Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2012, S. 1601
BGBl. 2012 I S. 1601 · 63.779 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Änderung des Transplantationsgesetzes*)
Vom 21. Juli
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1
Änderung des
Transplantationsgesetzes
Das Transplantationsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 4. September 2007 (BGBl. I
S. 2206), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 12. Juli 2012 (BGBI. I S. 1504) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu Abschnitt 4 wird wie folgt ge-
fasst:
„Abschnitt 4
Entnahme, Vermittlung und
Übertragung von Organen, Zusammenarbeit
bei der Entnahme von Organen und Geweben“.
b) Die Angabe zu § 9 wird wie folgt gefasst:
„§ 9 Zulässigkeit der Organentnahme und
-übertragung, Vorrang der Organspende“.
c) Nach der Angabe zu § 9 werden folgende Anga-
ben zu den §§ 9a und 9b eingefügt:
„§ 9a Entnahmekrankenhäuser
§ 9b Transplantationsbeauftragte“.
d) Nach der Angabe zu § 10 wird folgende Angabe
zu § 10a eingefügt:
„§ 10a Organ- und Spendercharakterisierung,
Transport von Organen, Verordnungs-
ermächtigung zur Organ- und Spender-
charakterisierung und zum Transport“.
e) Die Angabe zu § 13 wird wie folgt gefasst:
„§ 13 Dokumentation, Rückverfolgung, Verord-
nungsermächtigung zur Meldung schwer-
wiegender Zwischenfälle und schwer-
wiegender unerwünschter Reaktionen“.
2. § 1a wird wie folgt geändert:
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2010/53/EU des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2010 über Qua-
litäts- und Sicherheitsstandards für zur Transplantation bestimmte
menschliche Organe (ABl. L 207 vom 6.8.2010, S. 14, L 243 vom
16.9.2010, S. 68).
2012
a) In Nummer 1 werden nach dem Wort „bestehen-
den“ ein Komma und das Wort „differenzierten“
und nach den Wörtern „einzelnen Gewebe eines
Organs, die“ die Wörter „unter Aufrechterhaltung
der Anforderungen an Struktur und Blutgefäß-
versorgung“ eingefügt.
b) Die Nummern 10 und 11 werden wie folgt ge-
fasst:
„10. sind Verfahrensanweisungen schriftliche
Anweisungen, die die Schritte eines spezi-
fischen Verfahrens beschreiben, einschließ-
lich der zu verwendenden Materialien und
Methoden und des erwarteten Ergebnisses;
11. ist Rückverfolgbarkeit die Möglichkeit, das
Organ in jeder Phase von der Spende bis
zur Übertragung oder Verwerfung zu verfol-
gen und zu identifizieren; dies umfasst auch
die Möglichkeit, den Spender, das Ent-
nahmekrankenhaus und den Empfänger im
Transplantationszentrum zu identifizieren
sowie alle sachdienlichen, nicht personen-
bezogenen Daten über Produkte und Mate-
rialien, mit denen das Organ in Berührung
kommt, zu ermitteln und zu identifizieren.“
3. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Erhebung und Verwendung perso-
nenbezogener Daten eines möglichen Organ-
oder Gewebespenders, eines nächsten Angehö-
rigen oder einer Person nach § 4 Absatz 2 Satz 5
oder Absatz 3 und die Übermittlung dieser Daten
an die nach Absatz 3 Satz 1 auskunftsberechtig-
ten Personen ist zulässig, soweit dies erforder-
lich ist
1. zur Klärung, ob eine Organ- oder Gewebeent-
nahme nach § 3 Absatz 1 und 2, § 4 Absatz 1
bis 3 sowie § 9 Absatz 3 Satz 2 zulässig ist
und ob ihr medizinische Gründe entgegen-
stehen,
2. zur Unterrichtung der nächsten Angehörigen
nach § 3 Absatz 3 Satz 1,
3. zur Organ- und Spendercharakterisierung
nach § 10a,
4. zur Rückverfolgung nach § 13 Absatz 1 oder

5. zur Meldung schwerwiegender Zwischenfälle
und schwerwiegender unerwünschter Reak-
tionen auf der Grundlage der Rechtsverord-
nung nach § 13 Absatz 4.“
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 5 wird das Wort „und“ ge-
strichen.
bb) Nach Nummer 5 werden die folgenden Num-
mern 6 und 7 eingefügt:
„6. der Transplantationsbeauftragte des Ent-
nahmekrankenhauses,
7. der verantwortliche Arzt des Transplan-
tationszentrums, in dem das Organ über-
tragen werden soll oder übertragen wor-
den ist, und“.
cc) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 8.
c) Dem Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 werden die
Wörter „sowie der Transplantationsbeauftragte
des Entnahmekrankenhauses und der verant-
wortliche Arzt des Transplantationszentrums, in
dem das Organ übertragen werden soll oder
übertragen worden ist,“ angefügt.
4. In § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 werden nach dem
Wort „und“ die Wörter „die Folgen für den Empfän-
ger sowie“ eingefügt.
5. Die Überschrift des Abschnittes 4 wird wie folgt
gefasst:
„Abschnitt 4
Entnahme, Vermittlung und
Übertragung von Organen, Zusammenarbeit
bei der Entnahme von Organen und Geweben“.
6. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Organübertra-
gung“ durch die Wörter „Organentnahme und
-übertragung“ ersetzt.
b) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
„(1) Die Entnahme von Organen bei verstor-
benen Spendern darf nur in Entnahmekranken-
häusern nach § 9a durchgeführt werden.
(2) Die Übertragung von Organen verstorbe-
ner Spender sowie die Entnahme und Übertra-
gung von Organen lebender Spender darf nur in
Transplantationszentren nach § 10 vorgenom-
men werden. Sind Organe im Geltungsbereich
dieses Gesetzes entnommen worden, ist ihre
Übertragung nur zulässig, wenn die Organent-
nahme nach § 11 Absatz 4 Satz 5 durch die
Koordinierungsstelle organisiert und unter Be-
achtung der weiteren Regelungen nach § 11
durchgeführt worden ist. Die Übertragung ver-
mittlungspflichtiger Organe ist darüber hinaus
nur zulässig, wenn die Organe durch die Vermitt-
lungsstelle unter Beachtung der Regelungen
nach § 12 Absatz 3 Satz 1 vermittelt worden
sind.“
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wird
wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „vermittlungspflich-
tigen“ gestrichen.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „vermittlungs-
pflichtiger Organe nach § 11 Abs. 4 Satz 2“
durch die Wörter „von Organen nach § 9a
Absatz 2 Nummer 1“ ersetzt und wird das
Wort „vermittlungspflichtigen“ gestrichen.
7. Nach § 9 werden folgende §§ 9a und 9b eingefügt:
„§ 9a
Entnahmekrankenhäuser
(1) Entnahmekrankenhäuser sind die nach § 108
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder nach
anderen gesetzlichen Bestimmungen zugelassenen
Krankenhäuser, die nach ihrer räumlichen und
personellen Ausstattung in der Lage sind, Organ-
entnahmen von möglichen Spendern nach § 3
oder § 4 nach Maßgabe des § 11 Absatz 4 Satz 5
zu ermöglichen. Die zuständige Behörde benennt
gegenüber der Koordinierungsstelle die Entnahme-
krankenhäuser, die die Voraussetzungen nach
Satz 1 erfüllen, und unterrichtet die Entnahme-
krankenhäuser schriftlich über diese Benennung.
