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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2012, S. 1601

BGBl. 2012 I S. 1601 · 63.779 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2012, Seite 1601 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1601
                                                 Gesetz
                               zur Änderung des Transplantationsgesetzes*)
                                                           Vom 21. Juli

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                             Artikel 1

                      Änderung des
                 Transplantationsgesetzes

   Das Transplantationsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 4. September 2007 (BGBl. I
S. 2206), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 12. Juli 2012 (BGBI. I S. 1504) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

    a) Die Angabe zu Abschnitt 4 wird wie folgt ge-
       fasst:

                              „Abschnitt 4
                  Entnahme, Vermittlung und
         Übertragung von Organen, Zusammenarbeit
        bei der Entnahme von Organen und Geweben“.

    b) Die Angabe zu § 9 wird wie folgt gefasst:

        „§ 9 Zulässigkeit der Organentnahme und
             -übertragung, Vorrang der Organspende“.
    c) Nach der Angabe zu § 9 werden folgende Anga-
       ben zu den §§ 9a und 9b eingefügt:
        „§ 9a Entnahmekrankenhäuser
        § 9b Transplantationsbeauftragte“.
    d) Nach der Angabe zu § 10 wird folgende Angabe
       zu § 10a eingefügt:

        „§ 10a Organ- und Spendercharakterisierung,

               Transport von Organen, Verordnungs-

               ermächtigung zur Organ- und Spender-

               charakterisierung und zum Transport“.

    e) Die Angabe zu § 13 wird wie folgt gefasst:

        „§ 13 Dokumentation, Rückverfolgung, Verord-
              nungsermächtigung zur Meldung schwer-
              wiegender Zwischenfälle und schwer-
              wiegender unerwünschter Reaktionen“.
 2. § 1a wird wie folgt geändert:

*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2010/53/EU des
   Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2010 über Qua-
   litäts- und Sicherheitsstandards für zur Transplantation bestimmte
   menschliche Organe (ABl. L 207 vom 6.8.2010, S. 14, L 243 vom
   16.9.2010, S. 68).
2012

  a) In Nummer 1 werden nach dem Wort „bestehen-
     den“ ein Komma und das Wort „differenzierten“
     und nach den Wörtern „einzelnen Gewebe eines
     Organs, die“ die Wörter „unter Aufrechterhaltung
     der Anforderungen an Struktur und Blutgefäß-

     versorgung“ eingefügt.

  b) Die Nummern 10 und 11 werden wie folgt ge-
     fasst:
     „10. sind Verfahrensanweisungen schriftliche
          Anweisungen, die die Schritte eines spezi-
          fischen Verfahrens beschreiben, einschließ-
          lich der zu verwendenden Materialien und
          Methoden und des erwarteten Ergebnisses;

     11. ist Rückverfolgbarkeit die Möglichkeit, das
         Organ in jeder Phase von der Spende bis
         zur Übertragung oder Verwerfung zu verfol-
         gen und zu identifizieren; dies umfasst auch
         die Möglichkeit, den Spender, das Ent-
         nahmekrankenhaus und den Empfänger im
         Transplantationszentrum zu identifizieren

         sowie alle sachdienlichen, nicht personen-
         bezogenen Daten über Produkte und Mate-
         rialien, mit denen das Organ in Berührung
         kommt, zu ermitteln und zu identifizieren.“
3. § 7 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
        „(1) Die Erhebung und Verwendung perso-
     nenbezogener Daten eines möglichen Organ-
     oder Gewebespenders, eines nächsten Angehö-
     rigen oder einer Person nach § 4 Absatz 2 Satz 5

     oder Absatz 3 und die Übermittlung dieser Daten

     an die nach Absatz 3 Satz 1 auskunftsberechtig-

     ten Personen ist zulässig, soweit dies erforder-

     lich ist

     1. zur Klärung, ob eine Organ- oder Gewebeent-
        nahme nach § 3 Absatz 1 und 2, § 4 Absatz 1
        bis 3 sowie § 9 Absatz 3 Satz 2 zulässig ist
        und ob ihr medizinische Gründe entgegen-
        stehen,
     2. zur Unterrichtung der nächsten Angehörigen
        nach § 3 Absatz 3 Satz 1,

     3. zur Organ- und Spendercharakterisierung
        nach § 10a,

     4. zur Rückverfolgung nach § 13 Absatz 1 oder
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        5. zur Meldung schwerwiegender Zwischenfälle
           und schwerwiegender unerwünschter Reak-
           tionen auf der Grundlage der Rechtsverord-
           nung nach § 13 Absatz 4.“
  b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

        aa) In Nummer 5 wird das Wort „und“ ge-
            strichen.
        bb) Nach Nummer 5 werden die folgenden Num-
            mern 6 und 7 eingefügt:

           „6. der Transplantationsbeauftragte des Ent-
               nahmekrankenhauses,
           7. der verantwortliche Arzt des Transplan-
              tationszentrums, in dem das Organ über-
              tragen werden soll oder übertragen wor-
              den ist, und“.

        cc) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 8.
  c) Dem Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 werden die
     Wörter „sowie der Transplantationsbeauftragte
     des Entnahmekrankenhauses und der verant-
     wortliche Arzt des Transplantationszentrums, in
     dem das Organ übertragen werden soll oder
     übertragen worden ist,“ angefügt.

4. In § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 werden nach dem
   Wort „und“ die Wörter „die Folgen für den Empfän-
   ger sowie“ eingefügt.
5. Die Überschrift des Abschnittes 4 wird wie folgt
   gefasst:

                        „Abschnitt 4

                 Entnahme, Vermittlung und
        Übertragung von Organen, Zusammenarbeit
       bei der Entnahme von Organen und Geweben“.

6. § 9 wird wie folgt geändert:
  a) In der Überschrift wird das Wort „Organübertra-
     gung“ durch die Wörter „Organentnahme und
     -übertragung“ ersetzt.
  b) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

          „(1) Die Entnahme von Organen bei verstor-
        benen Spendern darf nur in Entnahmekranken-
        häusern nach § 9a durchgeführt werden.

           (2) Die Übertragung von Organen verstorbe-
        ner Spender sowie die Entnahme und Übertra-

        gung von Organen lebender Spender darf nur in
        Transplantationszentren nach § 10 vorgenom-
        men werden. Sind Organe im Geltungsbereich
        dieses Gesetzes entnommen worden, ist ihre
        Übertragung nur zulässig, wenn die Organent-
        nahme nach § 11 Absatz 4 Satz 5 durch die
        Koordinierungsstelle organisiert und unter Be-
        achtung der weiteren Regelungen nach § 11
        durchgeführt worden ist. Die Übertragung ver-
        mittlungspflichtiger Organe ist darüber hinaus
        nur zulässig, wenn die Organe durch die Vermitt-
        lungsstelle unter Beachtung der Regelungen
        nach § 12 Absatz 3 Satz 1 vermittelt worden
        sind.“
  c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wird
     wie folgt geändert:
        aa) In Satz 1 wird das Wort „vermittlungspflich-
            tigen“ gestrichen.

      bb) In Satz 2 werden die Wörter „vermittlungs-
          pflichtiger Organe nach § 11 Abs. 4 Satz 2“
          durch die Wörter „von Organen nach § 9a
          Absatz 2 Nummer 1“ ersetzt und wird das
          Wort „vermittlungspflichtigen“ gestrichen.

7. Nach § 9 werden folgende §§ 9a und 9b eingefügt:
                          „§ 9a
                Entnahmekrankenhäuser

      (1) Entnahmekrankenhäuser sind die nach § 108
   des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder nach
   anderen gesetzlichen Bestimmungen zugelassenen
   Krankenhäuser, die nach ihrer räumlichen und
   personellen Ausstattung in der Lage sind, Organ-
   entnahmen von möglichen Spendern nach § 3
   oder § 4 nach Maßgabe des § 11 Absatz 4 Satz 5
   zu ermöglichen. Die zuständige Behörde benennt
   gegenüber der Koordinierungsstelle die Entnahme-
   krankenhäuser, die die Voraussetzungen nach
   Satz 1 erfüllen, und unterrichtet die Entnahme-
   krankenhäuser schriftlich über diese Benennung.
      (2) Die Entnahmekrankenhäuser sind verpflich-
   tet,

   1. den endgültigen, nicht behebbaren Ausfall der
      Gesamtfunktion des Großhirns, des Kleinhirns
      und des Hirnstamms von Patienten, die nach
      ärztlicher Beurteilung als Organspender nach
      § 3 oder § 4 in Betracht kommen, nach § 5 fest-
      zustellen und der Koordinierungsstelle nach § 11
      unverzüglich mitzuteilen; kommen diese Patien-

      ten zugleich als Gewebespender nach § 3
      oder § 4 in Betracht, ist dies gleichzeitig mitzu-
      teilen,

   2. sicherzustellen, dass die Entnahme in einem
      Operationssaal durchgeführt wird, der dem
      Stand der medizinischen Wissenschaft und
      Technik entspricht, um die Qualität und Sicher-
      heit der entnommenen Organe zu gewährleisten,
   3. sicherzustellen, dass das von ihnen eingesetzte
      medizinische Personal für seine Aufgaben quali-
      fiziert ist, und

   4. die auf Grund des § 11 getroffenen Regelungen
      zur Organentnahme einzuhalten.

