Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Urlaubs-, Mutterschutz- und Elternzeitverordnung
SächsUrlMuEltVO§ 28 Übergangsregelungen
Stand: 26.08.2026
Für vor dem 1. September 2021 geborene oder mit dem Ziel der Adoption aufgenommene Kinder ist § 24 Absatz 2 Satz 1 in der am 31. August 2021 geltenden Fassung anzuwenden.