Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Urlaubs-, Mutterschutz- und Elternzeitverordnung

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§ 4 Dauer des Erholungsurlaubes

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsUrlMuEltVO/4#abs-1 (1) Der jährliche Erholungsurlaub beträgt in den Fällen, in denen die regelmäßige Wochenarbeitszeit auf fünf Tage verteilt ist, 30 Arbeitstage.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsUrlMuEltVO/4#abs-2 (2) Beginnt oder endet das Beamtenverhältnis im Laufe des Urlaubsjahres, so besteht ein Urlaubsanspruch auf ein Zwölftel des Urlaubes nach Absatz 1 für jeden vollen Monat der Dienstzugehörigkeit. Endet das Beamtenverhältnis wegen Eintritt in den Ruhestand mit oder nach Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze, so besteht ein Anspruch auf die Hälfte des Urlaubes nach Absatz 1, wenn das Beamtenverhältnis in der ersten Jahreshälfte endet, sonst auf den vollen Jahresurlaub.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsUrlMuEltVO/4#abs-3 (3) Ist die regelmäßige Arbeitszeit im Durchschnitt des Urlaubsjahres auf mehr als fünf Tage in der Kalenderwoche verteilt, erhöht sich die Anzahl der Urlaubstage nach Absatz 1 im Verhältnis der tatsächlichen durchschnittlichen Wochenarbeitstage zur Fünf-Tage-Woche, ist sie im Durchschnitt des Urlaubsjahres auf weniger als fünf Tage in der Kalenderwoche verteilt, vermindert sich die Anzahl der Urlaubstage entsprechend. Ändert sich die Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit im Laufe des Urlaubsjahres, bleiben die bis zum Zeitpunkt der Änderung anteilig erworbenen Urlaubsansprüche unberührt. Der anteilige Urlaubsanspruch wird jeweils durch eine abschnittsweise Betrachtung ermittelt, wobei der Beamtin oder dem Beamten für jeden vollen Kalendermonat ein Zwölftel des nach Satz 1 zu berechnenden Urlaubsanspruchs zusteht. Ändert sich die Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit innerhalb eines Kalendermonats, wird bei der Ermittlung des Urlaubsanspruchs für diesen Monat die höhere Zahl der Wochenarbeitstage zugrunde gelegt. Urlaubsansprüche aus Vorjahren einschließlich angesparter Urlaubstage nach § 7 Absatz 5, die zum Zeitpunkt der Änderung der Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit noch nicht verfallen sind, bleiben ebenfalls unberührt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsUrlMuEltVO/4#abs-4 (4) Die Arbeitszeit der im Wechseldienst eingesetzten Beamtinnen und Beamten des Polizeivollzugsdienstes, des Strafvollzugsdienstes sowie des Vollzugsdienstes in Abschiebungshaft- und Ausreisegewahrsamseinrichtungen gilt als regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von fünf Tagen im Sinne von Absatz 1.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsUrlMuEltVO/4#abs-5 (5) Für die beamteten Lehrkräfte sowie für Beamtinnen und Beamte während eines Studiums wird der Erholungsurlaub durch die Ferien oder durch die vorlesungs- und unterrichtsfreie Zeit abgegolten. Bleibt infolge einer dienstlichen Inanspruchnahme während der Ferien die Zahl der verbleibenden dienstfreien Ferientage hinter der Zahl der Urlaubstage zurück, werden nur die dienstfreien Ferientage auf den Erholungsurlaub angerechnet. In dem Urlaubsjahr, in dem das Studium beginnt, vermindern sich die der Beamtin oder dem Beamten zustehenden Urlaubstage um die zu Beginn des Urlaubsjahres der Zahl nach feststehenden Ferientage.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsUrlMuEltVO/4#abs-6 (6) Ergeben sich bei der Berechnung der Urlaubsdauer Bruchteile eines Urlaubstages, werden diese am Ende der Berechnung kaufmännisch gerundet.

§ 3 § 5