                           § 9b

               Transplantationsbeauftragte
      (1) Die Entnahmekrankenhäuser bestellen min-
   destens einen Transplantationsbeauftragten, der
   für die Erfüllung seiner Aufgaben fachlich qualifi-
   ziert ist. Der Transplantationsbeauftragte ist in Er-
   füllung seiner Aufgaben unmittelbar der ärztlichen
   Leitung des Entnahmekrankenhauses unterstellt.
   Er ist bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben unab-
   hängig und unterliegt keinen Weisungen. Der Trans-
   plantationsbeauftragte ist soweit freizustellen, wie
   es zur ordnungsgemäßen Durchführung seiner Auf-
   gaben erforderlich ist; die Entnahmekrankenhäuser
   stellen organisatorisch sicher, dass der Transplan-
   tationsbeauftragte seine Aufgaben ordnungsgemäß
   wahrnehmen kann und unterstützen ihn dabei.
     (2) Transplantationsbeauftragte sind insbeson-
   dere dafür verantwortlich, dass
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  1. die Entnahmekrankenhäuser ihrer Verpflichtung
     nach § 9a Absatz 2 Nummer 1 nachkommen,
  2. die Angehörigen von Spendern nach § 3 oder § 4
     in angemessener Weise begleitet werden,
  3. die Zuständigkeiten und Handlungsabläufe in
     den Entnahmekrankenhäusern zur Erfüllung der
     Verpflichtungen aus diesem Gesetz festgelegt
     werden sowie

  4. das ärztliche und pflegerische Personal im Ent-
     nahmekrankenhaus über die Bedeutung und den
     Prozess der Organspende regelmäßig informiert
     wird.
     (3) Das Nähere, insbesondere zu der erforder-
  lichen Qualifikation und organisationsrechtlichen
  Stellung der Transplantationsbeauftragten sowie
  deren Freistellung von ihren sonstigen Tätigkeiten
  im Entnahmekrankenhaus, wird durch Landesrecht
  bestimmt. Durch Landesrecht können die Voraus-
  setzungen festgelegt werden, nach denen mehrere
  Entnahmekrankenhäuser zur Erfüllung ihrer Ver-
  pflichtung nach Absatz 1 die Bestellung eines ge-
  meinsamen Transplantationsbeauftragten schrift-
  lich vereinbaren können. Dabei ist sicherzustellen,
  dass der Transplantationsbeauftragte seine Aufga-
  ben in jedem der Entnahmekrankenhäuser ord-
  nungsgemäß wahrnehmen kann. Im Landesrecht
  können auch Ausnahmen von der Verpflichtung
  zur Bestellung eines Transplantationsbeauftragten
  vorgesehen werden, soweit und solange die
  Realisierung einer Organentnahme in begründeten
  Ausnahmefällen wegen der Besonderheiten des
  Entnahmekrankenhauses ausgeschlossen ist. Die
  Ausnahmen können einer Genehmigung durch die
  zuständige Behörde unterworfen werden.“

8. § 10 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „in § 9
     Abs. 1 Satz 1 genannten“ gestrichen und wer-
     den nach dem Wort „Organen“ die Wörter „ver-
     storbener Spender sowie für die Entnahme und
     Übertragung von Organen lebender Spender“
     eingefügt.

  b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

     aa) In Nummer 1 wird das Wort „Organübertra-
         gung“ durch die Wörter „Übertragung von
         vermittlungspflichtigen Organen“ ersetzt.
     bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

         „3. die auf Grund des § 11 getroffenen Re-
             gelungen zur Organentnahme sowie bei
             vermittlungspflichtigen Organen die auf
             Grund des § 12 getroffenen Regelungen
             zur Organvermittlung einzuhalten,“.

     cc) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4
         eingefügt:
         „4. vor der Organübertragung festzustellen,
             dass die Organ- und Spendercharakte-
             risierung nach § 10a abgeschlossen
             und dokumentiert ist und die Bedingun-
             gen für die Konservierung und den
             Transport eingehalten worden sind,“.
     dd) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5 und
         die Wörter „vermittlungspflichtigen Organen“

          werden durch die Wörter „Organen verstor-
          bener Spender“ ersetzt.
      ee) Nach der neuen Nummer 5 wird folgende
          Nummer 6 eingefügt:
          „6. die durchgeführten Lebendorganspen-
              den aufzuzeichnen,“.

      ff) Die bisherigen Nummern 5 und 6 werden die
          Nummern 7 und 8.

      gg) Folgender Satz wird angefügt:
          „§ 9a Absatz 2 Nummer 2 und 3 gilt ent-
          sprechend.“
9. Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt:

                         „§ 10a
                 Organ- und Spender-
           charakterisierung, Transport von
     Organen, Verordnungsermächtigung zur Organ-
    und Spendercharakterisierung und zum Transport

      (1) Die von der Koordinierungsstelle beauftragte
   Person stellt unter ärztlicher Beratung und Anlei-
   tung sicher, dass die Organe für eine Übertragung
   nur freigegeben werden, wenn nach ärztlicher Beur-
   teilung die Organ- und Spendercharakterisierung
   nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft
   und Technik ergeben hat, dass das Organ für eine
   Übertragung geeignet ist. Die sachdienlichen Anga-
   ben über den Spender, die zur Bewertung seiner
   Eignung zur Organspende erforderlich sind, und
   die sachdienlichen Angaben über die Merkmale
   des Organs, die zur Beurteilung nach Satz 1 erfor-
   derlich sind, werden nach Maßgabe einer Rechts-
   verordnung nach Absatz 4 erhoben, um eine ord-
   nungsgemäße Risikobewertung vorzunehmen, die
   Risiken für den Organempfänger so gering wie
   möglich zu halten und die Organvermittlung zu op-
   timieren. Bei der Erhebung dieser Angaben werden,
   soweit dies möglich und angemessen ist, auch die
   nächsten Angehörigen im Rahmen der Unterrich-
   tung nach § 3 Absatz 3 Satz 1 oder der Befragung
   nach § 4 Absatz 1 Satz 1 oder weitere Personen,
   die Angaben zum Organspender machen können,

   befragt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für
   die Erhebung der sachdienlichen Angaben vor der
   Entnahme und Übertragung eines Organs eines
   lebenden Spenders durch den verantwortlichen
   Arzt des Transplantationszentrums.