(2) Die Entnahmekrankenhäuser sind verpflich-
tet,
1. den endgültigen, nicht behebbaren Ausfall der
Gesamtfunktion des Großhirns, des Kleinhirns
und des Hirnstamms von Patienten, die nach
ärztlicher Beurteilung als Organspender nach
§ 3 oder § 4 in Betracht kommen, nach § 5 fest-
zustellen und der Koordinierungsstelle nach § 11
unverzüglich mitzuteilen; kommen diese Patien-
ten zugleich als Gewebespender nach § 3
oder § 4 in Betracht, ist dies gleichzeitig mitzu-
teilen,
2. sicherzustellen, dass die Entnahme in einem
Operationssaal durchgeführt wird, der dem
Stand der medizinischen Wissenschaft und
Technik entspricht, um die Qualität und Sicher-
heit der entnommenen Organe zu gewährleisten,
3. sicherzustellen, dass das von ihnen eingesetzte
medizinische Personal für seine Aufgaben quali-
fiziert ist, und
4. die auf Grund des § 11 getroffenen Regelungen
zur Organentnahme einzuhalten.
§ 9b
Transplantationsbeauftragte
(1) Die Entnahmekrankenhäuser bestellen min-
destens einen Transplantationsbeauftragten, der
für die Erfüllung seiner Aufgaben fachlich qualifi-
ziert ist. Der Transplantationsbeauftragte ist in Er-
füllung seiner Aufgaben unmittelbar der ärztlichen
Leitung des Entnahmekrankenhauses unterstellt.
Er ist bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben unab-
hängig und unterliegt keinen Weisungen. Der Trans-
plantationsbeauftragte ist soweit freizustellen, wie
es zur ordnungsgemäßen Durchführung seiner Auf-
gaben erforderlich ist; die Entnahmekrankenhäuser
stellen organisatorisch sicher, dass der Transplan-
tationsbeauftragte seine Aufgaben ordnungsgemäß
wahrnehmen kann und unterstützen ihn dabei.
(2) Transplantationsbeauftragte sind insbeson-
dere dafür verantwortlich, dass

1. die Entnahmekrankenhäuser ihrer Verpflichtung
nach § 9a Absatz 2 Nummer 1 nachkommen,
2. die Angehörigen von Spendern nach § 3 oder § 4
in angemessener Weise begleitet werden,
3. die Zuständigkeiten und Handlungsabläufe in
den Entnahmekrankenhäusern zur Erfüllung der
Verpflichtungen aus diesem Gesetz festgelegt
werden sowie
4. das ärztliche und pflegerische Personal im Ent-
nahmekrankenhaus über die Bedeutung und den
Prozess der Organspende regelmäßig informiert
wird.
(3) Das Nähere, insbesondere zu der erforder-
lichen Qualifikation und organisationsrechtlichen
Stellung der Transplantationsbeauftragten sowie
deren Freistellung von ihren sonstigen Tätigkeiten
im Entnahmekrankenhaus, wird durch Landesrecht
bestimmt. Durch Landesrecht können die Voraus-
setzungen festgelegt werden, nach denen mehrere
Entnahmekrankenhäuser zur Erfüllung ihrer Ver-
pflichtung nach Absatz 1 die Bestellung eines ge-
meinsamen Transplantationsbeauftragten schrift-
lich vereinbaren können. Dabei ist sicherzustellen,
dass der Transplantationsbeauftragte seine Aufga-
ben in jedem der Entnahmekrankenhäuser ord-
nungsgemäß wahrnehmen kann. Im Landesrecht
können auch Ausnahmen von der Verpflichtung
zur Bestellung eines Transplantationsbeauftragten
vorgesehen werden, soweit und solange die
Realisierung einer Organentnahme in begründeten
Ausnahmefällen wegen der Besonderheiten des
Entnahmekrankenhauses ausgeschlossen ist. Die
Ausnahmen können einer Genehmigung durch die
zuständige Behörde unterworfen werden.“
8. § 10 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „in § 9
Abs. 1 Satz 1 genannten“ gestrichen und wer-
den nach dem Wort „Organen“ die Wörter „ver-
storbener Spender sowie für die Entnahme und
Übertragung von Organen lebender Spender“
eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird das Wort „Organübertra-
gung“ durch die Wörter „Übertragung von
vermittlungspflichtigen Organen“ ersetzt.
bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. die auf Grund des § 11 getroffenen Re-
gelungen zur Organentnahme sowie bei
vermittlungspflichtigen Organen die auf
Grund des § 12 getroffenen Regelungen
zur Organvermittlung einzuhalten,“.
cc) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4
eingefügt:
„4. vor der Organübertragung festzustellen,
dass die Organ- und Spendercharakte-
risierung nach § 10a abgeschlossen
und dokumentiert ist und die Bedingun-
gen für die Konservierung und den
Transport eingehalten worden sind,“.
dd) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5 und
die Wörter „vermittlungspflichtigen Organen“
werden durch die Wörter „Organen verstor-
bener Spender“ ersetzt.
ee) Nach der neuen Nummer 5 wird folgende
Nummer 6 eingefügt:
„6. die durchgeführten Lebendorganspen-
den aufzuzeichnen,“.
ff) Die bisherigen Nummern 5 und 6 werden die
Nummern 7 und 8.
gg) Folgender Satz wird angefügt:
„§ 9a Absatz 2 Nummer 2 und 3 gilt ent-
sprechend.“
9. Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt:
„§ 10a
Organ- und Spender-
charakterisierung, Transport von
Organen, Verordnungsermächtigung zur Organ-
und Spendercharakterisierung und zum Transport
(1) Die von der Koordinierungsstelle beauftragte
Person stellt unter ärztlicher Beratung und Anlei-
tung sicher, dass die Organe für eine Übertragung
nur freigegeben werden, wenn nach ärztlicher Beur-
teilung die Organ- und Spendercharakterisierung
nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft
und Technik ergeben hat, dass das Organ für eine
Übertragung geeignet ist. Die sachdienlichen Anga-
ben über den Spender, die zur Bewertung seiner
Eignung zur Organspende erforderlich sind, und
die sachdienlichen Angaben über die Merkmale
des Organs, die zur Beurteilung nach Satz 1 erfor-
derlich sind, werden nach Maßgabe einer Rechts-
verordnung nach Absatz 4 erhoben, um eine ord-
nungsgemäße Risikobewertung vorzunehmen, die
Risiken für den Organempfänger so gering wie
möglich zu halten und die Organvermittlung zu op-
timieren. Bei der Erhebung dieser Angaben werden,
soweit dies möglich und angemessen ist, auch die
nächsten Angehörigen im Rahmen der Unterrich-
tung nach § 3 Absatz 3 Satz 1 oder der Befragung
nach § 4 Absatz 1 Satz 1 oder weitere Personen,
die Angaben zum Organspender machen können,
befragt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für
die Erhebung der sachdienlichen Angaben vor der
Entnahme und Übertragung eines Organs eines
lebenden Spenders durch den verantwortlichen
Arzt des Transplantationszentrums.
(2) Die Koordinierungsstelle stellt sicher, dass
die für die Organ- und Spendercharakterisierung
nach Absatz 1 erforderlichen Laboruntersuchungen
in Laboren durchgeführt werden, die über qualifi-
ziertes Personal und geeignete Einrichtungen und
Ausrüstungen verfügen. Die Labore verfügen über
geeignete Verfahrensanweisungen, die gewährleis-
ten, dass die Angaben zur Organ- und Spender-
charakterisierung der Koordinierungsstelle unver-
züglich übermittelt werden.
(3) Der Transport von Organen erfolgt unter Be-
achtung der Verfahrensanweisung der Koordinie-
rungsstelle nach § 11 Absatz 1a Satz 2 Num-
mer 7. Das Nähere zur Kennzeichnung der Behält-
nisse für den Transport von Organen regelt eine
Rechtsverordnung nach Absatz 4.

