Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Urlaubs-, Mutterschutz- und Elternzeitverordnung

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§ 24 Anspruch auf Elternzeit, Teilzeitbeschäftigung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsUrlMuEltVO/24#abs-1 (1) Beamtinnen und Beamte haben nach Maßgabe des § 15 Absatz 1 bis 3 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes Anspruch auf Elternzeit unter Wegfall der Besoldung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsUrlMuEltVO/24#abs-2 (2) Während der Elternzeit ist einer Beamtin oder einem Beamten auf Antrag eine Teilzeitbeschäftigung bei ihrem oder seinem Dienstherrn bis zu 32 Stunden wöchentlich im Durchschnitt eines Monats zu bewilligen, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Im Übrigen darf während der Elternzeit mit Genehmigung der oder des Dienstvorgesetzten eine Teilzeitbeschäftigung in dem nach Satz 1 genannten Umfang auch bei einem anderen Dienstherrn oder Arbeitgeber geleistet werden. Die Genehmigung nach Satz 2 kann nur innerhalb von vier Wochen und aus dienstlichen Gründen versagt werden. Bei der Bewilligung der Teilzeitbeschäftigung von Richterinnen und Richtern gilt § 8 Absatz 3 des Sächsischen Richtergesetzes entsprechend.

§ 23 § 25