Gesetze / Risikostruktur-Ausgleichsverordnung
RSAV§ 4 Berücksichtigungsfähige Leistungsausgaben
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RSAV/4?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Bei der Ermittlung der standardisierten Leistungsausgaben nach den §§ 6 und 7 sind insbesondere Aufwendungen zu berücksichtigen für
Die Aufwendungen für die Leistungen der Knappschaftsärzte und -zahnärzte werden in der gleichen Weise berechnet wie für Vertragsärzte und -zahnärzte.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RSAV/4?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Zu den Aufwendungen für Leistungen nach Absatz 1 gehören insbesondere nicht Aufwendungen für
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/RSAV/4?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Erstattungen und Einnahmen, insbesondere nach § 19 des Bundesversorgungsgesetzes, § 39 Abs. 2 und § 49 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 50 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, dem Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), Artikel 63 des Gesundheits-Reformgesetzes und §§ 102 bis 117 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch, und Zahlungen ausländischer Stellen auf Grund zwischen- oder überstaatlicher Regelungen mindern die nach Absatz 1 zu berücksichtigenden Aufwendungen für Leistungen. Rückzahlungen von Zuzahlungen an den Versicherten auf Grund der Überschreitung der Belastungsgrenze nach § 62 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und Vorauszahlungen von Zuzahlungen durch den Versicherten sind dem jeweiligen Ausgleichsjahr zuzuordnen und werden vom Berichtsjahr 2004 an pauschal berücksichtigt. Die Spitzenverbände der Krankenkassen bestimmen im Einvernehmen mit dem Bundesversicherungsamt in ihrer Vereinbarung nach § 267 Abs. 7 Nr. 1 und 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch das Nähere über die Pauschalierung. Dabei ist durch Festlegung eines geeigneten Aufteilungsschlüssels sicherzustellen, dass die auf nicht berücksichtigungsfähige Leistungsausgaben entfallenden Beträge nicht zu einer Erhöhung der berücksichtigungsfähigen Leistungsausgaben führen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/RSAV/4?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Für die Durchführung des Risikostrukturausgleichs sind die Leistungsausgaben nach Absatz 1 abzüglich der Beträge nach Absatz 3 dem Ausgleichsjahr zuzuordnen, auf das sie nach § 37 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über das Rechnungswesen in der Sozialversicherung vom 15. Juli 1999 (BAnz. Nr. 145a vom 6. August 1999) in der im Erhebungszeitraum geltenden Fassung und nach Maßgabe der Bestimmungen des Kontenrahmens für die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung entfallen.
Änderungsverlauf
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22.03.2020 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. März 2020 (BGBl. I 604)
BGBl. 2020 I S. 604
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12.12.2019 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I 2652)
BGBl. 2019 I S. 2652
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23.10.2012 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 23. Oktober 2012 (BGBl. I 2246)
BGBl. 2012 I S. 2246
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21.07.2012 Ausfertigung
§ 4 geändert und eingefügt durch Artikel 2d des Gesetzes vom 21. Juli 2012 (BGBl. I 1601)
BGBl. 2012 I S. 1601
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10.12.2001 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I 3465)
BGBl. 2001 I S. 3465
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19.06.2001 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 51 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I 1046)
BGBl. 2001 I S. 1046
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17.07.1996 Ausfertigung
§ 4 aufgehoben und geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 1996 (BGBl. I 1024)
BGBl. 1996 I S. 1024
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