      (2) Die Koordinierungsstelle stellt sicher, dass
   die für die Organ- und Spendercharakterisierung
   nach Absatz 1 erforderlichen Laboruntersuchungen
   in Laboren durchgeführt werden, die über qualifi-
   ziertes Personal und geeignete Einrichtungen und
   Ausrüstungen verfügen. Die Labore verfügen über
   geeignete Verfahrensanweisungen, die gewährleis-
   ten, dass die Angaben zur Organ- und Spender-
   charakterisierung der Koordinierungsstelle unver-
   züglich übermittelt werden.
      (3) Der Transport von Organen erfolgt unter Be-
   achtung der Verfahrensanweisung der Koordinie-
   rungsstelle nach § 11 Absatz 1a Satz 2 Num-
   mer 7. Das Nähere zur Kennzeichnung der Behält-
   nisse für den Transport von Organen regelt eine
   Rechtsverordnung nach Absatz 4.
BGBl. 2012, Seite 1604 — Originalseite als Abbildung
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     (4) Das Bundesministerium für Gesundheit kann
   durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-
   desrates nach Anhörung der Bundesärztekammer
   und weiterer Sachverständiger Regelungen zur Or-
   gan- und Spendercharakterisierung und zum Trans-
   port von Organen treffen. In der Rechtsverordnung
   können insbesondere Regelungen getroffen werden
   über die Anforderungen an
   1. die Angaben, die nach dem Stand der medi-
      zinischen Wissenschaft und Technik bei jeder
      Organspende erhoben werden müssen,
   2. die Angaben, die nach ärztlicher Beurteilung un-
      ter Berücksichtigung der Verfügbarkeit der ent-
      sprechenden Angaben und der besonderen Um-
      stände des jeweiligen Falles nach dem Stand der
      medizinischen Wissenschaft und Technik zu-
      sätzlich erhoben werden müssen,
   3. das Verfahren für die Übermittlung von Angaben
      über die Organ- und Spendercharakterisierung
      und

   4. die Kennzeichnung der Behältnisse für den
      Transport von Organen.
   Wenn in einem besonderen Fall, einschließlich
   einem lebensbedrohlichen Notfall, eine Risiko-
   Nutzen-Analyse ergibt, dass der erwartete Nutzen
   für den Organempfänger größer ist als die Risiken
   auf Grund unvollständiger Daten, kann ein Organ
   auch dann übertragen werden, wenn nicht alle in
   der Rechtsverordnung nach Satz 2 Nummer 1 fest-
   gelegten Mindestangaben vor der Übertragung vor-
   liegen.“
10. § 11 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 werden die Wörter „vermittlungs-

           pflichtigen Organen“ durch die Wörter „Or-
           ganen verstorbener Spender“ und die Wörter
           „anderen Krankenhäuser“ durch das Wort
           „Entnahmekrankenhäuser“ ersetzt.

       bb) In Satz 3 werden die Wörter „anderen Kran-

           kenhäusern“ durch das Wort „Entnahme-
           krankenhäusern“ ersetzt.

       cc) Die folgenden Sätze werden angefügt:

          „Der Spitzenverband Bund der Kranken-

          kassen, die Bundesärztekammer und die

          Deutsche Krankenhausgesellschaft oder die

          Bundesverbände der Krankenhausträger ge-
          meinsam haben darauf zu achten, dass die
          Koordinierungsstelle die Voraussetzungen
          des Satzes 3 erfüllt und dabei nach den
          Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit arbeitet.
          Die Koordinierungsstelle hat die grundsätz-
          lichen finanziellen und organisatorischen
          Entscheidungen dem Spitzenverband Bund
          der Krankenkassen, der Bundesärztekam-
          mer und der Deutschen Krankenhausgesell-
          schaft oder den Bundesverbänden der Kran-
          kenhausträger gemeinsam unverzüglich vor-
          zulegen. Die Haushaltslegung und die finan-
          zielle Eigenständigkeit kann auf Veranlas-
          sung des Spitzenverbandes Bund der Kran-
          kenkassen, der Bundesärztekammer und der
          Deutschen Krankenhausgesellschaft oder
          der Bundesverbände der Krankenhausträger

       gemeinsam durch unabhängige Sachver-
       ständige geprüft werden. Die Koordinie-
       rungsstelle hat jährlich einen Geschäftsbe-
       richt zu veröffentlichen. Der Spitzenverband
       Bund der Krankenkassen, die Bundesärzte-
       kammer und die Deutsche Krankenhaus-
       gesellschaft oder die Bundesverbände der
       Krankenhausträger gemeinsam haben sicher-
       zustellen, dass die Koordinierungsstelle die
       Veröffentlichungspflicht erfüllt.“
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
   fügt:
       „(1a) Die Koordinierungsstelle hat die Zusam-
   menarbeit zur Organentnahme bei verstorbenen
   Spendern und die Durchführung aller bis zur
   Übertragung erforderlichen Maßnahmen mit
   Ausnahme der Vermittlung von Organen durch
   die Vermittlungsstelle nach § 12 unter Beach-
   tung der Richtlinien nach § 16 zu organisieren,
   um die vorhandenen Möglichkeiten der Organ-
   spende wahrzunehmen und durch die Entnahme
   und Bereitstellung geeigneter Spenderorgane
   die gesundheitlichen Risiken der Organempfän-
   ger so gering wie möglich zu halten. Hierzu er-
   stellt die Koordinierungsstelle geeignete Verfah-
   rensanweisungen unter Beachtung der Richt-
   linien nach § 16, insbesondere
   1. zur Meldung nach § 9a Absatz 2 Nummer 1,

   2. zur Überprüfung der Spenderidentität,
   3. zur Überprüfung der Einzelheiten der Ein-
      willigung des Spenders nach § 3 oder der Zu-
      stimmung anderer Personen nach § 4,
   4. zur Überprüfung des Abschlusses der Organ-
      und Spendercharakterisierung nach § 10a

      Absatz 1,

   5. zur Sicherstellung, dass die Angaben zur
      Organ- und Spendercharakterisierung das
      Transplantationszentrum, bei vermittlungs-
      pflichtigen Organen die Vermittlungsstelle

      nach § 12, rechtzeitig erreichen,

   6. für die Entnahme, Konservierung, Verpackung
      und Kennzeichnung von Organen,

   7. für den Transport der Organe, um ihre Unver-

      sehrtheit während des Transports und eine

      angemessene Transportdauer sicherzustel-

      len,

   8. zur Sicherstellung der Rückverfolgung nach
      § 13 Absatz 1,
   9. zur Sicherstellung der unverzüglichen Mel-
      dung schwerwiegender Zwischenfälle und
      schwerwiegender unerwünschter Reaktionen
      und der in diesem Zusammenhang getroffe-
      nen Maßnahmen auf der Grundlage der
      Rechtsverordnung nach § 13 Absatz 4.
   Die Koordinierungsstelle stellt sicher, dass das
   von ihr eingesetzte medizinische Personal für
   seine Aufgaben qualifiziert ist. Das Nähere zur Er-
   stellung der Verfahrensanweisungen nach Satz 2
   regelt der Vertrag nach Absatz 2.“

c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
   aa) In Satz 1 werden die Wörter „die Aufgaben“
       durch die Wörter „das Nähere zu den Auf-
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      gaben“ und die Wörter „anderen Kranken-
      häuser“ durch das Wort „Entnahmekranken-
      häuser“ ersetzt.
  bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:

      aaa) In Nummer 4 werden die Wörter
           „Transplantationszentren und andere
           Krankenhäuser“ durch das Wort „Ent-
           nahmekrankenhäuser“ ersetzt und wird
           der Punkt am Ende durch ein Komma
           ersetzt.
      bbb) Die folgenden Nummern 5 und 6 wer-
           den angefügt:
           „5. einen angemessenen pauschalen
               Zuschlag an die Entnahmekranken-
               häuser für die Bestellung von
               Transplantationsbeauftragten und
           6. ein Schlichtungsverfahren bei einer
              fehlenden Einigung über den Er-
              satz angemessener Aufwendungen
              nach Nummer 4.“
  cc) Folgender Satz wird angefügt:
      „Der Vertrag nach Satz 1 bedarf des Einver-
      nehmens mit dem Verband der privaten
      Krankenversicherung.“
d) Dem Absatz 3 werden die folgenden Sätze an-
   gefügt:

  „Zur Erfüllung ihrer Verpflichtung nach Satz 3
  setzen sie eine Kommission ein, die jeweils aus
  mindestens einem Vertreter des Spitzenverban-
  des Bund der Krankenkassen, der Bundesärzte-
  kammer und der Deutschen Krankenhausgesell-
  schaft oder der Bundesverbände der Kranken-
  hausträger gemeinsam und zwei Vertretern der
  Länder zusammengesetzt ist. Die Koordinie-
  rungsstelle, die Transplantationszentren und die
  Entnahmekrankenhäuser sind verpflichtet, der
  Kommission die erforderlichen Unterlagen zur
  Verfügung zu stellen und die erforderlichen Aus-
  künfte zu erteilen. Die Kommission ist verpflich-
  tet, Erkenntnisse über Verstöße gegen dieses
  Gesetz oder gegen auf Grund dieses Gesetzes
  erlassene Rechtsverordnungen an die zustän-
  digen Behörden der Länder weiterzuleiten. Das
  Nähere zur Zusammensetzung der Kommission,
  zur Arbeitsweise und zum Verfahren regelt der
  Vertrag nach Absatz 2.“

e) Die Absätze 4 und 5 werden wie folgt gefasst:
     „(4) Die Transplantationszentren und die Ent-
  nahmekrankenhäuser sind verpflichtet, unter-
  einander und mit der Koordinierungsstelle zur
  Entnahme von Organen sowie zur Entnahme von
  Geweben bei möglichen Organspendern nach
  § 3 oder § 4 zusammenzuarbeiten. Die Koordi-
  nierungsstelle klärt, ob die Voraussetzungen für
  eine Organentnahme vorliegen. Hierzu erhebt sie
  die Personalien dieser möglichen Organspender
  und weitere für die Durchführung der Organent-
  nahme und -vermittlung erforderliche personen-
  bezogene Daten. Die Entnahmekrankenhäuser
  sind verpflichtet, diese Daten an die Koordinie-
  rungsstelle zu übermitteln. Die Organentnahme
  wird durch die Koordinierungsstelle organisiert
  und erfolgt durch die von ihr beauftragten Ärzte.

