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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1996, S. 1024

BGBl. 1996 I S. 1024 · 22.404 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 1996, Seite 1024 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1024
                               _             Erste Verordnung
                           zur Anderung der Risikostruktur~Ausgleichsverordnung
                                                   Vom 17.

   Auf Grund des§ 266 Abs. 7 des Fünften Buches Sozial-
gesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Arti-
kel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBI. 1
S. 2477), der durch Artiket 1 Nr. 143 des Gesetzes vom
21. Dezember 1992 (BGBI. 1S. 2266) neu gefaßt worden
ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit:

                         Artikel 1
  Die Risikostruktur-Ausgleichsverordnung vom 3. Januar
1994 (BGBI. 1S. 55) wird wie folgt geändert:

 1. § 3 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 wird Satz 2 gestrichen.

    b) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:
         "(4) Die Krankenkassen legen die Daten nach
       Absatz 1 bis zum 16. April des dem Berichtsjahr
       folgenden Jahres den für sie nach § 79 Abs. 1
       Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch

       zuständigen Stellen auf maschinell verwertbaren

       Datenträgern vor. Die Spitzenverbände der Kran-

       kenkassen leiten die Daten nach Prüfung auf Voll-
Juli 1996

   3. § 5 wird wie folgt geändert:
      a) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:

           .,(3) Zur Verbesserung der Stichprobenergebnis-
         se können die nach § 267 Abs. 3 des Fünften
         Buches Sozialgesetzbuch erhobenen Beträge
         vom Bundesversicherungsamt durch statistische
         Berechnungsverfahren bereinigt oder für einzelne
         oder mehrere Leistungsarten durch andere verfüg-
         bare statistische Grundlagen, Erhebungen oder
         wissenschaftliche Analysen ergänzt oder ersetzt
         werden. Ob eine Verbesserung der Stichproben-
         ergebnisse nach Satz 1 erforderlich ist, bestimmt
         das Bundesversicherungsamt nach Anhörung der
        .Spitzenverbände der Krankenkassen. Ein einheit-
         licher Vorschlag der Spitzenverbände der Kran-
         kenkassen zur Verbesserung der Stichproben-
         ergebnisse nach Satz 1 ist vom Bundesversiche-
         rungsamt zu berücksichtigen."
      b) Folgende Absätze werden angefügt:

           "(4) Die Krankenkassen legen die Ergebnisse der

         Datenerhebungen nach§ 267 Abs. 3 des Fünften

         Buches Sozialgesetzbuch bis zum 15. August, die

         Ergebnisse zu den Krankengeldausgaben und
       ständigkeit und Plausibilität spätestens vier Wochen

       nach dem in Satz 1 genannten Abgabetermin an das

       Bundesversicherungsamt auf maschinell verwert-

       baren Datenträgern weiter. Das Ergebnis ihrer Prü-

       fung nach Satz 2 teilen die Spitzenverbände der

       Krankenkassen dem Bundesversicherungsamt

       schriftlich mit. Das Nähere über die einheitliche

       technische Aufbereitung der Daten kann das Bun-

       desversicherungsamt bestimmen. liegen die

       Daten dem Bundesversicherungsamt nicht bis zu

       dem in Satz 2 genannten Termin vor oder stellt das

       Bundesversicherungsamt erhebliche Fehler fest,

       kann es nach Anhörung der betroffenen Spitzen-

       verbände oder Krankenkassen die Versicherungs-
       zeiten des Vorjahres unter Berücksichtigung der
       Mitgliederfluktuation und eines angemessenen
       Sicherheitsabzugs zugrunde legen."

    c) Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:
       "Weicht die Zahl der nach Satz 3 zum Ersten des
       Vormonats zu berücksichtigenden Mitglieder einer
       Krankenkasse erheblich von der Zahl der Mitglie-
       der im Ausgleichsmonat ab und ist diese Abwei-
       chung für weitere Monate zu erwarten, kann das
       Bundesversicherungsamt auf Vorschlag des Spit-
       zenverbandes der betroffenen Krankenkasse in
       begründeten Einzelfällen ein von den Sätzen 1
       und 2 abweichendes Verfahren bestimmen."

