Gesetze / Risikostruktur-Ausgleichsverordnung
RSAV§ 3 Versicherungszeiten
Stand: 05.04.2020
Wird zitiert von 15
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LSG NRW, 28.08.2001 – L 5 KR 153/00Zitiert von 1
- LSG NRW, 23.10.2001 – L 5 KR 152/00Zitiert von 1
- LSG NRW, 28.08.2001 – L 5 KR 164/00Zitiert von 2
- LSG NRW, 28.08.2001 – L 5 KR 166/00Zitiert von 1
- LSG NRW, 28.08.2001 – L 5 KR 167/00Zitiert von 7
- BSG, 24.01.2003 – B 12 KR 19/01 RGesetzliche Krankenversicherung: Rechtmäßigkeit der Bescheide über den RSA-Jahresausgleich für 1997 und der Korrektur für die Vorjahre KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 23
Zuletzt entschieden
- LSG NRW, 13.11.2014 – L 16 KR 95/08Zitiert von 1
- LSG NRW, 05.12.2013 – L 5 KR 27/09 KLZitiert von 2
- LSG Sachsen-Anhalt, 04.12.2012 – L 4 KR 50/08
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 3 RSAV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RSAV/3#abs-1 (1) Beginn und Ende einer Versicherungszeit (Anzahl der Versichertentage) im Sinne dieser Verordnung richten sich nach den Vorschriften des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, soweit in dieser Verordnung keine weitergehenden Anforderungen bestimmt sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RSAV/3#abs-2 (2) Bei Versicherten nach § 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch beginnt die Versicherungszeit mit dem Tag, an dem die Familienversicherung beginnt; der Zeitpunkt ist durch eine zeitnahe Meldung nach § 10 Absatz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder nach § 289 Satz 2 und 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zu belegen. Satz 1 gilt unbeschadet eines Leistungsanspruchs nach § 19 Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. Die Versicherungszeit nach Satz 1 endet mit dem Wegfall der Voraussetzungen oder mit dem Ausscheiden des Mitglieds aus der Mitgliedschaft.