Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Urlaubs-, Mutterschutz- und Elternzeitverordnung
SächsUrlMuEltVO§ 22 Entlassung während Schwangerschaft und nach Entbindung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsUrlMuEltVO/22#abs-1 (1) Die Entlassung einer Beamtin auf Probe oder auf Widerruf darf gegen ihren Willen nicht ausgesprochen werden:
1. während ihrer Schwangerschaft,
2. bis zum Ende ihrer Mutterschutzfrist, mindestens jedoch bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung,
wenn der oder dem Dienstvorgesetzten zum Zeitpunkt der Entlassung die Schwangerschaft oder die Entbindung bekannt war. Eine ohne diese Kenntnis ergangene Entlassungsverfügung ist zurückzunehmen, wenn der oder dem Dienstvorgesetzten die Schwangerschaft oder die Entbindung innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Entlassungsmitteilung mitgeteilt wird. Das Überschreiten dieser Frist ist unschädlich, wenn die Überschreitung auf einem von der Beamtin oder früheren Beamtin nicht zu vertretenden Grund beruht und die Mitteilung unverzüglich nachgeholt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Vorbereitungsmaßnahmen des Dienstherrn, die er in Hinblick auf eine Entlassung einer Beamtin auf Probe oder Widerruf trifft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsUrlMuEltVO/22#abs-2 (2) In besonderen Fällen kann die nach § 14 Absatz 1 Satz 3 zuständige Stelle auch bei Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 eine Entlassung aussprechen, wenn ein Sachverhalt vorliegt, bei dem eine Beamtin oder ein Beamter auf Lebenszeit im Wege eines Disziplinarverfahrens aus dem Dienst zu entfernen wäre.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsUrlMuEltVO/22#abs-3 (3) Die §§ 22 und 23 Absatz 1 und 2 des Beamtenstatusgesetzes und § 40 des Sächsischen Beamtengesetzes bleiben unberührt.