(4) Das Bundesministerium für Gesundheit kann
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-
desrates nach Anhörung der Bundesärztekammer
und weiterer Sachverständiger Regelungen zur Or-
gan- und Spendercharakterisierung und zum Trans-
port von Organen treffen. In der Rechtsverordnung
können insbesondere Regelungen getroffen werden
über die Anforderungen an
1. die Angaben, die nach dem Stand der medi-
zinischen Wissenschaft und Technik bei jeder
Organspende erhoben werden müssen,
2. die Angaben, die nach ärztlicher Beurteilung un-
ter Berücksichtigung der Verfügbarkeit der ent-
sprechenden Angaben und der besonderen Um-
stände des jeweiligen Falles nach dem Stand der
medizinischen Wissenschaft und Technik zu-
sätzlich erhoben werden müssen,
3. das Verfahren für die Übermittlung von Angaben
über die Organ- und Spendercharakterisierung
und
4. die Kennzeichnung der Behältnisse für den
Transport von Organen.
Wenn in einem besonderen Fall, einschließlich
einem lebensbedrohlichen Notfall, eine Risiko-
Nutzen-Analyse ergibt, dass der erwartete Nutzen
für den Organempfänger größer ist als die Risiken
auf Grund unvollständiger Daten, kann ein Organ
auch dann übertragen werden, wenn nicht alle in
der Rechtsverordnung nach Satz 2 Nummer 1 fest-
gelegten Mindestangaben vor der Übertragung vor-
liegen.“
10. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „vermittlungs-
pflichtigen Organen“ durch die Wörter „Or-
ganen verstorbener Spender“ und die Wörter
„anderen Krankenhäuser“ durch das Wort
„Entnahmekrankenhäuser“ ersetzt.
bb) In Satz 3 werden die Wörter „anderen Kran-
kenhäusern“ durch das Wort „Entnahme-
krankenhäusern“ ersetzt.
cc) Die folgenden Sätze werden angefügt:
„Der Spitzenverband Bund der Kranken-
kassen, die Bundesärztekammer und die
Deutsche Krankenhausgesellschaft oder die
Bundesverbände der Krankenhausträger ge-
meinsam haben darauf zu achten, dass die
Koordinierungsstelle die Voraussetzungen
des Satzes 3 erfüllt und dabei nach den
Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit arbeitet.
Die Koordinierungsstelle hat die grundsätz-
lichen finanziellen und organisatorischen
Entscheidungen dem Spitzenverband Bund
der Krankenkassen, der Bundesärztekam-
mer und der Deutschen Krankenhausgesell-
schaft oder den Bundesverbänden der Kran-
kenhausträger gemeinsam unverzüglich vor-
zulegen. Die Haushaltslegung und die finan-
zielle Eigenständigkeit kann auf Veranlas-
sung des Spitzenverbandes Bund der Kran-
kenkassen, der Bundesärztekammer und der
Deutschen Krankenhausgesellschaft oder
der Bundesverbände der Krankenhausträger
gemeinsam durch unabhängige Sachver-
ständige geprüft werden. Die Koordinie-
rungsstelle hat jährlich einen Geschäftsbe-
richt zu veröffentlichen. Der Spitzenverband
Bund der Krankenkassen, die Bundesärzte-
kammer und die Deutsche Krankenhaus-
gesellschaft oder die Bundesverbände der
Krankenhausträger gemeinsam haben sicher-
zustellen, dass die Koordinierungsstelle die
Veröffentlichungspflicht erfüllt.“
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
fügt:
„(1a) Die Koordinierungsstelle hat die Zusam-
menarbeit zur Organentnahme bei verstorbenen
Spendern und die Durchführung aller bis zur
Übertragung erforderlichen Maßnahmen mit
Ausnahme der Vermittlung von Organen durch
die Vermittlungsstelle nach § 12 unter Beach-
tung der Richtlinien nach § 16 zu organisieren,
um die vorhandenen Möglichkeiten der Organ-
spende wahrzunehmen und durch die Entnahme
und Bereitstellung geeigneter Spenderorgane
die gesundheitlichen Risiken der Organempfän-
ger so gering wie möglich zu halten. Hierzu er-
stellt die Koordinierungsstelle geeignete Verfah-
rensanweisungen unter Beachtung der Richt-
linien nach § 16, insbesondere
1. zur Meldung nach § 9a Absatz 2 Nummer 1,
2. zur Überprüfung der Spenderidentität,
3. zur Überprüfung der Einzelheiten der Ein-
willigung des Spenders nach § 3 oder der Zu-
stimmung anderer Personen nach § 4,
4. zur Überprüfung des Abschlusses der Organ-
und Spendercharakterisierung nach § 10a
Absatz 1,
5. zur Sicherstellung, dass die Angaben zur
Organ- und Spendercharakterisierung das
Transplantationszentrum, bei vermittlungs-
pflichtigen Organen die Vermittlungsstelle
nach § 12, rechtzeitig erreichen,
6. für die Entnahme, Konservierung, Verpackung
und Kennzeichnung von Organen,
7. für den Transport der Organe, um ihre Unver-
sehrtheit während des Transports und eine
angemessene Transportdauer sicherzustel-
len,
8. zur Sicherstellung der Rückverfolgung nach
§ 13 Absatz 1,
9. zur Sicherstellung der unverzüglichen Mel-
dung schwerwiegender Zwischenfälle und
schwerwiegender unerwünschter Reaktionen
und der in diesem Zusammenhang getroffe-
nen Maßnahmen auf der Grundlage der
Rechtsverordnung nach § 13 Absatz 4.
Die Koordinierungsstelle stellt sicher, dass das
von ihr eingesetzte medizinische Personal für
seine Aufgaben qualifiziert ist. Das Nähere zur Er-
stellung der Verfahrensanweisungen nach Satz 2
regelt der Vertrag nach Absatz 2.“
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „die Aufgaben“
durch die Wörter „das Nähere zu den Auf-

gaben“ und die Wörter „anderen Kranken-
häuser“ durch das Wort „Entnahmekranken-
häuser“ ersetzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 4 werden die Wörter
„Transplantationszentren und andere
Krankenhäuser“ durch das Wort „Ent-
nahmekrankenhäuser“ ersetzt und wird
der Punkt am Ende durch ein Komma
ersetzt.
bbb) Die folgenden Nummern 5 und 6 wer-
den angefügt:
„5. einen angemessenen pauschalen
Zuschlag an die Entnahmekranken-
häuser für die Bestellung von
Transplantationsbeauftragten und
6. ein Schlichtungsverfahren bei einer
fehlenden Einigung über den Er-
satz angemessener Aufwendungen
nach Nummer 4.“
cc) Folgender Satz wird angefügt:
„Der Vertrag nach Satz 1 bedarf des Einver-
nehmens mit dem Verband der privaten
Krankenversicherung.“
d) Dem Absatz 3 werden die folgenden Sätze an-
gefügt:
„Zur Erfüllung ihrer Verpflichtung nach Satz 3
setzen sie eine Kommission ein, die jeweils aus
mindestens einem Vertreter des Spitzenverban-
des Bund der Krankenkassen, der Bundesärzte-
kammer und der Deutschen Krankenhausgesell-
schaft oder der Bundesverbände der Kranken-
hausträger gemeinsam und zwei Vertretern der
Länder zusammengesetzt ist. Die Koordinie-
rungsstelle, die Transplantationszentren und die
Entnahmekrankenhäuser sind verpflichtet, der
Kommission die erforderlichen Unterlagen zur
Verfügung zu stellen und die erforderlichen Aus-
künfte zu erteilen. Die Kommission ist verpflich-
tet, Erkenntnisse über Verstöße gegen dieses
Gesetz oder gegen auf Grund dieses Gesetzes
erlassene Rechtsverordnungen an die zustän-
digen Behörden der Länder weiterzuleiten. Das
Nähere zur Zusammensetzung der Kommission,
zur Arbeitsweise und zum Verfahren regelt der
Vertrag nach Absatz 2.“
e) Die Absätze 4 und 5 werden wie folgt gefasst:
„(4) Die Transplantationszentren und die Ent-
nahmekrankenhäuser sind verpflichtet, unter-
einander und mit der Koordinierungsstelle zur
Entnahme von Organen sowie zur Entnahme von
Geweben bei möglichen Organspendern nach
§ 3 oder § 4 zusammenzuarbeiten. Die Koordi-
nierungsstelle klärt, ob die Voraussetzungen für
eine Organentnahme vorliegen. Hierzu erhebt sie
die Personalien dieser möglichen Organspender
und weitere für die Durchführung der Organent-
nahme und -vermittlung erforderliche personen-
bezogene Daten. Die Entnahmekrankenhäuser
sind verpflichtet, diese Daten an die Koordinie-
rungsstelle zu übermitteln. Die Organentnahme
wird durch die Koordinierungsstelle organisiert
und erfolgt durch die von ihr beauftragten Ärzte.
