Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Urlaubs-, Mutterschutz- und Elternzeitverordnung
SächsUrlMuEltVO§ 11 Dienstjubiläum
Stand: 26.08.2026
Aus Anlass des 25-, 40- und 50-jährigen Dienstjubiläums erhält die Beamtin oder der Beamte unter Belassung der Besoldung einen Urlaubstag.