Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Urlaubs-, Mutterschutz- und Elternzeitverordnung
SächsUrlMuEltVO§ 13 Medizinische Rehabilitationsmaßnahmen und Kuren, Begleitperson
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsUrlMuEltVO/13#abs-1 (1) Für stationäre medizinische Rehabilitationsmaßnahmen nach § 37 Absatz 2 Nummer 2 bis 5 der Sächsischen Beihilfeverordnung und Kuren nach § 39 der Sächsischen Beihilfeverordnung , deren Notwendigkeit durch die Festsetzungsstelle anerkannt ist, wird Urlaub unter Belassung der Besoldung gewährt. Dies gilt entsprechend für vergleichbare stationäre medizinische Rehabilitationsmaßnahmen und Kuren, die gesetzlich krankenversicherten Beamtinnen oder Beamten von der Krankenkasse verordnet werden, wobei eine Erstattung der Besoldung durch Dritte anzurechnen ist. Dauer und Häufigkeit bestimmen sich in den Fällen des Satzes 1 nach der Sächsischen Beihilfeverordnung und in den Fällen des Satzes 2 nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch .
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsUrlMuEltVO/13#abs-2 (2) Für ambulante medizinische Rehabilitationsmaßnahmen nach § 37 Absatz 2 Nummer 6 der Sächsischen Beihilfeverordnung , deren Notwendigkeit durch ärztliches Zeugnis nachgewiesen ist, wird für die während der Arbeitszeit erforderliche Abwesenheit einschließlich erforderlicher Wegezeiten Urlaub unter Belassung der Besoldung gewährt. Dies gilt entsprechend für vergleichbare ambulante medizinische Rehabilitationsmaßnahmen gesetzlich krankenversicherter Beamten oder Beamtinnen, wobei eine Erstattung der Besoldung durch Dritte anzurechnen ist. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsUrlMuEltVO/13#abs-3 (3) Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 gelten auch für die Durchführung einer polizei- oder amtsärztlich verordneten Rehabilitationsmaßnahme im Rahmen der Heilfürsorge nach § 17 Satz 1 Nummer 1, 2, 4 und 5 sowie die Durchführung von medizinischen Vorsorgeleistungen nach § 23 der Sächsischen Heilfürsorgeverordnung . Dauer und Häufigkeit der Rehabilitationsmaßnahmen sowie der Vorsorgeleistungen bestimmen sich nach der Sächsischen Heilfürsorgeverordnung .
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsUrlMuEltVO/13#abs-4 (4) Nimmt die Beamtin oder der Beamte an einer stationären medizinischen Rehabilitationsmaßnahme oder einer Kur ihres oder seines Kindes als aus zwingenden medizinischen Gründen notwendige Begleitperson teil und erfolgt keine Erstattung ihrer oder seiner Besoldung durch Dritte, wird ihr oder ihm Urlaub unter Belassung der Besoldung gewährt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsUrlMuEltVO/13#abs-5 (5) Wird die Beamtin oder der Beamte als Begleitperson im Sinne des § 44b Absatz 1 oder des § 45 Absatz 1a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bei einer stationären Krankenhausbehandlung mitaufgenommen und erfolgt keine Erstattung ihrer oder seiner Besoldung durch Dritte, wird Urlaub unter Belassung der Besoldung gewährt.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsUrlMuEltVO/13#abs-6 (6) Soweit für eine in den Absätzen 1 bis 5 genannte Maßnahme kein Urlaub unter Fortzahlung der Besoldung gewährt wird, weil Dauer oder Häufigkeit nach der Sächsischen Beihilfeverordnung , der Sächsischen Heilfürsorgeverordnung oder nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch überschritten werden, ist auf Antrag der Beamtin oder des Beamten Urlaub unter Wegfall der Besoldung oder Erholungsurlaub zu gewähren.