(5) Die Koordinierungsstelle führt ein Ver-
zeichnis über die Entnahmekrankenhäuser nach
§ 9a und über die Transplantationszentren nach
§ 10. Sie dokumentiert die Tätigkeiten der Ent-
nahmekrankenhäuser und der Transplantations-
zentren und veröffentlicht jährlich einen Bericht,
der die Tätigkeiten der Entnahmekrankenhäuser
und der Transplantationszentren im vergange-
nen Kalenderjahr nach einheitlichen Vorgaben
darstellt und insbesondere folgende, nicht per-
sonenbezogene Daten enthält:
1. Zahl und Art der durchgeführten Organent-
nahmen nach § 9 Absatz 1, getrennt nach Or-
ganen von Spendern nach den §§ 3 und 4,
einschließlich der Zahl und Art der nach der
Entnahme verworfenen Organe,
2. Zahl und Art der durchgeführten Organüber-
tragungen nach § 9 Absatz 2 und ihre Ergeb-
nisse, getrennt nach Organen von Spendern
nach den §§ 3 und 4 sowie nach § 8,
3. die Entwicklung der Warteliste nach § 10 Ab-
satz 2 Satz 1 Nummer 1, insbesondere auf-
genommene, transplantierte, aus anderen
Gründen ausgeschiedene sowie verstorbene
Patienten,
4. die Gründe für die Aufnahme oder Nichtauf-
nahme in die Warteliste nach § 10 Absatz 2
Satz 1 Nummer 2,
5. Altersgruppe, Geschlecht, Familienstand und
Versichertenstatus der zu den Nummern 2
bis 4 betroffenen Patienten,
6. die Nachbetreuung der Spender nach § 8 Ab-
satz 3 Satz 1 und die Dokumentation ihrer
durch die Organspende bedingten gesund-
heitlichen Risiken,
7. die durchgeführten Maßnahmen zur Quali-
tätssicherung nach § 10 Absatz 2 Nummer 8.
In dem Vertrag nach Absatz 2 können einheit-
liche Vorgaben für den Tätigkeitsbericht und die
ihm zugrunde liegenden Angaben der Entnah-
mekrankenhäuser und der Transplantationszen-
tren vereinbart werden.“
11. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Soweit sie Organe vermittelt, die in Ländern
entnommen werden, die nicht Mitgliedstaaten
der Europäischen Union oder andere Vertrags-
staaten des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum sind, um die Organe im Gel-
tungsbereich dieses Gesetzes zu übertragen,
oder die im Geltungsbereich dieses Gesetzes
entnommen werden, um die Organe in Ländern
zu übertragen, die nicht Mitgliedstaaten der Eu-
ropäischen Union oder andere Vertragsstaaten
des Abkommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum sind, muss sie auch gewährleisten,
dass die zum Schutz der Organempfänger erfor-
derlichen Maßnahmen nach dem Stand der
Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft
durchgeführt und die Qualitäts- und Sicherheits-
anforderungen erfüllt werden, die den in diesem
Gesetz und auf Grund dieses Gesetzes erlasse-
ner Rechtsverordnungen festgelegten Anforde-

rungen gleichwertig sind, und dass eine lücken-
lose Rückverfolgung der Organe sichergestellt
ist.“
b) In Absatz 3 Satz 3 werden vor dem Punkt am
Ende ein Komma und die Wörter „um eine
lückenlose Rückverfolgung der Organe zu er-
möglichen“ eingefügt.
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aaa) Nach Nummer 3 wird folgende Num-
mer 3a eingefügt:
„3a. für Organe, die in einem anderen
Mitgliedstaat der Europäischen
Union oder anderen Vertragsstaat
des Abkommens über den Euro-
päischen Wirtschaftsraum ent-
nommen werden, um die Organe
im Geltungsbereich dieses Geset-
zes zu übertragen, oder die im
Geltungsbereich dieses Gesetzes
entnommen werden, um diese
Organe in diesen Staaten zu über-
tragen, die Anforderungen an die
Vermittlung dieser Organe unter
Einhaltung der Regelungen dieses
Gesetzes und der auf Grund die-
ses Gesetzes erlassenen Rechts-
verordnungen,“.
bbb) In Nummer 4 werden die Wörter „durch
eine von den Vertragspartnern be-
stimmte Prüfungskommission“ gestri-
chen.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Der Vertrag nach Satz 1 bedarf des Einver-
nehmens mit dem Verband der privaten
Krankenversicherung.“
d) Dem Absatz 5 werden die folgenden Sätze an-
gefügt:
„Zur Erfüllung ihrer Verpflichtung nach Satz 3
setzen sie eine Kommission ein, die jeweils aus
mindestens einem Vertreter des Spitzenverban-
des Bund der Krankenkassen, der Bundesärzte-
kammer und der Deutschen Krankenhausgesell-
schaft oder der Bundesverbände der Kranken-
hausträger gemeinsam und zwei Vertretern der
Länder zusammengesetzt ist. Die Vermittlungs-
stelle und die Transplantationszentren sind ver-
pflichtet, der Kommission die erforderlichen Un-
terlagen zur Verfügung zu stellen und die erfor-
derlichen Auskünfte zu erteilen. Die Kommission
ist verpflichtet, Erkenntnisse über Verstöße ge-
gen dieses Gesetz und auf Grund dieses Geset-
zes erlassene Rechtsverordnungen an die zu-
ständigen Behörden der Länder weiterzuleiten.
Das Nähere zur Zusammensetzung der Kommis-
sion, zur Arbeitsweise und zum Verfahren regelt
der Vertrag nach Absatz 4.“
12. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 13
Dokumentation, Rückverfolgung,
Verordnungsermächtigung zur Meldung
schwerwiegender Zwischenfälle und
schwerwiegender unerwünschter Reaktionen“.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „ermöglicht“ durch
die Wörter „zulässt, um eine lückenlose
Rückverfolgung der Organe zu ermöglichen“
ersetzt.
bb) In Satz 3 werden vor dem Punkt am Ende ein
Komma und die Wörter „einschließlich der
Angaben zur Organ- und Spendercharakte-
risierung nach § 10a“ eingefügt.
c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Das Bundesministerium für Gesundheit
kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates das Verfahren regeln
1. für die Übermittlung der Angaben, die für die
Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit der Or-
gane nach Absatz 1 notwendig sind,
2. für die Meldung, Dokumentation, Untersu-
chung und Bewertung schwerwiegender
Zwischenfälle und schwerwiegender uner-
wünschter Reaktionen und, soweit beim Or-
ganspender gleichzeitig Gewebe entnommen
wurde, für die Meldung an die Gewebeein-
richtung, die das Gewebe entgegengenom-
men hat, sowie
3. zur Sicherstellung der Meldung von Vorfällen
bei einer Lebendorganspende, die mit der
Qualität und Sicherheit des gespendeten Or-
gans zusammenhängen können, und von
schwerwiegenden unerwünschten Reaktio-
nen beim lebenden Spender.“
13. § 13b Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. jeden schwerwiegenden Zwischenfall im
Sinne des § 63c Absatz 6 des Arzneimittel-
gesetzes und“.
b) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Reaktion“
die Wörter „im Sinne des § 63c Absatz 7 des
Arzneimittelgesetzes“ eingefügt.