 2. In § 4 Abs. 3 werden die Wörter "§ 200a der Reichs-
    versicherungsordnung," gestrichen.
      Krankengeldtagen bis zum 31. Mai des Folge-

      jahres über ihre Spitzenverbände dem Bundes-

      versicherungsamt auf maschinell verwertbaren

      Datenträgern vor. Die Spitzenverbände prüfen die

      Ergebnisse nach Satz 1 vor Übermittlung an das

      Bundesversicherungsamt auf Vollständigkeit und

      Plausibilität und teilen dem Bundesversicherungs-

      amt das Ergebnis dieser Prüfung schriftlich mit.

      Das Nähere über die einheitliche technische Auf-

      bereitung der Daten kann das Bundesversiche-

      rungsamt bestimmen; die Bestimmung ersetzt

      insoweit die Vereinbarung nach § 267 Abs. 7 Nr. 1

      des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.

         (5) Zur Verbesserung der Stichprobenergebnis-
      se nach Absatz 3 erheben die Krankenkassen
      nach Abstimmung mit ihrem Spitzenverband für
      die in § 267 Abs. 3 des Fünften Buches Sozial-
      gesetzbuch genannten Leistungsarten und die
      Versichertengruppen nach § 2 auf der Grundlage
      der ihnen vorliegenden Leistungs- und Abrech-
      nungsunterlagen nicht versichertenbezogen er-
      gänzende Daten, wenn und soweit dies der Vor-
      schlag der Spitzenverbände nach Absatz 3 Satz 3
      vorsieht."

4. Dem§ 8 Abs. 4 Nr. 2 wird folgender Satz angefügt:
   "Die Krankenkasse paßt den Betrag nach -Satz 1 an
   die Entwicklung der Zahl der Rentner an; das Nähere
   hierzu bestimmt das Bundesversicherungsamt nach
   Anhörung der Spitzenverbände der Krankenkassen."
BGBl. 1996, Seite 1025 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1025
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                            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr.

            5. Dem § 9 wird folgender Absatz angefügt:

                  ,,(5) Weicht die Zahl der nach Absatz 1 Satz 2 zum

                Ersten des Vormonats zu berücksichtigenden Mit-

                glieder einer Krankenkasse erheblich von der Zahl der

                Mitglieder im Ausgleichsmonat ab und ist diese Ab-

                weichung für weitere Monate zu erwarten, kann das

                Bundesversicherungsamt auf Vorschlag des Spitzen-

                verbandes der betroffenen Krankenkasse in begrün-

                deten Einzelfällen ein von Absatz 1 Satz 2 abweichen-

                des Verfahren bestimmen. Weicht die Veränderung

                der voraussichtlichen durchschnittlichen Summen

              · der beitragspflichtigen Einnahmen (Absatz 2) einer
                Krankenkasse erheblich von der nach Absatz 2
                geschätzten Veränderung ab, kann das Bundesver-
                sicherungsamt auf Vorschlag des Spitzenverbandes
                der betroffenen Krankenkasse in begründeten Einzel-
                fällen ein von Absatz 2 abweichendes Verfahren
                bestimmen."

           6. In § 11 Abs. 2 wird nach Satz 1 folgender Satz einge-
              fügt:
               ,,Die Schätzung ist an zwischenzeitliche Veränderun-
               gen der Beitragsbedarfssumme und der Ausgleichs-
               grundlohnsumme anzupassen."

            7. § 13 wird wie folgt geändert:

               a) Satz 1 wird Absatz 1.

               b) Folgender Absatz wird angefügt:

                   ,,(2) Das Bundesversicherungsamt kann
                  1. in den §§ 6, 7 und 10 vorgeschriebene Berech-
                     nungsschritte zur Ermittlung des Beitrags-

                     bedarfs zur Vereinfachung zusammenfassen,

                  2. für Berechnungen und Bekanntmachungen
                     anstelle des Versichertenjahres den Versicher-
                     tentag zugrunde legen,
                  3. die voraussichtlichen standardisierten Lei-
                     stungsausgaben (§ 7) für ein Kalenderjahr im
                     voraus festsetzen,
                  4. im Einvernehmen mit den Spitzenverbänden
                     der Krankenkassen bei der Berücksichtigung
                     der beitragspflichtigen Einnahmen aus Renten
                     (§ 8 Abs. 4) von dem in§ 267 Abs. 6 des Fünften
                     Buches Sozialgesetzbuch genannten Stichtag
                     abweichen."

