrlMuEltVO/8#abs-2 (2) Die aus einem Zeitraum mit höherem Beschäftigungsumfang erworbenen Urlaubsansprüche werden von Amts wegen finanziell abgegolten, soweit sie in einem Zeitraum mit geringerem Beschäftigungsumfang in Anspruch genommen werden. Dies gilt nicht für angesparte Urlaubsansprüche nach § 7 Absatz 5. Die Höhe der Abgeltung der Urlaubsansprüche nach Satz 1 bemisst sich nach dem Unterschiedsbetrag zwischen der für den Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Urlaubs gewährten Besoldung und der Besoldung, die für den Zeitpunkt des Erwerbs des Urlaubsanspruchs gewährt worden ist. Der Anspruch auf Abgeltung entsteht mit Ablauf des Tages, an dem der Urlaub nach Satz 1 tatsächlich genommen wurde.

§ 7 § 9