14. In § 13c Absatz 1 werden nach dem Wort „Zwi-
schenfall“ die Wörter „im Sinne des § 63c Absatz 6
des Arzneimittelgesetzes“ und nach dem Wort „Re-
aktion“ die Wörter „im Sinne des § 63c Absatz 7
des Arzneimittelgesetzes“ eingefügt.
15. § 14 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern
„Übermittlung nach“ die Wörter „§ 9a Absatz 2
Nummer 1 und“ eingefügt.
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
fügt:
„(2a) Ärzte und anderes wissenschaftliches
Personal des Entnahmekrankenhauses, des
Transplantationszentrums, der Koordinierungs-
stelle nach § 11 und der Vermittlungsstelle nach
§ 12 dürfen personenbezogene Daten, die im
Rahmen der Organ- und Spendercharakterisie-

rung beim Organ- oder Gewebespender oder im
Rahmen der Organ- oder Gewebeübertragung
beim Organ- oder Gewebeempfänger erhoben
worden sind, abweichend von Absatz 2 Satz 3
für eigene wissenschaftliche Forschungsvorha-
ben verwenden. Diese Daten dürfen für ein be-
stimmtes Forschungsvorhaben an Dritte und an-
dere als die in Satz 1 genannten Personen über-
mittelt und von diesen verwendet werden, wenn
1. die Daten der betroffenen Person nicht mehr
zugeordnet werden können,
2. im Falle, dass der Forschungszweck die
Möglichkeit der Zuordnung erfordert, die be-
troffene Person eingewilligt hat oder
3. im Falle, dass weder auf die Zuordnungsmög-
lichkeit verzichtet noch die Einwilligung mit
verhältnismäßigem Aufwand eingeholt wer-
den kann, das öffentliche Interesse an der
Durchführung des Forschungsvorhabens die
schützenswerten Interessen der betroffenen
Person überwiegt und der Forschungszweck
nicht auf andere Weise zu erreichen ist.
Die personenbezogenen Daten sind, soweit dies
nach dem Forschungszweck möglich ist und
keinen im Verhältnis zu dem angestrebten
Schutzzweck unverhältnismäßigen Aufwand er-
fordert, zu anonymisieren oder, solange eine
Anonymisierung noch nicht möglich ist, zu
pseudonymisieren.“
16. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „sind mindes-
tens zehn Jahre aufzubewahren“ durch die
Wörter „und die nach § 10a erhobenen An-
gaben zur Organ- und Spendercharakterisie-
rung sind mindestens 30 Jahre aufzubewah-
ren, um eine lückenlose Rückverfolgung der
Organe zu ermöglichen“ ersetzt.
bb) Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Abweichend
von Absatz 1 müssen zum Zwecke der
Rückverfolgung die nach § 8d Abs. 2 zu do-
kumentierenden Angaben“ durch die Wörter
„Die nach § 8d Absatz 2 zu dokumentieren-
den Angaben müssen“ ersetzt.
bb) Satz 2 wird Absatz 3 und nach dem Wort
„Aufbewahrungsfrist“ werden die Wörter
„nach den Absätzen 1 und 2“ eingefügt.
17. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 11 Abs. 4
Satz 2“ durch die Wörter „§ 9a Absatz 2
Nummer 1“ ersetzt.
bb) In Nummer 4 werden nach dem Wort „Doku-
mentation“ die Wörter „ergänzend zu der
Organ- und Spendercharakterisierung nach
§ 10a“ eingefügt und wird nach Buchstabe b
folgender Buchstabe c eingefügt:
„c) die Erkennung und Behandlung von Vor-
fällen bei einer Lebendorganspende, die
mit der Qualität und Sicherheit des ge-
spendeten Organs zusammenhängen
können, oder von schwerwiegenden un-
erwünschten Reaktionen beim lebenden
Spender, die im Rahmen seiner Nachbe-
treuung festgestellt werden,“.
cc) In Nummer 5 wird das Wort „und“ durch ein
Komma ersetzt.
dd) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch
das Wort „und“ ersetzt, und folgende Num-
mer 7 wird angefügt:
„7. die Anforderungen an die Aufzeichnung
der Lebendorganspenden nach § 10 Ab-
satz 2 Nummer 6.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Die folgenden Sätze werden vorangestellt:
„Die Bundesärztekammer legt das Verfahren
für die Erarbeitung der Richtlinien nach Ab-
satz 1 und für die Beschlussfassung fest. Bei
der Erarbeitung der Richtlinien ist die ange-
messene Beteiligung von Sachverständigen
der betroffenen Fach- und Verkehrskreise‚
einschließlich des Spitzenverbandes Bund
der Krankenkassen, der Deutschen Kranken-
hausgesellschaft, der Deutschen Transplan-
tationsgesellschaft, der Koordinierungsstelle
nach § 11, der Vermittlungsstelle nach § 12
und der zuständigen Behörden der Länder
vorzusehen.“
bb) Im bisherigen Satz 1 wird das Wort „Bei“
durch die Wörter „Darüber hinaus sollen bei“
ersetzt und wird das Wort „sollen“ ge-
strichen.
18. § 20 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4. entgegen § 9 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1
oder Satz 3 ein Organ entnimmt oder über-
trägt,“.
b) Nach Nummer 4 werden folgende Nummern 5
und 6 eingefügt:
„5. entgegen § 9 Absatz 2 Satz 2 ein Organ
überträgt, ohne dass die Entnahme des
Organs durch die Koordinierungsstelle orga-
nisiert wurde,
6. entgegen § 10 Absatz 2 Nummer 4 nicht,
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig feststellt, dass die Organ- und
Spendercharakterisierung nach § 10a Ab-
satz 1 abgeschlossen ist oder die Bedingun-
gen für den Transport nach § 10a Absatz 3
Satz 1 eingehalten sind,“.
c) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 7 und die
Angabe „Abs. 2 Nr. 4“ wird durch die Wörter
„Absatz 2 Nummer 5“ ersetzt.
d) Nach der neuen Nummer 7 wird folgende Num-
mer 8 eingefügt:
„8. entgegen § 10a Absatz 1 Satz 1 nicht sicher-
stellt, dass ein Organ nur unter den dort ge-
nannten Voraussetzungen für eine Übertra-
gung freigegeben wird,“.

e) Die bisherigen Nummern 6 und 7 werden die
Nummern 9 und 10 und am Ende der neuen
Nummer 10 wird das Komma durch das Wort
„oder“ ersetzt.
f) Die bisherige Nummer 8 wird Nummer 11, und
nach den Wörtern „einer Rechtsverordnung
nach“ werden die Wörter „§ 10a Absatz 4 Satz 1,
§ 13 Absatz 4 oder“ eingefügt.
Artikel 1a
Änderung des
Entgeltfortzahlungsgesetzes
Das Entgeltfortzahlungsgesetz vom 26. Mai 1994
(BGBl. I S. 1014, 1065), das zuletzt durch Artikel 80
des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:
„§ 3a
Anspruch auf Entgeltfortzahlung
bei Spende von Organen oder Geweben
(1) Ist ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit
infolge der Spende von Organen oder Geweben, die
nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes
erfolgt, an seiner Arbeitsleistung verhindert, hat er
Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeit-
geber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur
Dauer von sechs Wochen. § 3 Absatz 1 Satz 2 gilt
entsprechend.