           8. § 17 wird wie folgt geändert:

               a) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:

                  „Die Krankenkassen verrechnen den ihnen nach
                  Absatz 2 zustehenden Betrag einschließlich der
                  ihnen nach § 255 Abs. 3 Satz 1 des Fünften
                  Buches Sozialgesetzbuch zustehenden Beiträge
                  aus Renten mit den für die Bundesversicherungs-

                  anstalt für Angestellte in dem jeweiligen Aus-
                  gleichsmonat eingezogenen Beiträgen."
               b) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:
                   ,,(5) Die Krankenkassen verrechnen den nach
                  Absatz 3 der Bundesversicherungsanstalt für An-
                  gestellte zustehenden Betrag mit den ihnen nach
                  § 255 Abs. 3 Satz 1 des Fünften Buches Sozial-
                  gesetzbuch zustehenden Beiträgen aus Renten.
                  übersteigen die Beiträge aus Renten den Unter-

36, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 1996               1025

        schiedsbetrag nach Absatz 3, gilt Absatz 4 Satz 2
        und 3 entsprechend. Übersteigt der Unterschieds-

        betrag nach Absatz 3 die Beiträge aus Renten, hat

        die Krankenkasse den übersteigenden Betrag an

        die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte

        bis zum 15. des jeweiligen Ausgleichsmonats zu .

        zahlen. Sofern die Bundesversicherungsanstalt für

        Angestellte nichts anderes bestimmt, sind die Zah-

        lungen an sie auf die für die Weiterleitung der

        Gesamtsozialversicherungsbeiträge maßgeben-

        den Konten zu leisten. Die Zahlung durch Scheck

        ist nicht zulässig."

     c) Folgender Absatz wird angefügt:
         ,,(9) Werden Verpflichtungen zur Zahlung nach
        Absatz 3 ganz oder teilweise nicht erfüllt, gilt § 19
        Abs. 4 entsprechend. Liegt der Nachweis nach
        Absatz 7 Satz 1 nicht fristgemäß vor, kann das
        Bundesversicherungsamt für die Krankenkasse
        die Höhe des Anspruchs oder der Verpflichtung für
        den Ausgleichsmonat auf der Grundlage verfüg-
        barer oder geschätzter Daten verbindlich festset-
        zen. Für die Erhebung der Verzugszinsen gilt der
        Zeitpunkt nach Absatz 5 Satz 3. Absatz 4 Satz 2
        gilt mit der Maßgabe, daß an die Stelle des
        Zugangs der Anforderung der Zugang der Fest-
        setzung durch das Bundesversicherungsamt tritt."

  9. § 19 wird wie folgt geändert:

     a) In Absatz 2 wird nach Satz 2 folgender Satz ein-
        gefügt:
        ,,§ 17 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 gilt entspre-

        chend."

     b) Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:

        ,,§ 17 Abs. 5 Satz 2 und 3 und Abs. 6 gilt entspre-
        chend."
     c) Folgender Absatz wird angefügt:
          ,,(4) Werden Verpflichtungen zur Zahlung nach
        Absatz 3 ganz oder teilweise nicht erfüllt, kann das
        Bundesversicherungsamt nach Anhörung der
        Spitzenverbände der Krankenkassen und der Bun-
        desversicherungsanstalt für Angestellte zur Ver-
        meidung von Belastungen der Bundesversiche-
        rungsanstalt für Angestellte den Fehlbetrag bis zu
        seiner Zahlung bei der Festsetzung des Aus-
        gleichsbedarfssatzes für den monatlichen Aus-
        gleich (§ 11 Abs. 2) berücksichtigen. Verzugszin-
        sen, die über den 15. des Monats, für den der Aus-

        gleichsbedarfssatz nach Satz 1 gilt, hinaus anfal-
        len, stehen den Krankenkassen zu. Sie sind bei der
        Ermittlung des Ausgleichsbedarfssatzes im Jah-
        resausgleich zu berücksichtigen."