         (5) Die Koordinierungsstelle führt ein Ver-
      zeichnis über die Entnahmekrankenhäuser nach
      § 9a und über die Transplantationszentren nach
      § 10. Sie dokumentiert die Tätigkeiten der Ent-
      nahmekrankenhäuser und der Transplantations-
      zentren und veröffentlicht jährlich einen Bericht,
      der die Tätigkeiten der Entnahmekrankenhäuser
      und der Transplantationszentren im vergange-
      nen Kalenderjahr nach einheitlichen Vorgaben
      darstellt und insbesondere folgende, nicht per-
      sonenbezogene Daten enthält:
      1. Zahl und Art der durchgeführten Organent-
         nahmen nach § 9 Absatz 1, getrennt nach Or-
         ganen von Spendern nach den §§ 3 und 4,
         einschließlich der Zahl und Art der nach der
         Entnahme verworfenen Organe,
      2. Zahl und Art der durchgeführten Organüber-
         tragungen nach § 9 Absatz 2 und ihre Ergeb-
         nisse, getrennt nach Organen von Spendern
         nach den §§ 3 und 4 sowie nach § 8,
      3. die Entwicklung der Warteliste nach § 10 Ab-
         satz 2 Satz 1 Nummer 1, insbesondere auf-
         genommene, transplantierte, aus anderen
         Gründen ausgeschiedene sowie verstorbene
         Patienten,
      4. die Gründe für die Aufnahme oder Nichtauf-
         nahme in die Warteliste nach § 10 Absatz 2
         Satz 1 Nummer 2,

      5. Altersgruppe, Geschlecht, Familienstand und
         Versichertenstatus der zu den Nummern 2
         bis 4 betroffenen Patienten,
      6. die Nachbetreuung der Spender nach § 8 Ab-
         satz 3 Satz 1 und die Dokumentation ihrer
         durch die Organspende bedingten gesund-
         heitlichen Risiken,
      7. die durchgeführten Maßnahmen zur Quali-
         tätssicherung nach § 10 Absatz 2 Nummer 8.

      In dem Vertrag nach Absatz 2 können einheit-
      liche Vorgaben für den Tätigkeitsbericht und die
      ihm zugrunde liegenden Angaben der Entnah-
      mekrankenhäuser und der Transplantationszen-
      tren vereinbart werden.“
11. § 12 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

      „Soweit sie Organe vermittelt, die in Ländern
      entnommen werden, die nicht Mitgliedstaaten
      der Europäischen Union oder andere Vertrags-
      staaten des Abkommens über den Europäischen
      Wirtschaftsraum sind, um die Organe im Gel-
      tungsbereich dieses Gesetzes zu übertragen,
      oder die im Geltungsbereich dieses Gesetzes
      entnommen werden, um die Organe in Ländern
      zu übertragen, die nicht Mitgliedstaaten der Eu-
      ropäischen Union oder andere Vertragsstaaten
      des Abkommens über den Europäischen Wirt-
      schaftsraum sind, muss sie auch gewährleisten,
      dass die zum Schutz der Organempfänger erfor-
      derlichen Maßnahmen nach dem Stand der
      Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft
      durchgeführt und die Qualitäts- und Sicherheits-
      anforderungen erfüllt werden, die den in diesem
      Gesetz und auf Grund dieses Gesetzes erlasse-
      ner Rechtsverordnungen festgelegten Anforde-
BGBl. 2012, Seite 1606 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1606
       rungen gleichwertig sind, und dass eine lücken-
       lose Rückverfolgung der Organe sichergestellt
       ist.“
   b) In Absatz 3 Satz 3 werden vor dem Punkt am
      Ende ein Komma und die Wörter „um eine
      lückenlose Rückverfolgung der Organe zu er-
      möglichen“ eingefügt.

   c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

       aa) Satz 2 wird wie folgt geändert:
          aaa) Nach Nummer 3 wird folgende Num-
               mer 3a eingefügt:

                „3a. für Organe, die in einem anderen
                     Mitgliedstaat der Europäischen
                     Union oder anderen Vertragsstaat
                     des Abkommens über den Euro-
                     päischen Wirtschaftsraum ent-
                     nommen werden, um die Organe
                     im Geltungsbereich dieses Geset-
                     zes zu übertragen, oder die im
                     Geltungsbereich dieses Gesetzes
                     entnommen werden, um diese
                     Organe in diesen Staaten zu über-
                     tragen, die Anforderungen an die
                     Vermittlung dieser Organe unter
                     Einhaltung der Regelungen dieses
                     Gesetzes und der auf Grund die-
                     ses Gesetzes erlassenen Rechts-
                     verordnungen,“.

          bbb) In Nummer 4 werden die Wörter „durch

               eine von den Vertragspartnern be-

               stimmte Prüfungskommission“ gestri-

               chen.

       bb) Folgender Satz wird angefügt:

          „Der Vertrag nach Satz 1 bedarf des Einver-
          nehmens mit dem Verband der privaten
          Krankenversicherung.“
   d) Dem Absatz 5 werden die folgenden Sätze an-
      gefügt:

       „Zur Erfüllung ihrer Verpflichtung nach Satz 3

       setzen sie eine Kommission ein, die jeweils aus

       mindestens einem Vertreter des Spitzenverban-

       des Bund der Krankenkassen, der Bundesärzte-
       kammer und der Deutschen Krankenhausgesell-
       schaft oder der Bundesverbände der Kranken-
       hausträger gemeinsam und zwei Vertretern der
       Länder zusammengesetzt ist. Die Vermittlungs-
       stelle und die Transplantationszentren sind ver-
       pflichtet, der Kommission die erforderlichen Un-
       terlagen zur Verfügung zu stellen und die erfor-

       derlichen Auskünfte zu erteilen. Die Kommission

       ist verpflichtet, Erkenntnisse über Verstöße ge-

       gen dieses Gesetz und auf Grund dieses Geset-
       zes erlassene Rechtsverordnungen an die zu-
       ständigen Behörden der Länder weiterzuleiten.
       Das Nähere zur Zusammensetzung der Kommis-
       sion, zur Arbeitsweise und zum Verfahren regelt
       der Vertrag nach Absatz 4.“
12. § 13 wird wie folgt geändert:

   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                            „§ 13
             Dokumentation, Rückverfolgung,
          Verordnungsermächtigung zur Meldung
           schwerwiegender Zwischenfälle und
       schwerwiegender unerwünschter Reaktionen“.
   b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 wird das Wort „ermöglicht“ durch
          die Wörter „zulässt, um eine lückenlose
          Rückverfolgung der Organe zu ermöglichen“
          ersetzt.
      bb) In Satz 3 werden vor dem Punkt am Ende ein
          Komma und die Wörter „einschließlich der
          Angaben zur Organ- und Spendercharakte-
          risierung nach § 10a“ eingefügt.

   c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
        „(4) Das Bundesministerium für Gesundheit
      kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
      des Bundesrates das Verfahren regeln
      1. für die Übermittlung der Angaben, die für die
         Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit der Or-
         gane nach Absatz 1 notwendig sind,

      2. für die Meldung, Dokumentation, Untersu-
         chung und Bewertung schwerwiegender
         Zwischenfälle und schwerwiegender uner-
         wünschter Reaktionen und, soweit beim Or-
         ganspender gleichzeitig Gewebe entnommen
         wurde, für die Meldung an die Gewebeein-
         richtung, die das Gewebe entgegengenom-
         men hat, sowie

      3. zur Sicherstellung der Meldung von Vorfällen

         bei einer Lebendorganspende, die mit der

         Qualität und Sicherheit des gespendeten Or-

         gans zusammenhängen können, und von
         schwerwiegenden unerwünschten Reaktio-
         nen beim lebenden Spender.“

13. § 13b Satz 1 wird wie folgt geändert:
   a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
      „1. jeden schwerwiegenden Zwischenfall im
          Sinne des § 63c Absatz 6 des Arzneimittel-
          gesetzes und“.

   b) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Reaktion“

      die Wörter „im Sinne des § 63c Absatz 7 des

      Arzneimittelgesetzes“ eingefügt.