(2) Dem Arbeitgeber sind von der gesetzlichen
Krankenkasse des Empfängers von Organen oder
Geweben das an den Arbeitnehmer nach Absatz 1
fortgezahlte Arbeitsentgelt sowie die hierauf entfal-
lenden vom Arbeitgeber zu tragenden Beiträge zur
Sozialversicherung und zur betrieblichen Alters-
und Hinterbliebenenversorgung auf Antrag zu erstat-
ten. Ist der Empfänger von Organen oder Geweben
gemäß § 193 Absatz 3 des Versicherungsvertrags-
gesetzes bei einem privaten Krankenversicherungs-
unternehmen versichert, erstattet dieses dem Ar-
beitgeber auf Antrag die Kosten nach Satz 1 in Höhe
des tariflichen Erstattungssatzes. Ist der Empfänger
von Organen oder Geweben bei einem Beihilfeträger
des Bundes beihilfeberechtigt oder berücksich-
tigungsfähiger Angehöriger, erstattet der zuständige
Beihilfeträger dem Arbeitgeber auf Antrag die Kos-
ten nach Satz 1 zum jeweiligen Bemessungssatz
des Empfängers von Organen oder Geweben; dies
gilt entsprechend für sonstige öffentlich-rechtliche
Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Bundes-
ebene. Unterliegt der Empfänger von Organen oder
Geweben der Heilfürsorge im Bereich des Bundes
oder der truppenärztlichen Versorgung, erstatten
die zuständigen Träger auf Antrag die Kosten nach
Satz 1. Mehrere Erstattungspflichtige haben die
Kosten nach Satz 1 anteilig zu tragen. Der Arbeit-
nehmer hat dem Arbeitgeber unverzüglich die zur
Geltendmachung des Erstattungsanspruches erfor-
derlichen Angaben zu machen.“
2. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach der Angabe „in § 3
Abs. 1“ die Wörter „oder in § 3a Absatz 1“ einge-
fügt.
b) In Absatz 2 werden nach der Angabe „nach § 3“
die Wörter „oder nach § 3a“ eingefügt.
3. In § 8 Absatz 2 werden nach der Angabe „in § 3
Abs. 1“ die Wörter „oder in § 3a Absatz 1“ eingefügt.
Artikel 1b
Änderung des Zweiten Gesetzes
über die Krankenversicherung der Landwirte
Das Zweite Gesetz über die Krankenversicherung
der Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477,
2557), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom
12. April 2012 (BGBl. I S. 579) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. Nach § 8 Absatz 2a wird folgender Absatz 2b einge-
fügt:
„(2b) Für Leistungen im Zusammenhang mit einer
nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes
erfolgenden Spende von Organen oder Geweben
zum Zwecke der Übertragung auf andere gilt § 27
Absatz 1a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
mit der Maßgabe, dass bei einer Spende durch einen
landwirtschaftlichen Unternehmer anstelle des Kran-
kengeldes nach § 44a des Fünften Buches Sozialge-
setzbuch Betriebshilfe nach § 9 gewährt wird. Diese
Kosten der Leistungen für die Betriebshilfe werden
der landwirtschaftlichen Krankenkasse von der
Krankenkasse, dem privaten Krankenversicherungs-
unternehmen in Höhe des tariflichen Erstattungssat-
zes, dem Beihilfeträger des Bundes oder sonstigen
öffentlich-rechtlichen Trägern von Kosten in Krank-
heitsfällen auf Bundesebene entsprechend dem Be-
messungssatz, dem Träger der Heilfürsorge im Be-
reich des Bundes oder dem Träger der truppenärzt-
lichen Versorgung des Empfängers von Organen
oder Geweben erstattet. Mehrere Erstattungspflich-
tige haben die Kosten nach Satz 1 anteilig zu tra-
gen.“
2. In § 13 Absatz 4 wird nach der Angabe „§ 44 Abs. 1“
die Angabe „ , § 44a Satz 1“ eingefügt.
Artikel 1c
Änderung des
Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförde-
rung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997,
BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 13 Ab-
satz 15 des Gesetzes vom 12. April 2012 (BGBl. I
S. 579) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 26 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird das Wort „oder“ durch ein
Komma ersetzt.
b) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a einge-
fügt:
„2a. von einem privaten Krankenversicherungs-
unternehmen, von einem Beihilfeträger des
Bundes, von einem sonstigen öffentlich-
rechtlichen Träger von Kosten in Krankheits-
fällen auf Bundesebene, von dem Träger der
Heilfürsorge im Bereich des Bundes, von
dem Träger der truppenärztlichen Versor-
gung oder von einem öffentlich-rechtlichen
Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf

Landesebene, soweit Landesrecht dies vor-
sieht, Leistungen für den Ausfall von Arbeits-
einkünften im Zusammenhang mit einer
nach den §§ 8 und 8a des Transplantations-
gesetzes erfolgenden Spende von Organen
oder Geweben beziehen oder“.
2. § 98 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird das Wort „sowie“ gestrichen.
b) In Nummer 2 wird der Punkt durch das Wort „so-
wie“ ersetzt.
c) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
„3. während der Zeit, in der sie von einem priva-
ten Krankenversicherungsunternehmen, von
einem Beihilfeträger des Bundes, von einem
sonstigen öffentlich-rechtlichen Träger von
Kosten in Krankheitsfällen auf Bundesebene,
von dem Träger der Heilfürsorge im Bereich
des Bundes, von dem Träger der truppenärzt-
lichen Versorgung oder von einem öffentlich-
rechtlichen Träger von Kosten in Krankheits-
fällen auf Landesebene, soweit Landesrecht
dies vorsieht, Leistungen für den Ausfall von
Arbeitseinkünften im Zusammenhang mit ei-
ner nach den §§ 8 und 8a des Transplan-
tationsgesetzes erfolgenden Spende von Or-
ganen oder Geweben beziehen.“
3. § 312 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Für Zwischenmeisterinnen, Zwischenmeister
und andere Auftraggeber von Heimarbeiterinnen
und Heimarbeitern sowie für Leistungsträger, Unter-
nehmen und Stellen, die Beiträge nach diesem Buch
für Bezieherinnen und Bezieher von Sozialleistun-
gen, Krankentagegeld oder Leistungen für den Aus-
fall von Arbeitseinkünften im Zusammenhang mit
einer nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsge-
setzes erfolgenden Spende von Organen und Gewe-
ben zu entrichten haben, gelten die Absätze 1 und 2
entsprechend.“
4. § 345 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 5a einge-
fügt:
„5a. die Krankengeld nach § 44a des Fünften Bu-
ches beziehen, das der Leistung zugrunde
liegende Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkom-
men; wird Krankengeld in Höhe der Entgelt-
ersatzleistungen nach diesem Buch gezahlt,
gilt Nummer 5,“.
b) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 6a einge-
fügt:
„6a. die von einem privaten Krankenversiche-
rungsunternehmen, von einem Beihilfeträger
des Bundes, von einem sonstigen öffentlich-
rechtlichen Träger von Kosten in Krankheits-
fällen auf Bundesebene, von dem Träger der
Heilfürsorge im Bereich des Bundes, von
dem Träger der truppenärztlichen Versor-
gung oder von öffentlich-rechtlichen Trägern
von Kosten in Krankheitsfällen auf Landes-
ebene, soweit Landesrecht dies vorsieht,
Leistungen für den Ausfall von Arbeitsein-
künften im Zusammenhang mit einer nach
den §§ 8 und 8a des Transplantationsgeset-
zes erfolgenden Spende von Organen oder
Geweben beziehen, das diesen Leistungen
zugrunde liegende Arbeitsentgelt oder Ar-
beitseinkommen,“.
