Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Urlaubs-, Mutterschutz- und Elternzeitverordnung
SächsUrlMuEltVO§ 16 Beschäftigungsverbote nach der Entbindung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsUrlMuEltVO/16#abs-1 (1) In den ersten acht Wochen nach der Entbindung ist eine Beamtin nicht zur Dienstleistung heranzuziehen (Mutterschutzfrist). Diese Frist verlängert sich auf zwölf Wochen:
1. bei Frühgeburten,
2. bei Mehrlingsgeburten,
3. wenn vor Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung bei dem Kind eine Behinderung im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ärztlich festgestellt wird.
Bei Frühgeburten und sonstigen vorzeitigen Entbindungen verlängert sich die Mutterschutzfrist zusätzlich um den Zeitraum, der nach § 15 Absatz 2 nicht in Anspruch genommen worden ist. Satz 2 gilt nicht bei einer Totgeburt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsUrlMuEltVO/16#abs-2 (2) Beim Tode ihres Kindes kann die Beamtin auf ihr ausdrückliches Verlangen schon vor Ablauf dieser Fristen, aber noch nicht in den ersten zwei Wochen nach der Entbindung, wiederbeschäftigt werden, wenn sich aus dem ärztlichen Zeugnis keine Bedenken hiergegen ergeben. Die Erklärung kann jederzeit widerrufen werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsUrlMuEltVO/16#abs-3 (3) Eine Beamtin, die in den ersten Monaten nach der Entbindung nach ärztlichem Zeugnis nicht voll dienstfähig ist, darf nicht zu einem ihre Leistungsfähigkeit übersteigenden Dienst herangezogen werden. § 15 Absatz 3 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsUrlMuEltVO/16#abs-4 (4) Solange eine Beamtin stillt, gilt § 15 Absatz 3 entsprechend.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsUrlMuEltVO/16#abs-5 (5) Eine Beamtin kann während eines Vorbereitungsdienstes, einer Aufstiegs- oder einer Qualifizierungsmaßnahme bereits in der Mutterschutzfrist tätig werden, wenn sie dies ausdrücklich verlangt. Die Erklärung kann jederzeit widerrufen werden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsUrlMuEltVO/16#abs-6 (6) Im Fall einer Fehlgeburt ab der dreizehnten Schwangerschaftswoche finden die Regelungen zur Entbindung entsprechend Anwendung. Soweit sich eine Beamtin nicht ausdrücklich dazu bereit erklärt, ist sie nicht zur Dienstleistung heranzuziehen
1. bis zum Ablauf von zwei Wochen nach einer Fehlgeburt ab der dreizehnten Schwangerschaftswoche oder
2. bis zum Ablauf von sechs Wochen nach einer Fehlgeburt ab der siebzehnten Schwangerschaftswoche oder
3. bis zum Ablauf von acht Wochen nach einer Fehlgeburt ab der zwanzigsten Schwangerschaftswoche
Sie kann ihre Erklärung nach Satz 2 jederzeit widerrufen. Die Absätze 1 und 5 gelten nicht.