Gesetze / Risikostruktur-Ausgleichsverordnung
RSAV§ 25 Anforderungen an das Verfahren der Verarbeitung der für die Durchführung der Programme nach § 137g des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erforderlichen personenbezogenen Daten
Stand: 05.04.2020
Wird zitiert von 13
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BSG, 24.01.2003 – B 12 KR 19/01 RZitiert von 23
- LSG NRW, 28.08.2001 – L 5 KR 167/00Zitiert von 7
- LSG NRW, 23.10.2001 – L 5 KR 152/00Zitiert von 1
- LSG NRW, 28.08.2001 – L 5 KR 164/00Zitiert von 2
- LSG NRW, 28.08.2001 – L 5 KR 153/00Zitiert von 1
- LSG NRW, 28.08.2001 – L 5 KR 166/00Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BSG, 21.09.2005 – B 12 KR 6/04 RZitiert von 6
- BSG, 24.01.2003 – B 12 KR 19/02 RZitiert von 7
- BSG, 24.01.2003 – B 12 KR 18/02 RZitiert von 12
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 25 RSAV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RSAV/25#abs-1 (1) Voraussetzung für die Zulassung eines strukturierten Behandlungsprogramms ist, dass
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RSAV/25#abs-2 (2) Soweit die Durchführung eines strukturierten Behandlungsprogramms mit einer Kassenärztlichen Vereinigung vereinbart wird, kann das Programm zugelassen werden, wenn
Satz 1 gilt für sonstige Verträge mit Leistungserbringern zur Durchführung von strukturierten Behandlungsprogrammen, die ohne Beteiligung der Kassenärztlichen Vereinigungen geschlossen werden, entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/RSAV/25#abs-3 (3) Soweit in den Verträgen zur Durchführung strukturierter Behandlungsprogramme die Bildung einer Arbeitsgemeinschaft nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 nicht vorgesehen ist, kann das Programm nur dann zugelassen werden, wenn es vorsieht, dass die in den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 137f des Fünften Buches Sozialgesetzbuch aufgeführten Daten von den Leistungserbringern zu erheben und der Krankenkasse maschinell verwertbar sowie versicherten- und leistungserbringerbezogen spätestens innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf des Dokumentationszeitraums zu übermitteln sind. Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/RSAV/25#abs-4 (4) Die Krankenkassen stellen sicher, dass die Leistungsdaten nach dem Zweiten Abschnitt des Zehnten Kapitels des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, soweit erforderlich, und die Daten nach Absatz 1 an die mit der Evaluation beauftragten Sachverständigen gemäß § 137f Absatz 4 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch übermittelt werden. Personenbezogene Daten sind vor Übermittlung an die Sachverständigen durch die Krankenkassen zu pseudonymisieren.