14. In § 13c Absatz 1 werden nach dem Wort „Zwi-
    schenfall“ die Wörter „im Sinne des § 63c Absatz 6
    des Arzneimittelgesetzes“ und nach dem Wort „Re-
    aktion“ die Wörter „im Sinne des § 63c Absatz 7
    des Arzneimittelgesetzes“ eingefügt.
15. § 14 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern

      „Übermittlung nach“ die Wörter „§ 9a Absatz 2

      Nummer 1 und“ eingefügt.

   b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
      fügt:
         „(2a) Ärzte und anderes wissenschaftliches
      Personal des Entnahmekrankenhauses, des
      Transplantationszentrums, der Koordinierungs-
      stelle nach § 11 und der Vermittlungsstelle nach
      § 12 dürfen personenbezogene Daten, die im
      Rahmen der Organ- und Spendercharakterisie-
BGBl. 2012, Seite 1607 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1607
      rung beim Organ- oder Gewebespender oder im
      Rahmen der Organ- oder Gewebeübertragung
      beim Organ- oder Gewebeempfänger erhoben
      worden sind, abweichend von Absatz 2 Satz 3
      für eigene wissenschaftliche Forschungsvorha-
      ben verwenden. Diese Daten dürfen für ein be-
      stimmtes Forschungsvorhaben an Dritte und an-
      dere als die in Satz 1 genannten Personen über-
      mittelt und von diesen verwendet werden, wenn

      1. die Daten der betroffenen Person nicht mehr

         zugeordnet werden können,

      2. im Falle, dass der Forschungszweck die

         Möglichkeit der Zuordnung erfordert, die be-

         troffene Person eingewilligt hat oder

      3. im Falle, dass weder auf die Zuordnungsmög-
         lichkeit verzichtet noch die Einwilligung mit
         verhältnismäßigem Aufwand eingeholt wer-
         den kann, das öffentliche Interesse an der
         Durchführung des Forschungsvorhabens die
         schützenswerten Interessen der betroffenen
         Person überwiegt und der Forschungszweck
         nicht auf andere Weise zu erreichen ist.
      Die personenbezogenen Daten sind, soweit dies
      nach dem Forschungszweck möglich ist und
      keinen im Verhältnis zu dem angestrebten
      Schutzzweck unverhältnismäßigen Aufwand er-
      fordert, zu anonymisieren oder, solange eine
      Anonymisierung noch nicht möglich ist, zu
      pseudonymisieren.“
16. § 15 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 werden die Wörter „sind mindes-

          tens zehn Jahre aufzubewahren“ durch die

          Wörter „und die nach § 10a erhobenen An-
          gaben zur Organ- und Spendercharakterisie-
          rung sind mindestens 30 Jahre aufzubewah-
          ren, um eine lückenlose Rückverfolgung der
          Organe zu ermöglichen“ ersetzt.

      bb) Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.
   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden die Wörter „Abweichend
          von Absatz 1 müssen zum Zwecke der
          Rückverfolgung die nach § 8d Abs. 2 zu do-
          kumentierenden Angaben“ durch die Wörter
          „Die nach § 8d Absatz 2 zu dokumentieren-
          den Angaben müssen“ ersetzt.

      bb) Satz 2 wird Absatz 3 und nach dem Wort

          „Aufbewahrungsfrist“ werden die Wörter

          „nach den Absätzen 1 und 2“ eingefügt.

17. § 16 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 11 Abs. 4
          Satz 2“ durch die Wörter „§ 9a Absatz 2
          Nummer 1“ ersetzt.

      bb) In Nummer 4 werden nach dem Wort „Doku-
          mentation“ die Wörter „ergänzend zu der
          Organ- und Spendercharakterisierung nach
          § 10a“ eingefügt und wird nach Buchstabe b
          folgender Buchstabe c eingefügt:
          „c) die Erkennung und Behandlung von Vor-
              fällen bei einer Lebendorganspende, die

               mit der Qualität und Sicherheit des ge-
               spendeten Organs zusammenhängen
               können, oder von schwerwiegenden un-
               erwünschten Reaktionen beim lebenden
               Spender, die im Rahmen seiner Nachbe-
               treuung festgestellt werden,“.
       cc) In Nummer 5 wird das Wort „und“ durch ein
           Komma ersetzt.

       dd) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch

           das Wort „und“ ersetzt, und folgende Num-

           mer 7 wird angefügt:

           „7. die Anforderungen an die Aufzeichnung

               der Lebendorganspenden nach § 10 Ab-

               satz 2 Nummer 6.“

    b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) Die folgenden Sätze werden vorangestellt:
           „Die Bundesärztekammer legt das Verfahren
           für die Erarbeitung der Richtlinien nach Ab-
           satz 1 und für die Beschlussfassung fest. Bei
           der Erarbeitung der Richtlinien ist die ange-
           messene Beteiligung von Sachverständigen
           der betroffenen Fach- und Verkehrskreise‚
           einschließlich des Spitzenverbandes Bund
           der Krankenkassen, der Deutschen Kranken-
           hausgesellschaft, der Deutschen Transplan-
           tationsgesellschaft, der Koordinierungsstelle
           nach § 11, der Vermittlungsstelle nach § 12
           und der zuständigen Behörden der Länder
           vorzusehen.“
       bb) Im bisherigen Satz 1 wird das Wort „Bei“
           durch die Wörter „Darüber hinaus sollen bei“

           ersetzt und wird das Wort „sollen“ ge-

           strichen.

18. § 20 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
    a) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

       „4. entgegen § 9 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1
           oder Satz 3 ein Organ entnimmt oder über-
           trägt,“.
    b) Nach Nummer 4 werden folgende Nummern 5
       und 6 eingefügt:
       „5. entgegen § 9 Absatz 2 Satz 2 ein Organ
           überträgt, ohne dass die Entnahme des
           Organs durch die Koordinierungsstelle orga-
           nisiert wurde,

       6. entgegen § 10 Absatz 2 Nummer 4 nicht,

          nicht richtig, nicht vollständig oder nicht

          rechtzeitig feststellt, dass die Organ- und

          Spendercharakterisierung nach § 10a Ab-
          satz 1 abgeschlossen ist oder die Bedingun-
          gen für den Transport nach § 10a Absatz 3
          Satz 1 eingehalten sind,“.

    c) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 7 und die
       Angabe „Abs. 2 Nr. 4“ wird durch die Wörter
       „Absatz 2 Nummer 5“ ersetzt.

    d) Nach der neuen Nummer 7 wird folgende Num-
       mer 8 eingefügt:
       „8. entgegen § 10a Absatz 1 Satz 1 nicht sicher-
           stellt, dass ein Organ nur unter den dort ge-
           nannten Voraussetzungen für eine Übertra-
           gung freigegeben wird,“.
BGBl. 2012, Seite 1608 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1608
   e) Die bisherigen Nummern 6 und 7 werden die
      Nummern 9 und 10 und am Ende der neuen
      Nummer 10 wird das Komma durch das Wort
      „oder“ ersetzt.
   f) Die bisherige Nummer 8 wird Nummer 11, und
      nach den Wörtern „einer Rechtsverordnung
      nach“ werden die Wörter „§ 10a Absatz 4 Satz 1,
      § 13 Absatz 4 oder“ eingefügt.

                      Artikel 1a

                   Änderung des
            Entgeltfortzahlungsgesetzes
  Das Entgeltfortzahlungsgesetz vom 26. Mai 1994
(BGBl. I S. 1014, 1065), das zuletzt durch Artikel 80
des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:
                          „§ 3a

            Anspruch auf Entgeltfortzahlung
        bei Spende von Organen oder Geweben
     (1) Ist ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit
  infolge der Spende von Organen oder Geweben, die
  nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes
  erfolgt, an seiner Arbeitsleistung verhindert, hat er
  Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeit-
  geber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur
  Dauer von sechs Wochen. § 3 Absatz 1 Satz 2 gilt
  entsprechend.

