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Artikel 2 · BT-Drs. 14/6432 · S. 17
Zu Artikel 2 (Änderung der Risikostruktur-Aus-
Zu Artikel 2 (Änderung der Risikostruktur-Aus- gleichsverordnung) Zu Nummer 1 (§ 4 RSAV) Die Vorschrift stellt sicher, dass Leistungsausgaben, die im Risikopool ausgeglichen werden, bei der Ermittlung der standardisierten Leistungsausgaben im Risikostrukturaus- gleich nicht berücksichtigt werden. Zu Nummer 2 (§ 7 RSAV) Die Vorschrift stellt sicher, dass die monatlichen Abschlags- zahlungen im Risikopool nach § 28a Abs. 5 und 6 bei der Ermittlung der vorläufigen standardisierten Leistungsausga- ben im Risikostrukturausgleich berücksichtigt werden. Zu Nummer 3 (§ 14 RSAV) Die Vorschrift stellt klar, dass die Bundesversicherungsan- stalt für Angestellte auch den Zahlungsverkehr im Aus- gleichsverfahren des Risikopools abwickelt. Zu Nummer 4 (§ 28a RSAV) Mit der Vorschrift werden die Berechnungs- und Verfah- rensvorgaben zur Umsetzung des Risikopools auf der Grundlage der Verordnungsermächtigung in § 269 Abs. 4 SGB V geregelt und die ausgleichsfähigen Leistungsausga- ben abgegrenzt. Das Verfahren der Durchführung orientiert sich an der seit 1994 praktizierten Verfahrensweise des Risi- kostrukturausgleichs. Dies gilt vor allem für die Ermittlung der zur Finanzierung des Risikopools erforderlichen Fi- nanzkraft, die sich von der im Risikostrukturausgleich nicht unterscheidet. Ebenso gilt dies für die Durchführung des Verfahrens, die weiterhin dem Bundesversicherungsamt und der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte obliegt. Die Abweichungen zum Verfahren des Risikostrukturausgleichs beschränken sich insbesondere auf die Abgrenzung der aus- gleichsfähigen Leistungsausgaben, die nur einen Teil der gesamten Leistungsausgaben betreffen. Darüber hinaus ist die Ausgleichsfähigkeit auf einen Teil der zu berücksichti- genden Leistungsarten oberhalb des vorgegebenen Schwel- lenwer
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 6.560 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 14/6432, 14. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 87.200–93.760 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.55) +D1D2D3 · Prüfwert 602e83fe09b309ce….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP