Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Urlaubs-, Mutterschutz- und Elternzeitverordnung
SächsUrlMuEltVO§ 27 Erstattung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsUrlMuEltVO/27#abs-1 (1) Beamtinnen und Beamten werden für die Dauer der Elternzeit die Beiträge für ihre Kranken- und Pflegeversicherung bis zu 31 Euro für den vollen Monat erstattet, wenn ihre Besoldung, ohne die mit Rücksicht auf den Familienstand gewährten Zuschläge und ohne Aufwandsentschädigung sowie ohne Auslandsbesoldung nach § 64 Absatz 1 Satz 1 des Sächsischen Besoldungsgesetzes vor Beginn der Elternzeit die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht überschritten hat oder überschritten hätte.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsUrlMuEltVO/27#abs-2 (2) Auf Antrag werden die Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung der Beamtin oder des Beamten bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 8, soweit sie jeweils auf einen auf den Beihilfebemessungssatz abgestimmten Prozenttarif entfallen, einschließlich etwaiger darin enthaltener Altersrückstellungen, über die Erstattung nach Absatz 1 hinaus in voller Höhe erstattet. Für diejenigen Monate einer Elternzeit, in denen das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz die Zahlung von Elterngeld generell nicht vorsieht, wird die Beitragserstattung nach Satz 1 weitergezahlt, solange die Beamtin oder der Beamte nicht oder mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt ist. Bei angenommenen oder mit dem Ziel der Annahme aufgenommenen Kindern gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Der Anspruch entsteht in diesem Fall im Monat der Aufnahme.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsUrlMuEltVO/27#abs-3 (3) Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge für Kinder werden nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 erstattet, wenn die Kinder im Familienzuschlag der Beamtin oder des Beamten berücksichtigungsfähig sind. Die Beiträge für ein Kind werden nicht erstattet, solange für dieses Kind eine Person, die im öffentlichen Dienst beschäftigt ist, einen Familienzuschlag oder eine entsprechende familienbezogene Leistung erhält. § 40 Absatz 6 und 8 des Sächsischen Besoldungsgesetzes gilt entsprechend. Erstattungen nach anderen Rechtsvorschriften werden auf die Erstattungen nach Satz 1 angerechnet.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsUrlMuEltVO/27#abs-4 (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für die auf Beamtinnen und Beamte entfallenden Beiträge für eine freiwillige gesetzliche Krankenversicherung entsprechend.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsUrlMuEltVO/27#abs-5 (5) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf heilfürsorgeberechtigte Beamtinnen und Beamte. Für die Erstattung von Beiträgen für die Kranken- und Pflegeversicherung der Kinder heilfürsorgeberechtigter Beamtinnen und Beamter gilt Absatz 3 entsprechend.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsUrlMuEltVO/27#abs-6 (6) Besteht der Anspruch auf Beitragserstattung nicht für einen vollen Kalendermonat, wird nur der Teil der Beitragserstattung gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt. Eine Beitragserstattung erfolgt nicht, solange eine Teilzeitbeschäftigung nach § 24 Absatz 2 mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit ausgeübt wird. Nehmen die Eltern gemeinsam Elternzeit, steht die Beitragserstattung nur dem Elternteil zu, bei dem das Kind im Familienzuschlag berücksichtigt wird oder berücksichtigt werden soll.