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§ 10 Zusatzurlaub für Nachtdienst

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsUrlMuEltVO/10#abs-1 (1) Verrichten Beamtinnen oder Beamte Dienst nach einem Plan, erhalten sie bei einer Dienstleistung im Kalenderjahr von mindestens

Zusatzurlaub für Nachtdienst Lfd. Nr. Anzahl Nachtstunden Anzahl Zusatzurlaubstage

1. 110 Nachtdienststunden einen Arbeitstag,

2. 200 Nachtdienststunden zwei Arbeitstage,

3. 275 Nachtdienststunden drei Arbeitstage,

4. 310 Nachtdienststunden vier Arbeitstage

Zusatzurlaub im Urlaubsjahr.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsUrlMuEltVO/10#abs-2 (2) Bei teilzeitbeschäftigten Beamtinnen und Beamten ist Absatz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Zahl der geforderten Nachtdienststunden im Verhältnis der ermäßigten Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit gekürzt wird.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsUrlMuEltVO/10#abs-3 (3) Der Zusatzurlaub für ein Urlaubsjahr bemisst sich nach den in diesem Urlaubsjahr erbrachten Dienstleistungen gemäß Absatz 1. § 4 Absatz 3 ist nicht anzuwenden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsUrlMuEltVO/10#abs-4 (4) Für Beamtinnen und Beamte, die das 50. Lebensjahr vollendet haben oder vollenden, wird der Zusatzurlaub um einen Arbeitstag erhöht.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsUrlMuEltVO/10#abs-5 (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für Beamtinnen und Beamte der Feuerwehr und des Wachdienstes, wenn sie nach einem Schichtplan eingesetzt sind, der für den Regelfall Schichten von 24 Stunden Dauer vorsieht. Ist mindestens ein Viertel der Schichten, die diese Beamtinnen und Beamten leisten, kürzer als 24, aber länger als elf Stunden, erhalten sie für je fünf Monate Schichtdienst im Urlaubsjahr einen Arbeitstag Zusatzurlaub; Absatz 4 ist nicht anzuwenden.

§ 9 § 11