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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1996, S. 1024
BGBl. 1996 I S. 1024 · 22.404 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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_ Erste Verordnung
zur Anderung der Risikostruktur~Ausgleichsverordnung
Vom 17.
Auf Grund des§ 266 Abs. 7 des Fünften Buches Sozial-
gesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Arti-
kel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBI. 1
S. 2477), der durch Artiket 1 Nr. 143 des Gesetzes vom
21. Dezember 1992 (BGBI. 1S. 2266) neu gefaßt worden
ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit:
Artikel 1
Die Risikostruktur-Ausgleichsverordnung vom 3. Januar
1994 (BGBI. 1S. 55) wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird Satz 2 gestrichen.
b) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:
"(4) Die Krankenkassen legen die Daten nach
Absatz 1 bis zum 16. April des dem Berichtsjahr
folgenden Jahres den für sie nach § 79 Abs. 1
Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
zuständigen Stellen auf maschinell verwertbaren
Datenträgern vor. Die Spitzenverbände der Kran-
kenkassen leiten die Daten nach Prüfung auf Voll-
Juli 1996
3. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
.,(3) Zur Verbesserung der Stichprobenergebnis-
se können die nach § 267 Abs. 3 des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch erhobenen Beträge
vom Bundesversicherungsamt durch statistische
Berechnungsverfahren bereinigt oder für einzelne
oder mehrere Leistungsarten durch andere verfüg-
bare statistische Grundlagen, Erhebungen oder
wissenschaftliche Analysen ergänzt oder ersetzt
werden. Ob eine Verbesserung der Stichproben-
ergebnisse nach Satz 1 erforderlich ist, bestimmt
das Bundesversicherungsamt nach Anhörung der
.Spitzenverbände der Krankenkassen. Ein einheit-
licher Vorschlag der Spitzenverbände der Kran-
kenkassen zur Verbesserung der Stichproben-
ergebnisse nach Satz 1 ist vom Bundesversiche-
rungsamt zu berücksichtigen."
b) Folgende Absätze werden angefügt:
"(4) Die Krankenkassen legen die Ergebnisse der
Datenerhebungen nach§ 267 Abs. 3 des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch bis zum 15. August, die
Ergebnisse zu den Krankengeldausgaben und
ständigkeit und Plausibilität spätestens vier Wochen
nach dem in Satz 1 genannten Abgabetermin an das
Bundesversicherungsamt auf maschinell verwert-
baren Datenträgern weiter. Das Ergebnis ihrer Prü-
fung nach Satz 2 teilen die Spitzenverbände der
Krankenkassen dem Bundesversicherungsamt
schriftlich mit. Das Nähere über die einheitliche
technische Aufbereitung der Daten kann das Bun-
desversicherungsamt bestimmen. liegen die
Daten dem Bundesversicherungsamt nicht bis zu
dem in Satz 2 genannten Termin vor oder stellt das
Bundesversicherungsamt erhebliche Fehler fest,
kann es nach Anhörung der betroffenen Spitzen-
verbände oder Krankenkassen die Versicherungs-
zeiten des Vorjahres unter Berücksichtigung der
Mitgliederfluktuation und eines angemessenen
Sicherheitsabzugs zugrunde legen."
c) Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:
"Weicht die Zahl der nach Satz 3 zum Ersten des
Vormonats zu berücksichtigenden Mitglieder einer
Krankenkasse erheblich von der Zahl der Mitglie-
der im Ausgleichsmonat ab und ist diese Abwei-
chung für weitere Monate zu erwarten, kann das
Bundesversicherungsamt auf Vorschlag des Spit-
zenverbandes der betroffenen Krankenkasse in
begründeten Einzelfällen ein von den Sätzen 1
und 2 abweichendes Verfahren bestimmen."
2. In § 4 Abs. 3 werden die Wörter "§ 200a der Reichs-
versicherungsordnung," gestrichen.
Krankengeldtagen bis zum 31. Mai des Folge-
jahres über ihre Spitzenverbände dem Bundes-
versicherungsamt auf maschinell verwertbaren
Datenträgern vor. Die Spitzenverbände prüfen die
Ergebnisse nach Satz 1 vor Übermittlung an das
Bundesversicherungsamt auf Vollständigkeit und
Plausibilität und teilen dem Bundesversicherungs-
amt das Ergebnis dieser Prüfung schriftlich mit.
Das Nähere über die einheitliche technische Auf-
bereitung der Daten kann das Bundesversiche-
rungsamt bestimmen; die Bestimmung ersetzt
insoweit die Vereinbarung nach § 267 Abs. 7 Nr. 1
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.