     (2) Dem Arbeitgeber sind von der gesetzlichen
  Krankenkasse des Empfängers von Organen oder
  Geweben das an den Arbeitnehmer nach Absatz 1
  fortgezahlte Arbeitsentgelt sowie die hierauf entfal-
  lenden vom Arbeitgeber zu tragenden Beiträge zur
  Sozialversicherung und zur betrieblichen Alters-
  und Hinterbliebenenversorgung auf Antrag zu erstat-
  ten. Ist der Empfänger von Organen oder Geweben
  gemäß § 193 Absatz 3 des Versicherungsvertrags-
  gesetzes bei einem privaten Krankenversicherungs-
  unternehmen versichert, erstattet dieses dem Ar-
  beitgeber auf Antrag die Kosten nach Satz 1 in Höhe
  des tariflichen Erstattungssatzes. Ist der Empfänger
  von Organen oder Geweben bei einem Beihilfeträger
  des Bundes beihilfeberechtigt oder berücksich-

  tigungsfähiger Angehöriger, erstattet der zuständige

  Beihilfeträger dem Arbeitgeber auf Antrag die Kos-

  ten nach Satz 1 zum jeweiligen Bemessungssatz

  des Empfängers von Organen oder Geweben; dies
  gilt entsprechend für sonstige öffentlich-rechtliche
  Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Bundes-
  ebene. Unterliegt der Empfänger von Organen oder
  Geweben der Heilfürsorge im Bereich des Bundes
  oder der truppenärztlichen Versorgung, erstatten

  die zuständigen Träger auf Antrag die Kosten nach

  Satz 1. Mehrere Erstattungspflichtige haben die
  Kosten nach Satz 1 anteilig zu tragen. Der Arbeit-
  nehmer hat dem Arbeitgeber unverzüglich die zur
  Geltendmachung des Erstattungsanspruches erfor-
  derlichen Angaben zu machen.“

2. § 4 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 werden nach der Angabe „in § 3
     Abs. 1“ die Wörter „oder in § 3a Absatz 1“ einge-
     fügt.

   b) In Absatz 2 werden nach der Angabe „nach § 3“
      die Wörter „oder nach § 3a“ eingefügt.
3. In § 8 Absatz 2 werden nach der Angabe „in § 3
   Abs. 1“ die Wörter „oder in § 3a Absatz 1“ eingefügt.

                       Artikel 1b
          Änderung des Zweiten Gesetzes
    über die Krankenversicherung der Landwirte
  Das Zweite Gesetz über die Krankenversicherung

der Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477,
2557), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom
12. April 2012 (BGBl. I S. 579) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. Nach § 8 Absatz 2a wird folgender Absatz 2b einge-
   fügt:

      „(2b) Für Leistungen im Zusammenhang mit einer
   nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes
   erfolgenden Spende von Organen oder Geweben
   zum Zwecke der Übertragung auf andere gilt § 27
   Absatz 1a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
   mit der Maßgabe, dass bei einer Spende durch einen
   landwirtschaftlichen Unternehmer anstelle des Kran-
   kengeldes nach § 44a des Fünften Buches Sozialge-
   setzbuch Betriebshilfe nach § 9 gewährt wird. Diese
   Kosten der Leistungen für die Betriebshilfe werden
   der landwirtschaftlichen Krankenkasse von der
   Krankenkasse, dem privaten Krankenversicherungs-
   unternehmen in Höhe des tariflichen Erstattungssat-
   zes, dem Beihilfeträger des Bundes oder sonstigen
   öffentlich-rechtlichen Trägern von Kosten in Krank-
   heitsfällen auf Bundesebene entsprechend dem Be-
   messungssatz, dem Träger der Heilfürsorge im Be-
   reich des Bundes oder dem Träger der truppenärzt-
   lichen Versorgung des Empfängers von Organen
   oder Geweben erstattet. Mehrere Erstattungspflich-
   tige haben die Kosten nach Satz 1 anteilig zu tra-
   gen.“

2. In § 13 Absatz 4 wird nach der Angabe „§ 44 Abs. 1“
   die Angabe „ , § 44a Satz 1“ eingefügt.

                       Artikel 1c
                    Änderung des
          Dritten Buches Sozialgesetzbuch

   Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförde-

rung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997,

BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 13 Ab-

satz 15 des Gesetzes vom 12. April 2012 (BGBl. I
S. 579) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 26 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 2 wird das Wort „oder“ durch ein
      Komma ersetzt.

   b) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a einge-

      fügt:

      „2a. von einem privaten Krankenversicherungs-
           unternehmen, von einem Beihilfeträger des
           Bundes, von einem sonstigen öffentlich-
           rechtlichen Träger von Kosten in Krankheits-
           fällen auf Bundesebene, von dem Träger der

           Heilfürsorge im Bereich des Bundes, von
           dem Träger der truppenärztlichen Versor-
           gung oder von einem öffentlich-rechtlichen
           Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf
BGBl. 2012, Seite 1609 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1609
          Landesebene, soweit Landesrecht dies vor-
          sieht, Leistungen für den Ausfall von Arbeits-
          einkünften im Zusammenhang mit einer
          nach den §§ 8 und 8a des Transplantations-
          gesetzes erfolgenden Spende von Organen
          oder Geweben beziehen oder“.

2. § 98 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
  a) In Nummer 1 wird das Wort „sowie“ gestrichen.
  b) In Nummer 2 wird der Punkt durch das Wort „so-
     wie“ ersetzt.
  c) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
     „3. während der Zeit, in der sie von einem priva-
         ten Krankenversicherungsunternehmen, von
         einem Beihilfeträger des Bundes, von einem
         sonstigen öffentlich-rechtlichen Träger von
         Kosten in Krankheitsfällen auf Bundesebene,
         von dem Träger der Heilfürsorge im Bereich
         des Bundes, von dem Träger der truppenärzt-
         lichen Versorgung oder von einem öffentlich-
         rechtlichen Träger von Kosten in Krankheits-
         fällen auf Landesebene, soweit Landesrecht
         dies vorsieht, Leistungen für den Ausfall von
         Arbeitseinkünften im Zusammenhang mit ei-
         ner nach den §§ 8 und 8a des Transplan-
         tationsgesetzes erfolgenden Spende von Or-
         ganen oder Geweben beziehen.“
3. § 312 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

     „(3) Für Zwischenmeisterinnen, Zwischenmeister
  und andere Auftraggeber von Heimarbeiterinnen
  und Heimarbeitern sowie für Leistungsträger, Unter-
  nehmen und Stellen, die Beiträge nach diesem Buch
  für Bezieherinnen und Bezieher von Sozialleistun-
  gen, Krankentagegeld oder Leistungen für den Aus-
  fall von Arbeitseinkünften im Zusammenhang mit
  einer nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsge-
  setzes erfolgenden Spende von Organen und Gewe-
  ben zu entrichten haben, gelten die Absätze 1 und 2
  entsprechend.“
4. § 345 wird wie folgt geändert:

  a) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 5a einge-
     fügt:

     „5a. die Krankengeld nach § 44a des Fünften Bu-
          ches beziehen, das der Leistung zugrunde
          liegende Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkom-
          men; wird Krankengeld in Höhe der Entgelt-
          ersatzleistungen nach diesem Buch gezahlt,
          gilt Nummer 5,“.
  b) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 6a einge-
     fügt:
     „6a. die von einem privaten Krankenversiche-
          rungsunternehmen, von einem Beihilfeträger
          des Bundes, von einem sonstigen öffentlich-
          rechtlichen Träger von Kosten in Krankheits-
          fällen auf Bundesebene, von dem Träger der
          Heilfürsorge im Bereich des Bundes, von
          dem Träger der truppenärztlichen Versor-
          gung oder von öffentlich-rechtlichen Trägern
          von Kosten in Krankheitsfällen auf Landes-
          ebene, soweit Landesrecht dies vorsieht,
          Leistungen für den Ausfall von Arbeitsein-
          künften im Zusammenhang mit einer nach
          den §§ 8 und 8a des Transplantationsgeset-

          zes erfolgenden Spende von Organen oder
          Geweben beziehen, das diesen Leistungen
          zugrunde liegende Arbeitsentgelt oder Ar-
          beitseinkommen,“.
5. § 347 wird wie folgt geändert:

  a) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 5a einge-
     fügt:
     „5a. für Personen, die Krankengeld nach § 44a
          des Fünften Buches beziehen, vom Leis-
          tungsträger,“.
  b) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 6a einge-
     fügt:
     „6a. für Personen, die Leistungen für den Ausfall
          von Arbeitseinkünften im Zusammenhang
          mit einer nach den §§ 8 und 8a des Trans-
          plantationsgesetzes erfolgenden Spende
          von Organen oder Geweben beziehen, von
          der Stelle, die die Leistung erbringt; wird
          die Leistung von mehreren Stellen erbracht,
          sind die Beiträge entsprechend anteilig zu
          tragen,“.
6. § 349 wird wie folgt geändert:

  a) Nach Absatz 4a wird folgender Absatz 4b einge-
     fügt:
        „(4b) Die Beiträge für Personen, die Leistun-
     gen für den Ausfall von Arbeitseinkünften im Zu-
     sammenhang mit einer nach den §§ 8 und 8a des
     Transplantationsgesetzes erfolgenden Spende
     von Organen oder Geweben beziehen, sind von
     den Stellen, die die Beiträge zu tragen haben, an
     die Bundesagentur zu zahlen. Absatz 4a Satz 2
     gilt entsprechend.“

  b) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „4a“ durch die
     Angabe „4b“ ersetzt.

                       Artikel 2
                  Änderung des
         Fünften Buches Sozialgesetzbuch

   Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Juli 2012 (BGBl. I
S. 1504) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 11 Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
  „Dies gilt auch in Fällen des § 12a des Siebten Bu-
  ches.“
2. Nach § 27 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
   fügt:
     „(1a) Spender von Organen oder Geweben
  (Spender) haben bei einer nach den §§ 8 und 8a
  des Transplantationsgesetzes erfolgenden Spende
  von Organen oder Geweben zum Zwecke der Über-
  tragung auf Versicherte (Entnahme bei lebenden
  Spendern) Anspruch auf Leistungen der Krankenbe-
  handlung. Dazu gehören die ambulante und statio-
  näre Behandlung der Spender, die medizinisch erfor-
  derliche Vor- und Nachbetreuung, Leistungen zur
  medizinischen Rehabilitation sowie die Erstattung
  des Ausfalls von Arbeitseinkünften als Krankengeld
  nach § 44a und erforderlicher Fahrkosten; dies gilt
  auch für Leistungen, die über die Leistungen nach
BGBl. 2012, Seite 1610 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1610
  dem Dritten Kapitel dieses Gesetzes, auf die ein An-
  spruch besteht, hinausgehen, soweit sie vom Versi-
  cherungsschutz des Spenders umfasst sind. Zuzah-
  lungen sind von den Spendern nicht zu leisten. Zu-

  ständig für Leistungen nach den Sätzen 1 und 2 ist

  die Krankenkasse der Empfänger von Organen oder
  Gewebe (Empfänger). Für die Behandlung von
  Folgeerkrankungen der Spender ist die Kranken-
  kasse der Spender zuständig, sofern der Leistungs-
  anspruch nicht nach § 11 Absatz 5 ausgeschlossen
  ist. Ansprüche nach diesem Absatz haben auch
  nicht gesetzlich krankenversicherte Personen. Die
  Krankenkasse der Spender ist befugt, die für die
  Leistungserbringung nach den Sätzen 1 und 2 erfor-
  derlichen personenbezogenen Daten an die Kran-
  kenkasse oder das private Krankenversicherungsun-
  ternehmen der Empfänger zu übermitteln; dies gilt
  auch für personenbezogene Daten von nach dem
  Künstlersozialversicherungsgesetz     Krankenversi-
  cherungspflichtigen. Die nach Satz 7 übermittelten
  Daten dürfen nur für die Erbringung von Leistungen
  nach den Sätzen 1 und 2 verarbeitet und genutzt
  werden. Die Datenverarbeitung und Nutzung nach
  den Sätzen 7 und 8 darf nur mit schriftlicher Einwil-
  ligung der Spender, der eine umfassende Informa-
  tion vorausgegangen ist, erfolgen.“

3. Nach § 44 wird folgender § 44a eingefügt:

                         „§ 44a

                Krankengeld bei Spende

              von Organen oder Geweben

     Spender von Organen oder Geweben nach § 27
  Absatz 1a haben Anspruch auf Krankengeld, wenn
  eine im Rahmen des Transplantationsgesetzes erfol-
  gende Spende von Organen oder Geweben an Ver-
  sicherte sie arbeitsunfähig macht. Das Krankengeld
  wird den Spendern von der Krankenkasse der Emp-
  fänger in Höhe des vor Beginn der Arbeitsunfähig-
  keit regelmäßig erzielten Nettoarbeitsentgelts oder
  Arbeitseinkommens bis zur Höhe des Betrages der
  kalendertäglichen Beitragsbemessungsgrenze ge-
  leistet. Für nach dem Künstlersozialversicherungs-
  gesetz versicherungspflichtige Spender ist das aus-
  gefallene Arbeitseinkommen im Sinne von Satz 2
  aus demjenigen Arbeitseinkommen zu berechnen,
  das der Beitragsbemessung für die letzten zwölf Ka-
  lendermonate vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit im
  Hinblick auf die Spende zugrunde gelegen hat.
  § 44 Absatz 3, § 47 Absatz 2 bis 4, die §§ 47b, 49
  und 50 gelten entsprechend; Ansprüche nach § 44
  sind gegenüber Ansprüchen nach dieser Vorschrift
  ausgeschlossen. Ansprüche nach dieser Vorschrift
  haben auch nicht gesetzlich krankenversicherte Per-
  sonen.“

4. In § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 werden nach den
   Wörtern „einschließlich der Arbeitsunfähigkeit“ die
   Wörter „nach § 44a Satz 1 sowie“ eingefügt.

5. In § 115a Absatz 2 Satz 2 und 4 wird jeweils die
   Angabe „§ 9 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 9 Absatz 2“
   ersetzt.

6. § 116b Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe n wird
   wie folgt gefasst:

   „n) Versorgung von Patienten vor oder nach Organ-
       transplantation und von lebenden Spendern so-
       wie“.

7. Nach § 192 Absatz 1 Nummer 2 wird folgende Num-

   mer 2a eingefügt:

   „2a. von einem privaten Krankenversicherungs-
        unternehmen, von einem Beihilfeträger des
        Bundes, von sonstigen öffentlich-rechtlichen
        Trägern von Kosten in Krankheitsfällen auf Bun-
        desebene, von dem Träger der Heilfürsorge im
        Bereich des Bundes, von dem Träger der trup-
        penärztlichen Versorgung oder von einem öf-
        fentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krank-
        heitsfällen auf Landesebene, soweit das Lan-
        desrecht dies vorsieht, Leistungen für den Aus-
        fall von Arbeitseinkünften im Zusammenhang
        mit einer nach den §§ 8 und 8a des Transplan-
        tationsgesetzes erfolgenden Spende von Orga-
        nen oder Geweben bezogen werden oder diese
        beansprucht werden können,“.

                       Artikel 2a
                   Änderung des
         Sechsten Buches Sozialgesetzbuch

  Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Rentenversicherung – in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404,
3384), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom
21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1583) geändert worden ist, wird

wie folgt geändert:

1. § 3 Satz 1 Nummer 3a wird wie folgt gefasst:

   „3a. für die sie von einem privaten Krankenversiche-
        rungsunternehmen, von einem Beihilfeträger
        des Bundes, von einem sonstigen öffentlich-
        rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfäl-
        len auf Bundesebene, von dem Träger der Heil-
        fürsorge im Bereich des Bundes, von dem Trä-
        ger der truppenärztlichen Versorgung oder von
        einem öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten
        in Krankheitsfällen auf Landesebene, soweit
        das Landesrecht dies vorsieht, Leistungen für
        den Ausfall von Arbeitseinkünften im Zusam-
        menhang mit einer nach den §§ 8 und 8a des
        Transplantationsgesetzes erfolgenden Spende
        von Organen oder Geweben beziehen, wenn
        sie im letzten Jahr vor Beginn dieser Zahlung
        zuletzt versicherungspflichtig waren; der Zeit-
        raum von einem Jahr verlängert sich um An-
        rechnungszeiten wegen des Bezugs von Ar-
        beitslosengeld II,“.
2. In § 4 Absatz 3 Nummer 1 werden nach dem Wort
   „Sozialleistungen“ die Wörter „oder Leistungen für
   den Ausfall von Arbeitseinkünften nach § 3 Satz 1
   Nummer 3a“ eingefügt und werden die Wörter „die-
   ser Vorschrift“ durch die Wörter „diesen Vorschrif-
   ten“ ersetzt.