5. § 347 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 5a einge-
fügt:
„5a. für Personen, die Krankengeld nach § 44a
des Fünften Buches beziehen, vom Leis-
tungsträger,“.
b) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 6a einge-
fügt:
„6a. für Personen, die Leistungen für den Ausfall
von Arbeitseinkünften im Zusammenhang
mit einer nach den §§ 8 und 8a des Trans-
plantationsgesetzes erfolgenden Spende
von Organen oder Geweben beziehen, von
der Stelle, die die Leistung erbringt; wird
die Leistung von mehreren Stellen erbracht,
sind die Beiträge entsprechend anteilig zu
tragen,“.
6. § 349 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 4a wird folgender Absatz 4b einge-
fügt:
„(4b) Die Beiträge für Personen, die Leistun-
gen für den Ausfall von Arbeitseinkünften im Zu-
sammenhang mit einer nach den §§ 8 und 8a des
Transplantationsgesetzes erfolgenden Spende
von Organen oder Geweben beziehen, sind von
den Stellen, die die Beiträge zu tragen haben, an
die Bundesagentur zu zahlen. Absatz 4a Satz 2
gilt entsprechend.“
b) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „4a“ durch die
Angabe „4b“ ersetzt.
Artikel 2
Änderung des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Juli 2012 (BGBl. I
S. 1504) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 11 Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
„Dies gilt auch in Fällen des § 12a des Siebten Bu-
ches.“
2. Nach § 27 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
fügt:
„(1a) Spender von Organen oder Geweben
(Spender) haben bei einer nach den §§ 8 und 8a
des Transplantationsgesetzes erfolgenden Spende
von Organen oder Geweben zum Zwecke der Über-
tragung auf Versicherte (Entnahme bei lebenden
Spendern) Anspruch auf Leistungen der Krankenbe-
handlung. Dazu gehören die ambulante und statio-
näre Behandlung der Spender, die medizinisch erfor-
derliche Vor- und Nachbetreuung, Leistungen zur
medizinischen Rehabilitation sowie die Erstattung
des Ausfalls von Arbeitseinkünften als Krankengeld
nach § 44a und erforderlicher Fahrkosten; dies gilt
auch für Leistungen, die über die Leistungen nach

dem Dritten Kapitel dieses Gesetzes, auf die ein An-
spruch besteht, hinausgehen, soweit sie vom Versi-
cherungsschutz des Spenders umfasst sind. Zuzah-
lungen sind von den Spendern nicht zu leisten. Zu-
ständig für Leistungen nach den Sätzen 1 und 2 ist
die Krankenkasse der Empfänger von Organen oder
Gewebe (Empfänger). Für die Behandlung von
Folgeerkrankungen der Spender ist die Kranken-
kasse der Spender zuständig, sofern der Leistungs-
anspruch nicht nach § 11 Absatz 5 ausgeschlossen
ist. Ansprüche nach diesem Absatz haben auch
nicht gesetzlich krankenversicherte Personen. Die
Krankenkasse der Spender ist befugt, die für die
Leistungserbringung nach den Sätzen 1 und 2 erfor-
derlichen personenbezogenen Daten an die Kran-
kenkasse oder das private Krankenversicherungsun-
ternehmen der Empfänger zu übermitteln; dies gilt
auch für personenbezogene Daten von nach dem
Künstlersozialversicherungsgesetz Krankenversi-
cherungspflichtigen. Die nach Satz 7 übermittelten
Daten dürfen nur für die Erbringung von Leistungen
nach den Sätzen 1 und 2 verarbeitet und genutzt
werden. Die Datenverarbeitung und Nutzung nach
den Sätzen 7 und 8 darf nur mit schriftlicher Einwil-
ligung der Spender, der eine umfassende Informa-
tion vorausgegangen ist, erfolgen.“
3. Nach § 44 wird folgender § 44a eingefügt:
„§ 44a
Krankengeld bei Spende
von Organen oder Geweben
Spender von Organen oder Geweben nach § 27
Absatz 1a haben Anspruch auf Krankengeld, wenn
eine im Rahmen des Transplantationsgesetzes erfol-
gende Spende von Organen oder Geweben an Ver-
sicherte sie arbeitsunfähig macht. Das Krankengeld
wird den Spendern von der Krankenkasse der Emp-
fänger in Höhe des vor Beginn der Arbeitsunfähig-
keit regelmäßig erzielten Nettoarbeitsentgelts oder
Arbeitseinkommens bis zur Höhe des Betrages der
kalendertäglichen Beitragsbemessungsgrenze ge-
leistet. Für nach dem Künstlersozialversicherungs-
gesetz versicherungspflichtige Spender ist das aus-
gefallene Arbeitseinkommen im Sinne von Satz 2
aus demjenigen Arbeitseinkommen zu berechnen,
das der Beitragsbemessung für die letzten zwölf Ka-
lendermonate vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit im
Hinblick auf die Spende zugrunde gelegen hat.
§ 44 Absatz 3, § 47 Absatz 2 bis 4, die §§ 47b, 49
und 50 gelten entsprechend; Ansprüche nach § 44
sind gegenüber Ansprüchen nach dieser Vorschrift
ausgeschlossen. Ansprüche nach dieser Vorschrift
haben auch nicht gesetzlich krankenversicherte Per-
sonen.“
4. In § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 werden nach den
Wörtern „einschließlich der Arbeitsunfähigkeit“ die
Wörter „nach § 44a Satz 1 sowie“ eingefügt.
5. In § 115a Absatz 2 Satz 2 und 4 wird jeweils die
Angabe „§ 9 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 9 Absatz 2“
ersetzt.
6. § 116b Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe n wird
wie folgt gefasst:
„n) Versorgung von Patienten vor oder nach Organ-
transplantation und von lebenden Spendern so-
wie“.
7. Nach § 192 Absatz 1 Nummer 2 wird folgende Num-
mer 2a eingefügt:
„2a. von einem privaten Krankenversicherungs-
unternehmen, von einem Beihilfeträger des
Bundes, von sonstigen öffentlich-rechtlichen
Trägern von Kosten in Krankheitsfällen auf Bun-
desebene, von dem Träger der Heilfürsorge im
Bereich des Bundes, von dem Träger der trup-
penärztlichen Versorgung oder von einem öf-
fentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krank-
heitsfällen auf Landesebene, soweit das Lan-
desrecht dies vorsieht, Leistungen für den Aus-
fall von Arbeitseinkünften im Zusammenhang
mit einer nach den §§ 8 und 8a des Transplan-
tationsgesetzes erfolgenden Spende von Orga-
nen oder Geweben bezogen werden oder diese
beansprucht werden können,“.
Artikel 2a
Änderung des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Rentenversicherung – in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404,
3384), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom
21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1583) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. § 3 Satz 1 Nummer 3a wird wie folgt gefasst:
„3a. für die sie von einem privaten Krankenversiche-
rungsunternehmen, von einem Beihilfeträger
des Bundes, von einem sonstigen öffentlich-
rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfäl-
len auf Bundesebene, von dem Träger der Heil-
fürsorge im Bereich des Bundes, von dem Trä-
ger der truppenärztlichen Versorgung oder von
einem öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten
in Krankheitsfällen auf Landesebene, soweit
das Landesrecht dies vorsieht, Leistungen für
den Ausfall von Arbeitseinkünften im Zusam-
menhang mit einer nach den §§ 8 und 8a des
Transplantationsgesetzes erfolgenden Spende
von Organen oder Geweben beziehen, wenn
sie im letzten Jahr vor Beginn dieser Zahlung
zuletzt versicherungspflichtig waren; der Zeit-
raum von einem Jahr verlängert sich um An-
rechnungszeiten wegen des Bezugs von Ar-
beitslosengeld II,“.