(5) Zur Verbesserung der Stichprobenergebnis-
se nach Absatz 3 erheben die Krankenkassen
nach Abstimmung mit ihrem Spitzenverband für
die in § 267 Abs. 3 des Fünften Buches Sozial-
gesetzbuch genannten Leistungsarten und die
Versichertengruppen nach § 2 auf der Grundlage
der ihnen vorliegenden Leistungs- und Abrech-
nungsunterlagen nicht versichertenbezogen er-
gänzende Daten, wenn und soweit dies der Vor-
schlag der Spitzenverbände nach Absatz 3 Satz 3
vorsieht."
4. Dem§ 8 Abs. 4 Nr. 2 wird folgender Satz angefügt:
"Die Krankenkasse paßt den Betrag nach -Satz 1 an
die Entwicklung der Zahl der Rentner an; das Nähere
hierzu bestimmt das Bundesversicherungsamt nach
Anhörung der Spitzenverbände der Krankenkassen."

- - - - - --------··--·-- -------
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr.
5. Dem § 9 wird folgender Absatz angefügt:
,,(5) Weicht die Zahl der nach Absatz 1 Satz 2 zum
Ersten des Vormonats zu berücksichtigenden Mit-
glieder einer Krankenkasse erheblich von der Zahl der
Mitglieder im Ausgleichsmonat ab und ist diese Ab-
weichung für weitere Monate zu erwarten, kann das
Bundesversicherungsamt auf Vorschlag des Spitzen-
verbandes der betroffenen Krankenkasse in begrün-
deten Einzelfällen ein von Absatz 1 Satz 2 abweichen-
des Verfahren bestimmen. Weicht die Veränderung
der voraussichtlichen durchschnittlichen Summen
· der beitragspflichtigen Einnahmen (Absatz 2) einer
Krankenkasse erheblich von der nach Absatz 2
geschätzten Veränderung ab, kann das Bundesver-
sicherungsamt auf Vorschlag des Spitzenverbandes
der betroffenen Krankenkasse in begründeten Einzel-
fällen ein von Absatz 2 abweichendes Verfahren
bestimmen."
6. In § 11 Abs. 2 wird nach Satz 1 folgender Satz einge-
fügt:
,,Die Schätzung ist an zwischenzeitliche Veränderun-
gen der Beitragsbedarfssumme und der Ausgleichs-
grundlohnsumme anzupassen."
7. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz wird angefügt:
,,(2) Das Bundesversicherungsamt kann
1. in den §§ 6, 7 und 10 vorgeschriebene Berech-
nungsschritte zur Ermittlung des Beitrags-
bedarfs zur Vereinfachung zusammenfassen,
2. für Berechnungen und Bekanntmachungen
anstelle des Versichertenjahres den Versicher-
tentag zugrunde legen,
3. die voraussichtlichen standardisierten Lei-
stungsausgaben (§ 7) für ein Kalenderjahr im
voraus festsetzen,
4. im Einvernehmen mit den Spitzenverbänden
der Krankenkassen bei der Berücksichtigung
der beitragspflichtigen Einnahmen aus Renten
(§ 8 Abs. 4) von dem in§ 267 Abs. 6 des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch genannten Stichtag
abweichen."
8. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
„Die Krankenkassen verrechnen den ihnen nach
Absatz 2 zustehenden Betrag einschließlich der
ihnen nach § 255 Abs. 3 Satz 1 des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch zustehenden Beiträge
aus Renten mit den für die Bundesversicherungs-
anstalt für Angestellte in dem jeweiligen Aus-
gleichsmonat eingezogenen Beiträgen."
b) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:
,,(5) Die Krankenkassen verrechnen den nach
Absatz 3 der Bundesversicherungsanstalt für An-
gestellte zustehenden Betrag mit den ihnen nach
§ 255 Abs. 3 Satz 1 des Fünften Buches Sozial-
gesetzbuch zustehenden Beiträgen aus Renten.
übersteigen die Beiträge aus Renten den Unter-
36, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 1996 1025
schiedsbetrag nach Absatz 3, gilt Absatz 4 Satz 2
und 3 entsprechend. Übersteigt der Unterschieds-
betrag nach Absatz 3 die Beiträge aus Renten, hat
die Krankenkasse den übersteigenden Betrag an
die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte
bis zum 15. des jeweiligen Ausgleichsmonats zu .
zahlen. Sofern die Bundesversicherungsanstalt für
Angestellte nichts anderes bestimmt, sind die Zah-
lungen an sie auf die für die Weiterleitung der
Gesamtsozialversicherungsbeiträge maßgeben-
den Konten zu leisten. Die Zahlung durch Scheck
ist nicht zulässig."
c) Folgender Absatz wird angefügt:
,,(9) Werden Verpflichtungen zur Zahlung nach
Absatz 3 ganz oder teilweise nicht erfüllt, gilt § 19
Abs. 4 entsprechend. Liegt der Nachweis nach
Absatz 7 Satz 1 nicht fristgemäß vor, kann das
Bundesversicherungsamt für die Krankenkasse
die Höhe des Anspruchs oder der Verpflichtung für
den Ausgleichsmonat auf der Grundlage verfüg-
barer oder geschätzter Daten verbindlich festset-
zen. Für die Erhebung der Verzugszinsen gilt der
Zeitpunkt nach Absatz 5 Satz 3. Absatz 4 Satz 2
gilt mit der Maßgabe, daß an die Stelle des
Zugangs der Anforderung der Zugang der Fest-
setzung durch das Bundesversicherungsamt tritt."