3. § 166 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
   a) Nummer 2b wird wie folgt gefasst:

      „2b. bei Personen, die Krankengeld nach § 44a
           des Fünften Buches beziehen, das der Leis-
           tung zugrunde liegende Arbeitsentgelt oder
           Arbeitseinkommen; wird dieses Krankengeld
BGBl. 2012, Seite 1611 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1611
          nach § 47b des Fünften Buches gezahlt, gilt
          Nummer 2,“.
  b) Nach Nummer 2c wird folgende Nummer 2d ein-
     gefügt:

     „2d. bei Personen, die von einem privaten Kran-
          kenversicherungsunternehmen, von einem
          Beihilfeträger des Bundes, von einem sons-
          tigen öffentlich-rechtlichen Träger von Kos-
          ten in Krankheitsfällen auf Bundesebene,
          von dem Träger der Heilfürsorge im Bereich
          des Bundes, von dem Träger der truppen-
          ärztlichen Versorgung oder von einem
          öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in
          Krankheitsfällen auf Landesebene, soweit
          Landesrecht dies vorsieht, Leistungen für
          den Ausfall von Arbeitseinkünften im Zusam-
          menhang mit einer nach den §§ 8 und 8a
          des Transplantationsgesetzes erfolgenden
          Spende von Organen oder Geweben bezie-
          hen, das diesen Leistungen zugrunde lie-
          gende Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkom-
          men,“.
4. Dem § 170 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b werden
   die folgenden Buchstaben c und d angefügt:
  „c) Krankengeld nach § 44a des Fünften Buches be-
      ziehen, vom Leistungsträger,
  d) für Personen, die Leistungen für den Ausfall von
     Arbeitseinkünften im Zusammenhang mit einer
     nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsge-
     setzes erfolgenden Spende von Organen oder
     Geweben erhalten, von der Stelle, die die Leis-
     tung erbringt; wird die Leistung von mehreren
     Stellen erbracht, sind die Beiträge entsprechend
     anteilig zu tragen,“.

                      Artikel 2b

                  Änderung des
         Siebten Buches Sozialgesetzbuch

  Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Unfallversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Au-
gust 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Artikel 3
des Gesetzes vom 12. April 2012 (BGBl. I S. 579) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 12
   folgende Angabe eingefügt:
  „§ 12a Gesundheitsschaden im Zusammenhang mit
         der Spende von Blut oder körpereigenen
         Organen, Organteilen oder Gewebe“.

2. In § 2 Absatz 1 Nummer 13 Buchstabe b werden
   nach dem Wort „spenden“ die Wörter „oder bei

   denen Voruntersuchungen oder Nachsorgemaßnah-

   men anlässlich der Spende vorgenommen werden“
   eingefügt.

3. Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt:
                          „§ 12a

               Gesundheitsschaden im

     Zusammenhang mit der Spende von Blut oder
   körpereigenen Organen, Organteilen oder Gewebe
    (1) Als Versicherungsfall im Sinne des § 7 Ab-
  satz 1 gilt bei Versicherten nach § 2 Absatz 1 Num-
  mer 13 Buchstabe b auch der Gesundheitsschaden,

  der über die durch die Blut-, Organ-, Organteil- oder
  Gewebeentnahme regelmäßig entstehenden Beein-
  trächtigungen hinausgeht und in ursächlichem Zu-
  sammenhang mit der Spende steht. Werden da-
  durch Nachbehandlungen erforderlich oder treten
  Spätschäden auf, die als Aus- oder Nachwirkungen
  der Spende oder des aus der Spende resultierenden
  erhöhten Gesundheitsrisikos anzusehen sind, wird
  vermutet, dass diese hierdurch verursacht worden
  sind. Dies gilt nicht, wenn offenkundig ist, dass der
  Gesundheitsschaden nicht im ursächlichen Zusam-
  menhang mit der Spende steht; eine Obduktion zum
  Zwecke einer solchen Feststellung darf nicht gefor-
  dert werden.

    (2) Absatz 1 gilt auch bei Gesundheitsschäden im
  Zusammenhang mit den für die Spende von Blut
  oder körpereigenen Organen, Organteilen oder
  Gewebe erforderlichen Voruntersuchungen sowie
  Nachsorgemaßnahmen. Satz 1 findet auch Anwen-
  dung, wenn es nach der Voruntersuchung nicht zur
  Spende kommt.“
4. Dem § 213 wird folgender Absatz 4 angefügt:
     „(4) § 12a gilt auch für Gesundheitsschäden, die
  in der Zeit vom 1. Dezember 1997 bis zum 31. Juli
  2012 eingetreten sind. Ansprüche auf Leistungen
  bestehen in diesen Fällen ab dem 1. August 2012.“

                      Artikel 2c
                   Änderung des
          Elften Buches Sozialgesetzbuch

   Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch – Soziale Pflege-
versicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai
1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Arti-
kel 13 Absatz 27 des Gesetzes vom 12. April 2012
(BGBl. I S. 579) geändert worden ist, wird wie folgt ge-

ändert:

1. Dem § 57 Absatz 2 werden die folgenden Sätze an-
   gefügt:

  „Bei Personen, die Krankengeld nach § 44a des
  Fünften Buches beziehen, wird das der Leistung zu-
  grunde liegende Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkom-
  men zugrunde gelegt; wird dieses Krankengeld nach
  § 47b des Fünften Buches gezahlt, gelten die Sätze 1
  bis 3. Bei Personen, die Leistungen für den Ausfall
  von Arbeitseinkünften von einem privaten Kranken-
  versicherungsunternehmen, von einem Beihilfeträ-
  ger des Bundes, von einem sonstigen öffentlich-
  rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen
  auf Bundesebene, von dem Träger der Heilfürsorge

  im Bereich des Bundes, von dem Träger der trup-
  penärztlichen Versorgung oder von einem öffent-

  lich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfäl-

  len auf Landesebene, soweit Landesrecht dies vor-
  sieht, im Zusammenhang mit einer nach den §§ 8
  und 8a des Transplantationsgesetzes erfolgenden
  Spende von Organen oder Geweben erhalten, wird
  das diesen Leistungen zugrunde liegende Arbeits-

  entgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde gelegt.“

2. Dem § 59 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
  „Die Beiträge für Bezieher von Krankengeld nach
  § 44a des Fünften Buches oder für den Ausfall von
  Arbeitseinkünften im Zusammenhang mit einer nach
BGBl. 2012, Seite 1612 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1612
  den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes erfol-
  genden Spende von Organen oder Geweben sind
  von der Stelle zu tragen, die die Leistung erbringt;
  wird die Leistung von mehreren Stellen erbracht,
  sind die Beiträge entsprechend anteilig zu tragen.“

                      Artikel 2d

                    Änderung der
        Risikostruktur-Ausgleichsverordnung
  Die Risikostruktur-Ausgleichsverordnung vom 3. Ja-
nuar 1994 (BGBl. I S. 55), die zuletzt durch Artikel 11
des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2983)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 12 wird der Punkt
   durch ein Komma ersetzt und wird folgende Num-
   mer 13 angefügt:

  „13. Krankenbehandlung nach § 27 Absatz 1a,
       Krankengeld nach § 44a des Fünften Buches
       Sozialgesetzbuch sowie die Erstattung von
       fortgezahltem Arbeitsentgelt nach § 3a Absatz 2
       des Entgeltfortzahlungsgesetzes einschließlich
       der hierauf entfallenden Beiträge.“

2. In § 29 Nummer 4 werden nach dem Wort „Kranken-
   geldausgaben“ die Wörter „ , mit Ausnahme der
   Ausgaben nach § 44a des Fünften Buches Sozialge-
   setzbuch,“ eingefügt.

                       Artikel 3

                    Inkrafttreten

  Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des auf die Verkün-
dung folgenden Monats in Kraft.
                                Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                             sind gewahrt.
                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                             ist im Bundesgesetzblatt zu

                               Berlin, den 21. Juli 2012
verkünden.
                                          Der Bundespräsident
                                             Joachim Gauck
                                          Die Bundeskanzlerin
                                            Dr. A n g e l a M e r k e l
                                   Der Bundesminister für Gesundheit
                                             Daniel Bahr

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2012 I S. 1601. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 6777f748c1198cfb….