Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Urlaubs-, Mutterschutz- und Elternzeitverordnung
SächsUrlMuEltVO§ 20 Fortzahlung der Besoldung
Stand: 26.08.2026
Durch die Beschäftigungsverbote der §§ 15, 16 und 19 Absatz 1 wird die Besoldung nicht berührt. Das Gleiche gilt für das Dienstversäumnis während Untersuchungen und der Stillzeit (§ 18 Absatz 2 Satz 1).