Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Urlaubs-, Mutterschutz- und Elternzeitverordnung
SächsUrlMuEltVO§ 3 Zuständigkeit
Stand: 26.08.2026
Für die Entscheidungen nach dieser Verordnung ist die oder der Dienstvorgesetzte zuständig, soweit nichts anderes bestimmt ist.