Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Urlaubs-, Mutterschutz- und Elternzeitverordnung
SächsUrlMuEltVO§ 6 Anrechnung und Kürzung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsUrlMuEltVO/6#abs-1 (1) Erholungsurlaub, der Beamtinnen und Beamten bei einer anderen Dienststelle oder während eines anderen Beschäftigungsverhältnisses im öffentlichen Dienst für einen Zeitraum gewährt worden ist, für den ihnen nach dieser Verordnung Erholungsurlaub zusteht, ist anzurechnen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsUrlMuEltVO/6#abs-2 (2) Der Erholungsurlaub wird für jeden vollen Kalendermonat einer Elternzeit nach Abschnitt 4, eines Urlaubes unter Wegfall der Besoldung, eines Verbots der Führung der Dienstgeschäfte nach § 39 des Beamtenstatusgesetzes oder einer vorläufigen Dienstenthebung nach § 38 Absatz 1 des Sächsischen Disziplinargesetzes um ein Zwölftel gekürzt. § 4 Absatz 6 gilt entsprechend. Satz 1 gilt nicht für den Fall einer Elternzeit, wenn die Beamtin oder der Beamte während der Elternzeit beim eigenen Dienstherrn teilzeitbeschäftigt ist, und für den Fall, dass ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte aus gesundheitlichen Gründen ausgesprochen wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsUrlMuEltVO/6#abs-3 (3) Hat die Beamtin oder der Beamte vor Beginn der Elternzeit oder vor einem Urlaub unter Wegfall der Besoldung mehr Erholungsurlaub erhalten, als ihr oder ihm nach Absatz 2 zusteht, ist der verbliebene Urlaubsanspruch um die zu viel gewährten Urlaubstage zu kürzen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsUrlMuEltVO/6#abs-4 (4) Für den Fall der vollständigen Freistellung, die sich aufgrund der Ermäßigung der regelmäßigen Arbeitszeit wegen Teilzeitbeschäftigung einer Beamtin oder eines Beamten ergibt, besteht für die Dauer der Freistellung kein Anspruch auf Erholungsurlaub. Der Erholungsurlaub wird im Jahr des Übergangs von der Beschäftigung zur Freistellung für jeden vollen Monat der in diesem Jahr liegenden Freistellung um ein Zwölftel gekürzt. Dies gilt auch für die Fälle einer Freistellung vom Dienst nach § 1 Absatz 4 Satz 3 und § 16 Absatz 4 Satz 1 der Sächsischen Arbeitszeitverordnung . § 4 Absatz 6 gilt entsprechend.