 10. § 21 wird wie folgt geändert:

     a) Der bisherige Text wird Absatz 1.
     b) Folgender Absatz wird angefügt:
          ,,(2) Werden nach Abschluß des Jahresaus-
        gleichs nach § 25 Abs. 1 Satz 1 erhebliche Fehler
        in den gemeldeten Versicherungszeiten(§ 3) fest-
        gestellt, kann das Bundesversicherungsamt diese
        bei der Festsetzung des Ausgleichsbedarfssatzes
        für den monatlichen Ausgleich (§ 11 Abs. 2) be-
BGBl. 1996, Seite 1026 — Originalseite als Abbildung
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       rOcksichtigen. Das Nähere bestimmt das Bundes-
       versicherungsamt nach Anhörung der Spitzenver-
       bände der Krankenkassen.•

11. Dem § 23 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt

    „Für den monatlichen Ausgleich im Geschäftsjahr
    1996 gelten die §§ 2 und 25 Abs. 2 Satz 3. •

12. § 25 wird wie folgt geändert:

    a) In der Überschrift wird nach der Angabe" 1994" die

       Angabe "und 1995" eingefügt.

    b) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:
       ,.Satz 1 gilt nicht, wenn die Datenerhebüng zu teil-
       weise verwertbaren Ergebnissen geführt hat und

       mit dem Jahresausgleich nach Absatz 1 Satz 1 die
       Ergebnisse des monatlichen Ausgleichs verbes-
       sert werden können. Zur Verbesserung und Ergän-
       zung der Stichprobenergebnisse nach Satz 2 kön-
       nen für die Bestimmung der Verhältniswerte wis-

          senschaftlich-statistische Auswertungen anderer
          Datenquellen und Schätzungen zugrunde gelegt
         ·werden.•
      c) Folgender Absatz wird angefügt:

          ,.(3) Auf der Grundlage der 1996 durchgeführten
         Erhebungen nach § 267 Abs. 3 des FOnften
         Buches Sozialgesetzbuch kann das Bundesver-
         sicherungsamt nach Anhörung der Spitzenverbän-
         de der Krankenkassen die Verhlltniswerte für
         1994 und 1995 im Jahresausgleich für 1996 korri-

         gieren. Ein einheitlicher Vorschlag aller Spitzenver-

         bände der Krankenkassen ist zu berücksichtigen."

                          Artikel2

                        Inkrafttreten

  Artikel 1 Nr. 10, 11 und 12 Buchstabe b tritt mit Wirkung
vom 1. Januar 1995 in Kraft. Die übrigen Vorschriften die-
ser Verordnung treten am Tage nach der Verkündung in .
Kraft.
                                    Der Bundesrat hat zugestimmt.

                                    Bonn, den 17. Juli 1996
                                      Der Bundesminister für Gesundheit
                                               Horst Seehofer
BGBl. 1996, Seite 1027 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1027
                                                Verordnung
                                 zur Änderung von Vorschriften

zum Schutz
                       der Verbraucher vor der Bovinen Spongiformen Enzephalopathie
                                                      Vom 19. Juli 1996

  Das Bundesministerium für Gesundheit verordnet auf
Grund

-   des § 5 Nr. 3, 4 und 6 des Fleischhygienegesetzes in
    der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1993
    (BGB. 1S. 1189),

-   des § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a in Verbindung mit
    Abs. 3 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstände-
    gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom

                        Artikel2

         Änderung der AMG-BSE-Verordnung
  § 1 Abs. 1 der AMG-BSE-Verordnung vom 28. März
1996 (BAnz. S. 3817) wird wie folgt gefaßt:

 "(1) Es ist verboten, Stoffe, Zubereitungen aus Stoffen
oder Gegenstände, die von getöteten Rindern aus dem
Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland
stammen, bei der Herstellung von Arzneimitteln im Sinne
    8. Juli 1993 (BGBI. 1S. 1169), der durch Artikel 1 Nr. 3, 4   des § 2 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des Arzneimittel-
    und 5 des Gesetzes vom 25. November 1994 (BGBI. 1
    S. 3538) geändert worden ist, im Einvernehmen mit den
    Bundesministerien für Ernährung, Landwirtschaft und
    Forsten und für Wirtschaft,