9. § 19 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird nach Satz 2 folgender Satz ein-
gefügt:
,,§ 17 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 gilt entspre-
chend."
b) Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 17 Abs. 5 Satz 2 und 3 und Abs. 6 gilt entspre-
chend."
c) Folgender Absatz wird angefügt:
,,(4) Werden Verpflichtungen zur Zahlung nach
Absatz 3 ganz oder teilweise nicht erfüllt, kann das
Bundesversicherungsamt nach Anhörung der
Spitzenverbände der Krankenkassen und der Bun-
desversicherungsanstalt für Angestellte zur Ver-
meidung von Belastungen der Bundesversiche-
rungsanstalt für Angestellte den Fehlbetrag bis zu
seiner Zahlung bei der Festsetzung des Aus-
gleichsbedarfssatzes für den monatlichen Aus-
gleich (§ 11 Abs. 2) berücksichtigen. Verzugszin-
sen, die über den 15. des Monats, für den der Aus-
gleichsbedarfssatz nach Satz 1 gilt, hinaus anfal-
len, stehen den Krankenkassen zu. Sie sind bei der
Ermittlung des Ausgleichsbedarfssatzes im Jah-
resausgleich zu berücksichtigen."
10. § 21 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Text wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz wird angefügt:
,,(2) Werden nach Abschluß des Jahresaus-
gleichs nach § 25 Abs. 1 Satz 1 erhebliche Fehler
in den gemeldeten Versicherungszeiten(§ 3) fest-
gestellt, kann das Bundesversicherungsamt diese
bei der Festsetzung des Ausgleichsbedarfssatzes
für den monatlichen Ausgleich (§ 11 Abs. 2) be-

rOcksichtigen. Das Nähere bestimmt das Bundes-
versicherungsamt nach Anhörung der Spitzenver-
bände der Krankenkassen.•
11. Dem § 23 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt
„Für den monatlichen Ausgleich im Geschäftsjahr
1996 gelten die §§ 2 und 25 Abs. 2 Satz 3. •
12. § 25 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird nach der Angabe" 1994" die
Angabe "und 1995" eingefügt.
b) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:
,.Satz 1 gilt nicht, wenn die Datenerhebüng zu teil-
weise verwertbaren Ergebnissen geführt hat und
mit dem Jahresausgleich nach Absatz 1 Satz 1 die
Ergebnisse des monatlichen Ausgleichs verbes-
sert werden können. Zur Verbesserung und Ergän-
zung der Stichprobenergebnisse nach Satz 2 kön-
nen für die Bestimmung der Verhältniswerte wis-
senschaftlich-statistische Auswertungen anderer
Datenquellen und Schätzungen zugrunde gelegt
·werden.•
c) Folgender Absatz wird angefügt:
,.(3) Auf der Grundlage der 1996 durchgeführten
Erhebungen nach § 267 Abs. 3 des FOnften
Buches Sozialgesetzbuch kann das Bundesver-
sicherungsamt nach Anhörung der Spitzenverbän-
de der Krankenkassen die Verhlltniswerte für
1994 und 1995 im Jahresausgleich für 1996 korri-
gieren. Ein einheitlicher Vorschlag aller Spitzenver-
bände der Krankenkassen ist zu berücksichtigen."
Artikel2
Inkrafttreten
Artikel 1 Nr. 10, 11 und 12 Buchstabe b tritt mit Wirkung
vom 1. Januar 1995 in Kraft. Die übrigen Vorschriften die-
ser Verordnung treten am Tage nach der Verkündung in .
Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 17. Juli 1996
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehofer

Verordnung
zur Änderung von Vorschriften
zum Schutz
der Verbraucher vor der Bovinen Spongiformen Enzephalopathie
Vom 19. Juli 1996
Das Bundesministerium für Gesundheit verordnet auf
Grund
- des § 5 Nr. 3, 4 und 6 des Fleischhygienegesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1993
(BGB. 1S. 1189),
- des § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a in Verbindung mit
Abs. 3 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstände-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
Artikel2
Änderung der AMG-BSE-Verordnung
§ 1 Abs. 1 der AMG-BSE-Verordnung vom 28. März
1996 (BAnz. S. 3817) wird wie folgt gefaßt:
"(1) Es ist verboten, Stoffe, Zubereitungen aus Stoffen
oder Gegenstände, die von getöteten Rindern aus dem
Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland
stammen, bei der Herstellung von Arzneimitteln im Sinne
8. Juli 1993 (BGBI. 1S. 1169), der durch Artikel 1 Nr. 3, 4 des § 2 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des Arzneimittel-
und 5 des Gesetzes vom 25. November 1994 (BGBI. 1
S. 3538) geändert worden ist, im Einvernehmen mit den
Bundesministerien für Ernährung, Landwirtschaft und
Forsten und für Wirtschaft,
- des§ 26 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit§ 32 Abs. 1 Nr. 1
des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes,
von denen § 26 Abs. 1 durch Artikel 1 Nr. 10 und § 32
Abs. 1 durch Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 25. No-
vember 1994 geändert worden sind, im Einvernehmen
mit den Bundesministerien für Wirtschaft und für Arbeit
und Sozialordnung,
- des § 6 Abs. 1 und 2 des Arzneimittelgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 1994
(BGBI. 1S. 3018) in Verbindung mit § 48 Abs. 1 und 2
des Medizinproduktegesetzes vom 2. August 1994
(BGBI. 1 S. 1963) im Einvernehmen mit den Bundes-
ministerien für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsi-
cherheit und für Ernährung, Landwirtschaft und For-
sten und
- des § 5 Abs. 1, 2 und 3 Satz 2 und§ 14 Abs. 3 und 4 des
Medizinproduktegesetzes im Einvernehmen mit den
Bundesministerien für Wirtschaft, für Arbeit und Sozial-
ordnung und für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-
sicherheit:
Artikel 1
Änderung der BSE-Ve~ordnung
§ 5 Satz 2 der BSE-Verordnung vom 22. März 1996
(BAnz. S. 3393), die durch Artikel 1 der Verordnung vom
28. März 1996 (BAnz. S. 3817) geändert worden ist, wird
aufgehoben.
gesetzes zu verwenden."
Artikel3
Änderung der Verordnung
zum Schutz der Verbraucher
vor der Bovinen Spongiformen Enzephalopathie
Artikel 4 Satz 2 der Verordnung zum Schutz der Ver-
braucher vor der Bovinen Spongiformen Enzephalopathie
vom 28. März 1996 (BAnz. S. 3817) wird aufgehoben.
Artikel4
Verordnung
über Grundlegende Anforderungen
bei Medizinprodukten zum Schutze vor BSE
(MPG-BSE-Verordnung)
Medizinprodukte im Sinne des§ 3 Nr. 1 des Medizinpro-
duktegesetzes, die Stoffe, Zubereitungen von Stoffen,
Gewebe oder Gegenstände, die von getöteten Rindern
aus dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nord-
irland stammen, enthalten, erfüllen nicht die Grundlegen-
den Anforderungen nach Anhang 1 der Richtlinie 90/
385/EWG des Rates vom 20. Juni 1990 zur Angleichung
der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über aktive
implantierbare medizinische Geräte (ABI. EG Nr. L 189
S. 17), zuletzt geändert durch die Richtlinie 93/68/
EWG des Rates vom 22. Juli 1993 (ABI. EG Nr. L 220 S. 1),
und der Richtlinie 93/42/EWG des Rates vom 14. Juni
1993 über Medizinprodukte (ABI. EG Nr. L 169 S. 1).
Artikels
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft. ·
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 19. Juli 1996
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehofer

1028 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 1996
Henwsgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
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kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Tell II zu verOffentlichen sind.
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~ ert...... Rechtsvorachriften sowie damit zusammenhlngende
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PoetvertrtebNtü •Z5702 • Entgeltbezahtt
Im Bezugspn,is ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
betrlgt7%. .
Te i I II
Nr. 31, ausgegeben am 17. Juli 1996
Tag Inhalt Seite
3.6.96 Bekanntmachung der Regionalen Vereinbarung über den Binnenschiffahrtsfunk 1082
7. 6. 96 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Beschlusses des Obersten Rates des Europäischen
Hochschulinstituts Nr. 8/93 vom 2. Dezember 1993 und des Beschlusses der Ständigen Kommission
von Eurocontrol vom 28. Oktober 1994 • . . . . . . . . . . . . . . . . . • • • . • . • . . . . . . . . . • . . . • . . . . . . . . . . . 1110
10. 6. 96 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten
Konflikten . . . . . • . . . . . . . • . . . . . • . . . . • • • • • • . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 111 o
12. 6. 96 Bekanntmachung des deutsch-honduranischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . 1111
Dieser Ausgabe des Bundesgesetzbla.tts Teil II ist für Abonnenten die Zeitliche Übersicht über die Veröffentlictwngen
im ersten Halbjahr 1996 beigelegt.
.
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Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1996 I S. 1024. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 8beaee2a9e4cf397….