2. In § 4 Absatz 3 Nummer 1 werden nach dem Wort
„Sozialleistungen“ die Wörter „oder Leistungen für
den Ausfall von Arbeitseinkünften nach § 3 Satz 1
Nummer 3a“ eingefügt und werden die Wörter „die-
ser Vorschrift“ durch die Wörter „diesen Vorschrif-
ten“ ersetzt.
3. § 166 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2b wird wie folgt gefasst:
„2b. bei Personen, die Krankengeld nach § 44a
des Fünften Buches beziehen, das der Leis-
tung zugrunde liegende Arbeitsentgelt oder
Arbeitseinkommen; wird dieses Krankengeld

nach § 47b des Fünften Buches gezahlt, gilt
Nummer 2,“.
b) Nach Nummer 2c wird folgende Nummer 2d ein-
gefügt:
„2d. bei Personen, die von einem privaten Kran-
kenversicherungsunternehmen, von einem
Beihilfeträger des Bundes, von einem sons-
tigen öffentlich-rechtlichen Träger von Kos-
ten in Krankheitsfällen auf Bundesebene,
von dem Träger der Heilfürsorge im Bereich
des Bundes, von dem Träger der truppen-
ärztlichen Versorgung oder von einem
öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in
Krankheitsfällen auf Landesebene, soweit
Landesrecht dies vorsieht, Leistungen für
den Ausfall von Arbeitseinkünften im Zusam-
menhang mit einer nach den §§ 8 und 8a
des Transplantationsgesetzes erfolgenden
Spende von Organen oder Geweben bezie-
hen, das diesen Leistungen zugrunde lie-
gende Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkom-
men,“.
4. Dem § 170 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b werden
die folgenden Buchstaben c und d angefügt:
„c) Krankengeld nach § 44a des Fünften Buches be-
ziehen, vom Leistungsträger,
d) für Personen, die Leistungen für den Ausfall von
Arbeitseinkünften im Zusammenhang mit einer
nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsge-
setzes erfolgenden Spende von Organen oder
Geweben erhalten, von der Stelle, die die Leis-
tung erbringt; wird die Leistung von mehreren
Stellen erbracht, sind die Beiträge entsprechend
anteilig zu tragen,“.
Artikel 2b
Änderung des
Siebten Buches Sozialgesetzbuch
Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Unfallversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Au-
gust 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Artikel 3
des Gesetzes vom 12. April 2012 (BGBl. I S. 579) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 12
folgende Angabe eingefügt:
„§ 12a Gesundheitsschaden im Zusammenhang mit
der Spende von Blut oder körpereigenen
Organen, Organteilen oder Gewebe“.
2. In § 2 Absatz 1 Nummer 13 Buchstabe b werden
nach dem Wort „spenden“ die Wörter „oder bei
denen Voruntersuchungen oder Nachsorgemaßnah-
men anlässlich der Spende vorgenommen werden“
eingefügt.
3. Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt:
„§ 12a
Gesundheitsschaden im
Zusammenhang mit der Spende von Blut oder
körpereigenen Organen, Organteilen oder Gewebe
(1) Als Versicherungsfall im Sinne des § 7 Ab-
satz 1 gilt bei Versicherten nach § 2 Absatz 1 Num-
mer 13 Buchstabe b auch der Gesundheitsschaden,
der über die durch die Blut-, Organ-, Organteil- oder
Gewebeentnahme regelmäßig entstehenden Beein-
trächtigungen hinausgeht und in ursächlichem Zu-
sammenhang mit der Spende steht. Werden da-
durch Nachbehandlungen erforderlich oder treten
Spätschäden auf, die als Aus- oder Nachwirkungen
der Spende oder des aus der Spende resultierenden
erhöhten Gesundheitsrisikos anzusehen sind, wird
vermutet, dass diese hierdurch verursacht worden
sind. Dies gilt nicht, wenn offenkundig ist, dass der
Gesundheitsschaden nicht im ursächlichen Zusam-
menhang mit der Spende steht; eine Obduktion zum
Zwecke einer solchen Feststellung darf nicht gefor-
dert werden.
(2) Absatz 1 gilt auch bei Gesundheitsschäden im
Zusammenhang mit den für die Spende von Blut
oder körpereigenen Organen, Organteilen oder
Gewebe erforderlichen Voruntersuchungen sowie
Nachsorgemaßnahmen. Satz 1 findet auch Anwen-
dung, wenn es nach der Voruntersuchung nicht zur
Spende kommt.“
4. Dem § 213 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) § 12a gilt auch für Gesundheitsschäden, die
in der Zeit vom 1. Dezember 1997 bis zum 31. Juli
2012 eingetreten sind. Ansprüche auf Leistungen
bestehen in diesen Fällen ab dem 1. August 2012.“
Artikel 2c
Änderung des
Elften Buches Sozialgesetzbuch
Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch – Soziale Pflege-
versicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai
1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Arti-
kel 13 Absatz 27 des Gesetzes vom 12. April 2012
(BGBl. I S. 579) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:
1. Dem § 57 Absatz 2 werden die folgenden Sätze an-
gefügt:
„Bei Personen, die Krankengeld nach § 44a des
Fünften Buches beziehen, wird das der Leistung zu-
grunde liegende Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkom-
men zugrunde gelegt; wird dieses Krankengeld nach
§ 47b des Fünften Buches gezahlt, gelten die Sätze 1
bis 3. Bei Personen, die Leistungen für den Ausfall
von Arbeitseinkünften von einem privaten Kranken-
versicherungsunternehmen, von einem Beihilfeträ-
ger des Bundes, von einem sonstigen öffentlich-
rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen
auf Bundesebene, von dem Träger der Heilfürsorge
im Bereich des Bundes, von dem Träger der trup-
penärztlichen Versorgung oder von einem öffent-
lich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfäl-
len auf Landesebene, soweit Landesrecht dies vor-
sieht, im Zusammenhang mit einer nach den §§ 8
und 8a des Transplantationsgesetzes erfolgenden
Spende von Organen oder Geweben erhalten, wird
das diesen Leistungen zugrunde liegende Arbeits-
entgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde gelegt.“
2. Dem § 59 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Die Beiträge für Bezieher von Krankengeld nach
§ 44a des Fünften Buches oder für den Ausfall von
Arbeitseinkünften im Zusammenhang mit einer nach

den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes erfol-
genden Spende von Organen oder Geweben sind
von der Stelle zu tragen, die die Leistung erbringt;
wird die Leistung von mehreren Stellen erbracht,
sind die Beiträge entsprechend anteilig zu tragen.“
Artikel 2d
Änderung der
Risikostruktur-Ausgleichsverordnung
Die Risikostruktur-Ausgleichsverordnung vom 3. Ja-
nuar 1994 (BGBl. I S. 55), die zuletzt durch Artikel 11
des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2983)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 12 wird der Punkt
durch ein Komma ersetzt und wird folgende Num-
mer 13 angefügt:
„13. Krankenbehandlung nach § 27 Absatz 1a,
Krankengeld nach § 44a des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch sowie die Erstattung von
fortgezahltem Arbeitsentgelt nach § 3a Absatz 2
des Entgeltfortzahlungsgesetzes einschließlich
der hierauf entfallenden Beiträge.“
2. In § 29 Nummer 4 werden nach dem Wort „Kranken-
geldausgaben“ die Wörter „ , mit Ausnahme der
Ausgaben nach § 44a des Fünften Buches Sozialge-
setzbuch,“ eingefügt.
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des auf die Verkün-
dung folgenden Monats in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu
Berlin, den 21. Juli 2012
verkünden.
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister für Gesundheit
Daniel Bahr
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2012 I S. 1601. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 6777f748c1198cfb….