Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Urlaubs-, Mutterschutz- und Elternzeitverordnung

SächsUrlMuEltVO

§ 17 Mitteilungspflicht

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsUrlMuEltVO/17#abs-1 (1) Sobald einer Beamtin ihre Schwangerschaft bekannt ist, soll diese der oder dem Dienstvorgesetzten mitgeteilt und dabei der voraussichtliche Tag der Entbindung angegeben werden. Auf Verlangen der oder des Dienstvorgesetzten soll sie das Zeugnis einer Ärztin, eines Arztes oder einer Hebamme vorlegen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsUrlMuEltVO/17#abs-2 (2) Für die Berechnung des in § 15 Absatz 2 bezeichneten Zeitraums vor der Entbindung ist auf Verlangen der oder des Dienstvorgesetzten das Zeugnis einer Ärztin, eines Arztes oder einer Hebamme vorzulegen; das Zeugnis soll den voraussichtlichen Tag der Entbindung angeben. Entbindet die Beamtin nicht am voraussichtlichen Tag, verkürzt oder verlängert sich dieser Zeitraum entsprechend.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsUrlMuEltVO/17#abs-3 (3) Die Kosten für Zeugnisse nach den Absätzen 1 und 2 trägt die Dienstbehörde.

§ 16 § 18