Gesetze / Risikostruktur-Ausgleichsverordnung
RSAV§ 40 Mitgliederbezogene Veränderung der Zuweisungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RSAV/40#abs-1 (1) Das Bundesversicherungsamt ermittelt für jede Krankenkasse im Voraus für ein Ausgleichsjahr auf der Grundlage der für die Festlegung des durchschnittlichen Zusatzbeitrags nach § 242a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch maßgeblichen Werte den Betrag, um den die monatlichen Zuweisungen für jede Krankenkasse zu verändern sind, indem es
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RSAV/40#abs-2 (2) Die Bekanntmachung der vom Bundesversicherungsamt für das Folgejahr ermittelten Beträge erfolgt jährlich bis zum 15. November, die Bekanntmachung für das Jahr 2011 erfolgt bis zum 5. Januar 2011.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/RSAV/40#abs-3 (3) Für das Jahr 2010 ermittelt das Bundesversicherungsamt den Betrag nach Absatz 1, indem der Wert nach Absatz 1 Nummer 1 um die konjunkturbedingte Beteiligung des Bundes nach § 221a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in der am 1. Januar 2010 geltenden Fassung erhöht wird. Das Bundesversicherungsamt macht den nach Satz 1 ermittelten Betrag in geeigneter Form bekannt.
Änderungsverlauf
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21.07.2014 Ausfertigung
§ 40 geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I 1133)
BGBl. 2014 I S. 1133
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12.10.2012 Ausfertigung
§ 40 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Oktober 2012 (BGBl. I 2228)
BGBl. 2012 I S. 2228
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28.07.2011 Ausfertigung
§ 40 geändert durch Artikel 6a des Gesetzes vom 28. Juli 2011 (BGBl. I 1622)
BGBl. 2011 I S. 1622
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22.12.2010 Ausfertigung
§ 40 geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I 2309)
BGBl. 2010 I S. 2309
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14.04.2010 Ausfertigung
§ 40 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 14. April 2010 (BGBl. I 410)
BGBl. 2010 I S. 410
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15.12.2008 Ausfertigung
§ 40 eingefügt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 15. Dezember 2008 (BGBl. I 2426)
BGBl. 2008 I S. 2426
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.