-   des§ 26 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit§ 32 Abs. 1 Nr. 1
    des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes,
    von denen § 26 Abs. 1 durch Artikel 1 Nr. 10 und § 32
    Abs. 1 durch Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 25. No-
    vember 1994 geändert worden sind, im Einvernehmen
    mit den Bundesministerien für Wirtschaft und für Arbeit
    und Sozialordnung,

-   des § 6 Abs. 1 und 2 des Arzneimittelgesetzes in der
    Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 1994
    (BGBI. 1S. 3018) in Verbindung mit § 48 Abs. 1 und 2
    des Medizinproduktegesetzes vom 2. August 1994
    (BGBI. 1 S. 1963) im Einvernehmen mit den Bundes-
    ministerien für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsi-
    cherheit und für Ernährung, Landwirtschaft und For-
    sten und

-   des § 5 Abs. 1, 2 und 3 Satz 2 und§ 14 Abs. 3 und 4 des
    Medizinproduktegesetzes im Einvernehmen mit den
    Bundesministerien für Wirtschaft, für Arbeit und Sozial-
    ordnung und für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-
    sicherheit:

                          Artikel 1

             Änderung der BSE-Ve~ordnung

  § 5 Satz 2 der BSE-Verordnung vom 22. März 1996

(BAnz. S. 3393), die durch Artikel 1 der Verordnung vom
28. März 1996 (BAnz. S. 3817) geändert worden ist, wird
aufgehoben.
gesetzes zu verwenden."

                        Artikel3

              Änderung der Verordnung
            zum Schutz der Verbraucher
   vor der Bovinen Spongiformen Enzephalopathie
  Artikel 4 Satz 2 der Verordnung zum Schutz der Ver-
braucher vor der Bovinen Spongiformen Enzephalopathie
vom 28. März 1996 (BAnz. S. 3817) wird aufgehoben.

                        Artikel4
                    Verordnung
         über Grundlegende Anforderungen
     bei Medizinprodukten zum Schutze vor BSE
              (MPG-BSE-Verordnung)

   Medizinprodukte im Sinne des§ 3 Nr. 1 des Medizinpro-
duktegesetzes, die Stoffe, Zubereitungen von Stoffen,
Gewebe oder Gegenstände, die von getöteten Rindern
aus dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nord-
irland stammen, enthalten, erfüllen nicht die Grundlegen-
den Anforderungen nach Anhang 1 der Richtlinie 90/
385/EWG des Rates vom 20. Juni 1990 zur Angleichung
der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über aktive
implantierbare medizinische Geräte (ABI. EG Nr. L 189
S. 17), zuletzt geändert durch die Richtlinie 93/68/
EWG des Rates vom 22. Juli 1993 (ABI. EG Nr. L 220 S. 1),
und der Richtlinie 93/42/EWG des Rates vom 14. Juni
1993 über Medizinprodukte (ABI. EG Nr. L 169 S. 1).

                        Artikels

                     Inkrafttreten

   Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft.                    ·
                                   Der Bundesrat hat zugestimmt.

                                   Bonn, den 19. Juli 1996
                                      Der Bundesminister für Gesundheit
                                               Horst Seehofer
BGBl. 1996, Seite 1028 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1028
1028                      Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 1996


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                                                              Nr. 31, ausgegeben am 17. Juli 1996


         Tag                                                                                 Inhalt                                                                                Seite

      3.6.96          Bekanntmachung der Regionalen Vereinbarung über den Binnenschiffahrtsfunk                                                                                    1082

      7. 6. 96        Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Beschlusses des Obersten Rates des Europäischen
                      Hochschulinstituts Nr. 8/93 vom 2. Dezember 1993 und des Beschlusses der Ständigen Kommission
                      von Eurocontrol vom 28. Oktober 1994 • . . . . . . . . . . . . . . . . . • • • . • . • . . . . . . . . . • . . . • . . . . . . . . . . .                     1110

     10. 6. 96        Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten
                      Konflikten . . . . . • . . . . . . . • . . . . . • . . . . • • • • • • . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   111 o

     12. 6. 96        Bekanntmachung des deutsch-honduranischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . .                                                                1111




           Dieser Ausgabe des Bundesgesetzbla.tts Teil II ist für Abonnenten die Zeitliche Übersicht über die Veröffentlictwngen
                                                  im ersten Halbjahr 1996 beigelegt.

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Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1996 I S. 1024. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 8beaee2a9e4cf397….