Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Urlaubs-, Mutterschutz- und Elternzeitverordnung
SächsUrlMuEltVO§ 9 Widerruf und Verlegung, Erkrankung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsUrlMuEltVO/9#abs-1 (1) Die Genehmigung des Erholungsurlaubes ist zu widerrufen, wenn dringende dienstliche Gründe dies erfordern. Mehraufwendungen, die der Beamtin oder dem Beamten durch einen Widerruf der Urlaubsbewilligung entstehen, sind nach dem Sächsischen Reisekostengesetz zu ersetzen. Zuwendungen, die von anderer Seite zur Deckung der Aufwendungen geleistet werden, sind anzurechnen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsUrlMuEltVO/9#abs-2 (2) Will die Beamtin oder der Beamte aus wichtigen Gründen den ihr oder ihm genehmigten Erholungsurlaub verlegen oder abbrechen, ist einem solchen Antrag zu entsprechen, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsUrlMuEltVO/9#abs-3 (3) Wird die Beamtin oder der Beamte während des Erholungsurlaubes durch Krankheit dienstunfähig und zeigt dies unverzüglich an, wird die Zeit der Dienstunfähigkeit nicht auf den Erholungsurlaub angerechnet. Die Dienstunfähigkeit ist grundsätzlich durch ein ärztliches Zeugnis, auf Verlangen durch ein Zeugnis einer Ärztin oder eines Arztes nach § 4 Absatz 4 des Sächsischen Beamtengesetzes nachzuweisen. Die Inanspruchnahme des restlichen Erholungsurlaubes bedarf einer neuen Genehmigung.