Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Urlaubs-, Mutterschutz- und Elternzeitverordnung
SächsUrlMuEltVO§ 25 Inanspruchnahme der Elternzeit
Stand: 26.08.2026
Die Inanspruchnahme der Elternzeit bestimmt sich für Beamtinnen und Beamte nach den Vorschriften des § 16 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes .